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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Qualificirte Diebstähle.
wohl erlaubt es auch nach Befinden der Um-
stände eine ausserordentliche Strafe, welche
nur in dem Fall Statt findet, wenn zwar der
Begriff des Verbrechens, aber nicht der Grund
desselben in concreto vorhanden ist *).

§. 379.

I. Da der Grund der gesetzlichen Aus-
zeichnung des bewaffneten Diebstahls Gefahr
der Verletzung oder Vergewaltigung einer
Person ist, so ist die Todesstrafe ausgeschlos-
sen 1) wenn wegen der persönlichen Eigen-
schaft des Diebes, oder wegen der Beschaffen-
heit des Ortes kein Gebrauch der Waffen zur
Verletzung zu besorgen, oder doch ganz un-
wahrscheinlich war. Dies ist anzunehmen
a) wenn ein an an sich äusserst furchtsamer,
oder bey Begehung des Verbrechens als solcher

sich
*) Einige beziehen die Todesstrafe blos auf den be-
waffneten Diebstahl. Hommel l. c. §. 11. Einige
beziehen die Ausnahme blos auf die Weibsperson.
Grass. coll. jur. civ. Rom. cum C. C. C. Lect. XVI.
p. 647. -- Berger el. jur. crim. C. II. §. 1. Dage-
gen Heimburg c. l. 79. -- Zieritz ad Art. 159.
träumt vorzüglich von dem Stande der Person und
Heimburg c. l. §. 78. glaubt, dass der Richter
wegen der ausserordentlichen Strafe unbedingt auf
die Principien der Imputation verwiesen werde. --
Das von uns dargestellte Princip ergiebt sich aus
dem Gesetz selbst; nur wird immer vorausgesetzt,
dass die äussern Requisite der gefährlichen Dieb-
stähle vorhanden sind; denn wo nicht, so fällt die
ordentliche Strafe von selbst weg, und dann wäre es
ja ganz unnöthig, wenn Carl es noch besonders
hätte erinnern wollen.

Qualificirte Diebſtähle.
wohl erlaubt es auch nach Befinden der Um-
ſtände eine auſſerordentliche Strafe, welche
nur in dem Fall Statt findet, wenn zwar der
Begriff des Verbrechens, aber nicht der Grund
deſſelben in concreto vorhanden iſt *).

§. 379.

I. Da der Grund der geſetzlichen Aus-
zeichnung des bewaffneten Diebſtahls Gefahr
der Verletzung oder Vergewaltigung einer
Perſon iſt, ſo iſt die Todesſtrafe ausgeſchloſ-
ſen 1) wenn wegen der perſönlichen Eigen-
ſchaft des Diebes, oder wegen der Beſchaffen-
heit des Ortes kein Gebrauch der Waffen zur
Verletzung zu beſorgen, oder doch ganz un-
wahrſcheinlich war. Dies iſt anzunehmen
a) wenn ein an an ſich äuſſerſt furchtſamer,
oder bey Begehung des Verbrechens als ſolcher

ſich
*) Einige beziehen die Todesſtrafe blos auf den be-
waffneten Diebſtahl. Hommel l. c. §. 11. Einige
beziehen die Ausnahme blos auf die Weibsperſon.
Graſſ. coll. jur. civ. Rom. cum C. C. C. Lect. XVI.
p. 647. — Berger el. jur. crim. C. II. §. 1. Dage-
gen Heimburg c. l. 79. — Zieritz ad Art. 159.
träumt vorzüglich von dem Stande der Perſon und
Heimburg c. l. §. 78. glaubt, daſs der Richter
wegen der auſſerordentlichen Strafe unbedingt auf
die Principien der Imputation verwieſen werde. —
Das von uns dargeſtellte Princip ergiebt ſich aus
dem Geſetz ſelbſt; nur wird immer vorausgeſetzt,
daſs die äuſsern Requiſite der gefährlichen Dieb-
ſtähle vorhanden ſind; denn wo nicht, ſo fällt die
ordentliche Strafe von ſelbſt weg, und dann wäre es
ja ganz unnöthig, wenn Carl es noch beſonders
hätte erinnern wollen.
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[301/0329] Qualificirte Diebſtähle. wohl erlaubt es auch nach Befinden der Um- ſtände eine auſſerordentliche Strafe, welche nur in dem Fall Statt findet, wenn zwar der Begriff des Verbrechens, aber nicht der Grund deſſelben in concreto vorhanden iſt *). §. 379. I. Da der Grund der geſetzlichen Aus- zeichnung des bewaffneten Diebſtahls Gefahr der Verletzung oder Vergewaltigung einer Perſon iſt, ſo iſt die Todesſtrafe ausgeſchloſ- ſen 1) wenn wegen der perſönlichen Eigen- ſchaft des Diebes, oder wegen der Beſchaffen- heit des Ortes kein Gebrauch der Waffen zur Verletzung zu beſorgen, oder doch ganz un- wahrſcheinlich war. Dies iſt anzunehmen a) wenn ein an an ſich äuſſerſt furchtſamer, oder bey Begehung des Verbrechens als ſolcher ſich *) Einige beziehen die Todesſtrafe blos auf den be- waffneten Diebſtahl. Hommel l. c. §. 11. Einige beziehen die Ausnahme blos auf die Weibsperſon. Graſſ. coll. jur. civ. Rom. cum C. C. C. Lect. XVI. p. 647. — Berger el. jur. crim. C. II. §. 1. Dage- gen Heimburg c. l. 79. — Zieritz ad Art. 159. träumt vorzüglich von dem Stande der Perſon und Heimburg c. l. §. 78. glaubt, daſs der Richter wegen der auſſerordentlichen Strafe unbedingt auf die Principien der Imputation verwieſen werde. — Das von uns dargeſtellte Princip ergiebt ſich aus dem Geſetz ſelbſt; nur wird immer vorausgeſetzt, daſs die äuſsern Requiſite der gefährlichen Dieb- ſtähle vorhanden ſind; denn wo nicht, ſo fällt die ordentliche Strafe von ſelbſt weg, und dann wäre es ja ganz unnöthig, wenn Carl es noch beſonders hätte erinnern wollen.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 301. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/329>, abgerufen am 29.03.2024.