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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abschnitt.
weckte Furcht vor Uebeln (vis compulsiva) *),
Die Drohung musste aber mit der Gefahr der
augenblicklichen Vollziehung derselben ver-
bunden seyn **). Auch dürfen die Drohungen
nicht minae juris seyn, weil sonst die Handlung
in ein anderes Verbrechen übergeht ***).

§. 397.

2) Der Akt der Entwendung selbst musste
erst durch Gewalt bewirkt und möglich ge-
worden seyn. Der wirklichen Entwendung
muss also die Verletzung des Rechts der Per-
sönlichkeit vorhergehen. Wenn nach vollen-
deter Entwendung der Verbrecher seine Per-
son oder die gestohlne Sache vertheidigt, so ist
ein bewaffneter Diebstahl vorhanden, wenn der

Ver-
*) Kress ad Art. 126. §. 4. Boehmer ad eund.
§. 4.
**) Weil die Gewaltthätigkeit schlechthin zureichen-
der Grund der möglichen Besitzergreifung seyn
muss, bey der Drohung entfernter Uebel sich aber
nicht annehmen lässt, dass der Bedrohte, wenn er
sein Eigenthum hingab, blos durch solche entfernte
Drohungen, die noch der Hülfe des Staats Raum
liessen. zur Uebergabe des Seinen bewogen worden
sey. Man muss hier vielmehr mit allem Grund
vermuthen, dass die Drohung blos Veranlassung der
Veräusserung gewesen sey und noch andere Beweg-
gründe den Willen des Besitzers bestimmten. Das
Gegentheil ist wohl möglich, dass es aber existire,
kann gar nicht juridisch erwiesen werden.
***) Kress ad h. a. §. 4. *1.

II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
weckte Furcht vor Uebeln (vis compulſiva) *),
Die Drohung muſste aber mit der Gefahr der
augenblicklichen Vollziehung derſelben ver-
bunden ſeyn **). Auch dürfen die Drohungen
nicht minae juris ſeyn, weil ſonſt die Handlung
in ein anderes Verbrechen übergeht ***).

§. 397.

2) Der Akt der Entwendung ſelbſt muſste
erſt durch Gewalt bewirkt und möglich ge-
worden ſeyn. Der wirklichen Entwendung
muſs alſo die Verletzung des Rechts der Per-
ſönlichkeit vorhergehen. Wenn nach vollen-
deter Entwendung der Verbrecher ſeine Per-
ſon oder die geſtohlne Sache vertheidigt, ſo iſt
ein bewaffneter Diebſtahl vorhanden, wenn der

Ver-
*) Kreſs ad Art. 126. §. 4. Boehmer ad eund.
§. 4.
**) Weil die Gewaltthätigkeit ſchlechthin zureichen-
der Grund der möglichen Beſitzergreifung ſeyn
muſs, bey der Drohung entfernter Uebel ſich aber
nicht annehmen läſst, daſs der Bedrohte, wenn er
ſein Eigenthum hingab, blos durch ſolche entfernte
Drohungen, die noch der Hülfe des Staats Raum
lieſsen. zur Uebergabe des Seinen bewogen worden
ſey. Man muſs hier vielmehr mit allem Grund
vermuthen, daſs die Drohung blos Veranlaſſung der
Veräuſserung geweſen ſey und noch andere Beweg-
gründe den Willen des Beſitzers beſtimmten. Das
Gegentheil iſt wohl möglich, daſs es aber exiſtire,
kann gar nicht juridiſch erwieſen werden.
***) Kreſs ad h. a. §. 4. *1.
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[316/0344] II. Buch. I. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. weckte Furcht vor Uebeln (vis compulſiva) *), Die Drohung muſste aber mit der Gefahr der augenblicklichen Vollziehung derſelben ver- bunden ſeyn **). Auch dürfen die Drohungen nicht minae juris ſeyn, weil ſonſt die Handlung in ein anderes Verbrechen übergeht ***). §. 397. 2) Der Akt der Entwendung ſelbſt muſste erſt durch Gewalt bewirkt und möglich ge- worden ſeyn. Der wirklichen Entwendung muſs alſo die Verletzung des Rechts der Per- ſönlichkeit vorhergehen. Wenn nach vollen- deter Entwendung der Verbrecher ſeine Per- ſon oder die geſtohlne Sache vertheidigt, ſo iſt ein bewaffneter Diebſtahl vorhanden, wenn der Ver- *) Kreſs ad Art. 126. §. 4. Boehmer ad eund. §. 4. **) Weil die Gewaltthätigkeit ſchlechthin zureichen- der Grund der möglichen Beſitzergreifung ſeyn muſs, bey der Drohung entfernter Uebel ſich aber nicht annehmen läſst, daſs der Bedrohte, wenn er ſein Eigenthum hingab, blos durch ſolche entfernte Drohungen, die noch der Hülfe des Staats Raum lieſsen. zur Uebergabe des Seinen bewogen worden ſey. Man muſs hier vielmehr mit allem Grund vermuthen, daſs die Drohung blos Veranlaſſung der Veräuſserung geweſen ſey und noch andere Beweg- gründe den Willen des Beſitzers beſtimmten. Das Gegentheil iſt wohl möglich, daſs es aber exiſtire, kann gar nicht juridiſch erwieſen werden. ***) Kreſs ad h. a. §. 4. *1.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/344>, abgerufen am 20.04.2024.