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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Qualificirte Diebstähle.
§. 375.

I. Der Diebstahl durch Einbruch setzt
voraus 1) eine gewaltsame Trennung der
Theile eines Hauses oder eines Behältnisses.
Unter Behältnissen sind nur Gebäude, nicht
aber andre zur Aufbewahrung von Sachen be-
stimmte Behältnisse zu verstehen *). Auf den
Grad der Gewalt kömmt es beym Begriff des
Verbrechens nicht an **), so wenig, als es auf

die
diese Art des Diebstahls den beyden übrigen Arten
entgegen, ohne der übrigen Widersprüche und Son-
derbarkei en, die aus diesem Gesetzgrunde fliessen,
zu erwähnen. -- Eben so grundlos ist die Meynung
Kleins p. R. §. 442. u. einiger andern, welche
Gefahr für das Eigenthum als Grund annehmen. --
Der wahre Grund liegt so klar in den Gesetzen selbst
und in der Natur der Sache vor Augen, dass man
kaum begreifen kann, wie es möglich war, ihn so
ganz zu übersehen. Während Carl bey dem be-
waffneten Diebstahl und zwar blos bey diesem,
selbst im Gegensatz von den beyden übrigen Arten
Gefahr einer Vergewaltigung der Person, als Grund
angiebt, nennt er den Diebstahl durch Einsteigen
und Einbruch einen "geflissenen gefährlichen
Diebstahl
" und giebt dadurch offenbar zu erkennen,
dass er die Geflissenheit des Diebes und die hieraus
erkennbare grössere Gefährlichkeit desselben für den
Staat
als Grund annehme. Den ausführlichen Be-
weis hiervon S. bey Feuerbach Betrachtungen
über den
159. Art. d. P. G. O. In der Bibliothek des
peinl. R.
II. Bd. 1. Stck. Nr. 2.
*) Unwiderleglich bewiesen von Grolman in der
Biblioth. d. p. R. 1. Bd. 2. Stck. S. 57 -- 63.
**) Man hat, sonderbar genug, die Frage aufgeworfen:
ob auch das Durchbrechen leimener Wände gefähr-
licher Diebstahl sey? Carpz. Q. 79. Nr. 34. Stru-
ben
Thl. II. Bed. 107. §. 4. Pufendorf Obs.
jur.
Tom. II. obs. 186.
Qualificirte Diebſtähle.
§. 375.

I. Der Diebſtahl durch Einbruch ſetzt
voraus 1) eine gewaltſame Trennung der
Theile eines Hauſes oder eines Behältniſſes.
Unter Behältniſſen ſind nur Gebäude, nicht
aber andre zur Aufbewahrung von Sachen be-
ſtimmte Behältniſſe zu verſtehen *). Auf den
Grad der Gewalt kömmt es beym Begriff des
Verbrechens nicht an **), ſo wenig, als es auf

die
dieſe Art des Diebſtahls den beyden übrigen Arten
entgegen, ohne der übrigen Widerſprüche und Son-
derbarkei en, die aus dieſem Geſetzgrunde flieſsen,
zu erwähnen. — Eben ſo grundlos iſt die Meynung
Kleins p. R. §. 442. u. einiger andern, welche
Gefahr für das Eigenthum als Grund annehmen. —
Der wahre Grund liegt ſo klar in den Geſetzen ſelbſt
und in der Natur der Sache vor Augen, daſs man
kaum begreifen kann, wie es möglich war, ihn ſo
ganz zu überſehen. Während Carl bey dem be-
waffneten Diebſtahl und zwar blos bey dieſem,
ſelbſt im Gegenſatz von den beyden übrigen Arten
Gefahr einer Vergewaltigung der Perſon, als Grund
angiebt, nennt er den Diebſtahl durch Einſteigen
und Einbruch einen „gefliſſenen gefährlichen
Diebſtahl
“ und giebt dadurch offenbar zu erkennen,
daſs er die Gefliſſenheit des Diebes und die hieraus
erkennbare gröſsere Gefährlichkeit deſſelben für den
Staat
als Grund annehme. Den ausführlichen Be-
weis hiervon S. bey Feuerbach Betrachtungen
über den
159. Art. d. P. G. O. In der Bibliothek des
peinl. R.
II. Bd. 1. Stck. Nr. 2.
*) Unwiderleglich bewieſen von Grolman in der
Biblioth. d. p. R. 1. Bd. 2. Stck. S. 57 — 63.
**) Man hat, ſonderbar genug, die Frage aufgeworfen:
ob auch das Durchbrechen leimener Wände gefähr-
licher Diebſtahl ſey? Carpz. Q. 79. Nr. 34. Stru-
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Thl. II. Bed. 107. §. 4. Pufendorf Obſ.
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Tom. II. obſ. 186.
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[297/0325] Qualificirte Diebſtähle. §. 375. I. Der Diebſtahl durch Einbruch ſetzt voraus 1) eine gewaltſame Trennung der Theile eines Hauſes oder eines Behältniſſes. Unter Behältniſſen ſind nur Gebäude, nicht aber andre zur Aufbewahrung von Sachen be- ſtimmte Behältniſſe zu verſtehen *). Auf den Grad der Gewalt kömmt es beym Begriff des Verbrechens nicht an **), ſo wenig, als es auf die **) *) Unwiderleglich bewieſen von Grolman in der Biblioth. d. p. R. 1. Bd. 2. Stck. S. 57 — 63. **) Man hat, ſonderbar genug, die Frage aufgeworfen: ob auch das Durchbrechen leimener Wände gefähr- licher Diebſtahl ſey? Carpz. Q. 79. Nr. 34. Stru- ben Thl. II. Bed. 107. §. 4. Pufendorf Obſ. jur. Tom. II. obſ. 186. **) dieſe Art des Diebſtahls den beyden übrigen Arten entgegen, ohne der übrigen Widerſprüche und Son- derbarkei en, die aus dieſem Geſetzgrunde flieſsen, zu erwähnen. — Eben ſo grundlos iſt die Meynung Kleins p. R. §. 442. u. einiger andern, welche Gefahr für das Eigenthum als Grund annehmen. — Der wahre Grund liegt ſo klar in den Geſetzen ſelbſt und in der Natur der Sache vor Augen, daſs man kaum begreifen kann, wie es möglich war, ihn ſo ganz zu überſehen. Während Carl bey dem be- waffneten Diebſtahl und zwar blos bey dieſem, ſelbſt im Gegenſatz von den beyden übrigen Arten Gefahr einer Vergewaltigung der Perſon, als Grund angiebt, nennt er den Diebſtahl durch Einſteigen und Einbruch einen „gefliſſenen gefährlichen Diebſtahl“ und giebt dadurch offenbar zu erkennen, daſs er die Gefliſſenheit des Diebes und die hieraus erkennbare gröſsere Gefährlichkeit deſſelben für den Staat als Grund annehme. Den ausführlichen Be- weis hiervon S. bey Feuerbach Betrachtungen über den 159. Art. d. P. G. O. In der Bibliothek des peinl. R. II. Bd. 1. Stck. Nr. 2.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 297. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/325>, abgerufen am 18.04.2024.