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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Unbestimmte Verbrechen. Landfriedensbruch.
§. 441.

Zum Thatbestande gehört 1) wirkliche Ge-
waltthätigkeit
. Durch Drohungen wird kein
Landfriedensbruch vollendet. Welchen Ef-
fect aber die Gewalt hatte, und ob sie zunächst
am Eigenthum oder an den Personen verübt
wurde, ob an einzelnen oder an einer Gemein-
heit*), ist gleichviel. An Personen derselben
Gemeinheit und in dem Gebiete derselben kann
aber dieses Verbrechen nicht begangen wer-
den, sondern die Gewalt geht hier in andre
Verbrechen über. **) 2) Rechtswidrige Gewalt-
that. Ausgeschlossen ist daher Gewalt zur
Selbstvertheidigung gegen einen gegenwärti-
gen Angriff oder eine das Recht sonst gefähr-
dende Handlung.

§. 442.

3) Die Gewalt muss durch eine zusam-
mengerottete Menge begangen seyn. Wie
viele? dazu gehören, kann keine allgemeine
Regel entscheiden.***) Einer allein begeht das
Verbrechen nicht. 4) Diese Mehreren müssen
sich absichtlich und mit Ueberlegung zur Ge-
waltthat vereinigt haben oder von einem Drit-
ten vereinigt worden seyn. Dadurch ist Ge-

walt-
*) Dagegen Boehmer ad Art. 129. C. C. §. 4.
Quistorp Thl. I. §. 170.
**) Dagegen Boehmer l. c.
***) R. A. 1594. §. 69.
Z 2
Unbeſtimmte Verbrechen. Landfriedensbruch.
§. 441.

Zum Thatbeſtande gehört 1) wirkliche Ge-
waltthätigkeit
. Durch Drohungen wird kein
Landfriedensbruch vollendet. Welchen Ef-
fect aber die Gewalt hatte, und ob ſie zunächſt
am Eigenthum oder an den Perſonen verübt
wurde, ob an einzelnen oder an einer Gemein-
heit*), iſt gleichviel. An Perſonen derſelben
Gemeinheit und in dem Gebiete derſelben kann
aber dieſes Verbrechen nicht begangen wer-
den, ſondern die Gewalt geht hier in andre
Verbrechen über. **) 2) Rechtswidrige Gewalt-
that. Ausgeſchloſſen iſt daher Gewalt zur
Selbſtvertheidigung gegen einen gegenwärti-
gen Angriff oder eine das Recht ſonſt gefähr-
dende Handlung.

§. 442.

3) Die Gewalt muſs durch eine zuſam-
mengerottete Menge begangen ſeyn. Wie
viele? dazu gehören, kann keine allgemeine
Regel entſcheiden.***) Einer allein begeht das
Verbrechen nicht. 4) Dieſe Mehreren müſſen
ſich abſichtlich und mit Ueberlegung zur Ge-
waltthat vereinigt haben oder von einem Drit-
ten vereinigt worden ſeyn. Dadurch iſt Ge-

walt-
*) Dagegen Boehmer ad Art. 129. C. C. §. 4.
Quiſtorp Thl. I. §. 170.
**) Dagegen Boehmer l. c.
***) R. A. 1594. §. 69.
Z 2
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[355/0383] Unbeſtimmte Verbrechen. Landfriedensbruch. §. 441. Zum Thatbeſtande gehört 1) wirkliche Ge- waltthätigkeit. Durch Drohungen wird kein Landfriedensbruch vollendet. Welchen Ef- fect aber die Gewalt hatte, und ob ſie zunächſt am Eigenthum oder an den Perſonen verübt wurde, ob an einzelnen oder an einer Gemein- heit *), iſt gleichviel. An Perſonen derſelben Gemeinheit und in dem Gebiete derſelben kann aber dieſes Verbrechen nicht begangen wer- den, ſondern die Gewalt geht hier in andre Verbrechen über. **) 2) Rechtswidrige Gewalt- that. Ausgeſchloſſen iſt daher Gewalt zur Selbſtvertheidigung gegen einen gegenwärti- gen Angriff oder eine das Recht ſonſt gefähr- dende Handlung. §. 442. 3) Die Gewalt muſs durch eine zuſam- mengerottete Menge begangen ſeyn. Wie viele? dazu gehören, kann keine allgemeine Regel entſcheiden. ***) Einer allein begeht das Verbrechen nicht. 4) Dieſe Mehreren müſſen ſich abſichtlich und mit Ueberlegung zur Ge- waltthat vereinigt haben oder von einem Drit- ten vereinigt worden ſeyn. Dadurch iſt Ge- walt- *) Dagegen Boehmer ad Art. 129. C. C. §. 4. Quiſtorp Thl. I. §. 170. **) Dagegen Boehmer l. c. ***) R. A. 1594. §. 69. Z 2

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 355. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/383>, abgerufen am 18.04.2024.