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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.
seinem Privaturtheil und durch Gebrauch sei-
ner individuellen Kräfte seine Rechte verfolgt,
der ist der Selbsthülfe schuldig und beleidigt
die richterliche Gewalt, die dem Staat aus-
schliessend übertragen ist. Nur dann ist die
Selbsthülfe erlaubt 1) wenn sie zur Erhaltung
der Rechte gegen einen offenbar rechtswidrigen
Angriff auf die persönlichen oder dinglichen
Rechte geschehen ist (§. 47 -- 50). 2) wenn sie
zur Wiedereinsetzung in den rechtswidrig ent-
zogenen Besitz einer Sache geschehen ist, vor-
ausgesetzt, dass die Privatgewalt unmittelbar
auf die rechtswidrige Besitzergreifung des an-
dern folgte *).

§. 221.

Die Selbsthülfe ist A. einfach, wenn die Pri-
vatgewalt zur Verfolgung streitiger Rechte nicht
auf Verletzung unersetzlicher Güter des An-
dern gerichtet ist. B. Qualificirt, wenn sie auf
die Verletzung solcher unersetzlicher Güter
gerichtet ist. Dahin gehört, I. das Duell, II.
die Fehde.

§. 222.

A. Die einfache Selbsthülfe ist vorhanden,
wenn ein Bürger dem andern durch blosse
Ueberwindung der physischen Kräfte desselben
eine Sache entzieht, auf welche er ein Recht
zu haben glaubt. Die Strafe dieser Handlung
ist 1) der Verlust des Rechts, wenn der Rechts-
anspruch gegründet, 2) die Bezahlung ihres

ein-
*) L. 3. §. 9. L. 17. de vi et vi armata.

Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.
ſeinem Privaturtheil und durch Gebrauch ſei-
ner individuellen Kräfte ſeine Rechte verfolgt,
der iſt der Selbſthülfe ſchuldig und beleidigt
die richterliche Gewalt, die dem Staat aus-
ſchlieſsend übertragen iſt. Nur dann iſt die
Selbſthülfe erlaubt 1) wenn ſie zur Erhaltung
der Rechte gegen einen offenbar rechtswidrigen
Angriff auf die perſönlichen oder dinglichen
Rechte geſchehen iſt (§. 47 — 50). 2) wenn ſie
zur Wiedereinſetzung in den rechtswidrig ent-
zogenen Beſitz einer Sache geſchehen iſt, vor-
ausgeſetzt, daſs die Privatgewalt unmittelbar
auf die rechtswidrige Beſitzergreifung des an-
dern folgte *).

§. 221.

Die Selbſthülfe iſt A. einfach, wenn die Pri-
vatgewalt zur Verfolgung ſtreitiger Rechte nicht
auf Verletzung unerſetzlicher Güter des An-
dern gerichtet iſt. B. Qualificirt, wenn ſie auf
die Verletzung ſolcher unerſetzlicher Güter
gerichtet iſt. Dahin gehört, I. das Duell, II.
die Fehde.

§. 222.

A. Die einfache Selbſthülfe iſt vorhanden,
wenn ein Bürger dem andern durch bloſse
Ueberwindung der phyſiſchen Kräfte deſſelben
eine Sache entzieht, auf welche er ein Recht
zu haben glaubt. Die Strafe dieſer Handlung
iſt 1) der Verluſt des Rechts, wenn der Rechts-
anſpruch gegründet, 2) die Bezahlung ihres

ein-
*) L. 3. §. 9. L. 17. de vi et vi armata.
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[171/0199] Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. ſeinem Privaturtheil und durch Gebrauch ſei- ner individuellen Kräfte ſeine Rechte verfolgt, der iſt der Selbſthülfe ſchuldig und beleidigt die richterliche Gewalt, die dem Staat aus- ſchlieſsend übertragen iſt. Nur dann iſt die Selbſthülfe erlaubt 1) wenn ſie zur Erhaltung der Rechte gegen einen offenbar rechtswidrigen Angriff auf die perſönlichen oder dinglichen Rechte geſchehen iſt (§. 47 — 50). 2) wenn ſie zur Wiedereinſetzung in den rechtswidrig ent- zogenen Beſitz einer Sache geſchehen iſt, vor- ausgeſetzt, daſs die Privatgewalt unmittelbar auf die rechtswidrige Beſitzergreifung des an- dern folgte *). §. 221. Die Selbſthülfe iſt A. einfach, wenn die Pri- vatgewalt zur Verfolgung ſtreitiger Rechte nicht auf Verletzung unerſetzlicher Güter des An- dern gerichtet iſt. B. Qualificirt, wenn ſie auf die Verletzung ſolcher unerſetzlicher Güter gerichtet iſt. Dahin gehört, I. das Duell, II. die Fehde. §. 222. A. Die einfache Selbſthülfe iſt vorhanden, wenn ein Bürger dem andern durch bloſse Ueberwindung der phyſiſchen Kräfte deſſelben eine Sache entzieht, auf welche er ein Recht zu haben glaubt. Die Strafe dieſer Handlung iſt 1) der Verluſt des Rechts, wenn der Rechts- anſpruch gegründet, 2) die Bezahlung ihres ein- *) L. 3. §. 9. L. 17. de vi et vi armata.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/199>, abgerufen am 28.03.2024.