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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.


Dritte Abtheilung.
Verbrechen wider die executive Gewalt.


Aufruhr und Tumult.



C. Fr. Willisch Diss. de tumultu ac seditione. Vit. 1791.

G. A. Schlettwein die in den deutschen Reichsgesetzen
bestimmte weise Ordnung der Gerechtigkeit wider Auf-
ruhr und Empörung der Obrigkeit
. Leipzig 1791.

Ueber Aufruhr und aufrührische Schriften. Braunschw.
1793.

Jo. Guil. Volkmann Diss. de seditione. Lips. 1797.

§. 235.

Die Unterthanen im Staat haben die Verbind-
lichkeit, den Befehlen der Staatsgewalt zu gehor-
chen und sich der executiven Macht, durch
welche sie ausgeführt werden, zu unterwer-
fen. Die Verletzung dieser Verbindlichkeit
heisst Widersetzlichkeit. Diese Verletzung kann
geschehen A. durch blosse Verweigerung des
Gehorsams
gegen einzelne Befehle, ohne Thät-
lichkeit. Dagegen sind keine Strafen sondern
blosse Zwangsmittel begründet B. durch Ge-
brauch oder Androhung physischer Kräfte zur
thätigen Behauptung des Ungehorsams Dies
geschieht I. von einem Einzelnen, ohne Bey-
wirkung Anderer -- Widersetzlichkeit im engern
Sinn
. Muss nach den Grundsätzen von der

Gewalt-
Verbrechen gegen die richterliche Gewalt.


Dritte Abtheilung.
Verbrechen wider die executive Gewalt.


Aufruhr und Tumult.



C. Fr. Williſch Diſſ. de tumultu ac ſeditione. Vit. 1791.

G. A. Schlettwein die in den deutſchen Reichsgeſetzen
beſtimmte weiſe Ordnung der Gerechtigkeit wider Auf-
ruhr und Empörung der Obrigkeit
. Leipzig 1791.

Ueber Aufruhr und aufrühriſche Schriften. Braunſchw.
1793.

Jo. Guil. Volkmann Diſſ. de ſeditione. Lipſ. 1797.

§. 235.

Die Unterthanen im Staat haben die Verbind-
lichkeit, den Befehlen der Staatsgewalt zu gehor-
chen und ſich der executiven Macht, durch
welche ſie ausgeführt werden, zu unterwer-
fen. Die Verletzung dieſer Verbindlichkeit
heiſst Widerſetzlichkeit. Dieſe Verletzung kann
geſchehen A. durch bloſse Verweigerung des
Gehorſams
gegen einzelne Befehle, ohne Thät-
lichkeit. Dagegen ſind keine Strafen ſondern
bloſse Zwangsmittel begründet B. durch Ge-
brauch oder Androhung phyſiſcher Kräfte zur
thätigen Behauptung des Ungehorſams Dies
geſchieht I. von einem Einzelnen, ohne Bey-
wirkung Anderer — Widerſetzlichkeit im engern
Sinn
. Muſs nach den Grundſätzen von der

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[183/0211] Verbrechen gegen die richterliche Gewalt. Dritte Abtheilung. Verbrechen wider die executive Gewalt. Aufruhr und Tumult. C. Fr. Williſch Diſſ. de tumultu ac ſeditione. Vit. 1791. G. A. Schlettwein die in den deutſchen Reichsgeſetzen beſtimmte weiſe Ordnung der Gerechtigkeit wider Auf- ruhr und Empörung der Obrigkeit. Leipzig 1791. Ueber Aufruhr und aufrühriſche Schriften. Braunſchw. 1793. Jo. Guil. Volkmann Diſſ. de ſeditione. Lipſ. 1797. §. 235. Die Unterthanen im Staat haben die Verbind- lichkeit, den Befehlen der Staatsgewalt zu gehor- chen und ſich der executiven Macht, durch welche ſie ausgeführt werden, zu unterwer- fen. Die Verletzung dieſer Verbindlichkeit heiſst Widerſetzlichkeit. Dieſe Verletzung kann geſchehen A. durch bloſse Verweigerung des Gehorſams gegen einzelne Befehle, ohne Thät- lichkeit. Dagegen ſind keine Strafen ſondern bloſse Zwangsmittel begründet B. durch Ge- brauch oder Androhung phyſiſcher Kräfte zur thätigen Behauptung des Ungehorſams Dies geſchieht I. von einem Einzelnen, ohne Bey- wirkung Anderer — Widerſetzlichkeit im engern Sinn. Muſs nach den Grundſätzen von der Gewalt-

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 183. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/211>, abgerufen am 28.03.2024.