die Grenzen des öffentlichen oder des Privat- eigenthums bezeichnen, assicirt den allgemei- nen Begriff keineswegs.
§. 458.
Die Strafe des Verbrechens ist eine Leibesstrafe, *) worunter auch die Todesstrafe begriffen ist. Da bey der gemeinen Fälschung die Strafe absolutarbiträr ist, so ist die Strafe der Grenzverrückung härter, weil dort der Richter auch geringere Uebel, als Leibesstra- fen, anwenden darf, hier aber ausdrücklich nur auf eine bestimmte Gattung von Strafen beschränkt ist. Die Verrückung der Staats- grenzen kann in Hochverrath übergehen, und dann finden die Grundsätze dieses Verbrechens statt.
Anm. Die Praktiker behaupten absolute Willkühr- lichkeit der Strafe. cf. BoehmeradCarpzov Q. 83. obs. 3. Meister jun. pr. jur. crim. §. 249. Quistorp Thl. I. §. 212. -- Koch l. c. §. 553.
§. 459.
C. Prävarication. Dieses Verbrechen wird I) im ursprünglichen und eigentli- chen Sinne von dem Ankläger begangen, wenn er den eines öffentlichen Verbrechens ange- schuldigten Beklagten durch Uebertretung der Pflichten des Anklägers begünstigt. **) In die-
ser
*) P. O. O. Art. 114.
**) L. 1. §. 1. D. de praev. Is autem proprie praevaricator dicitur, qui publico judicio accusaverit. L. 212. D.
de
II. Buch. II. Theil. II Titel. II. Abſchnitt.
die Grenzen des öffentlichen oder des Privat- eigenthums bezeichnen, aſſicirt den allgemei- nen Begriff keineswegs.
§. 458.
Die Strafe des Verbrechens iſt eine Leibesſtrafe, *) worunter auch die Todesſtrafe begriffen iſt. Da bey der gemeinen Fälſchung die Strafe abſolutarbiträr iſt, ſo iſt die Strafe der Grenzverrückung härter, weil dort der Richter auch geringere Uebel, als Leibesſtra- fen, anwenden darf, hier aber ausdrücklich nur auf eine beſtimmte Gattung von Strafen beſchränkt iſt. Die Verrückung der Staats- grenzen kann in Hochverrath übergehen, und dann finden die Grundſätze dieſes Verbrechens ſtatt.
Anm. Die Praktiker behaupten abſolute Willkühr- lichkeit der Strafe. cf. BoehmeradCarpzov Q. 83. obſ. 3. Meiſter jun. pr. jur. crim. §. 249. Quiſtorp Thl. I. §. 212. — Koch l. c. §. 553.
§. 459.
C. Prävarication. Dieſes Verbrechen wird I) im urſprünglichen und eigentli- chen Sinne von dem Ankläger begangen, wenn er den eines öffentlichen Verbrechens ange- ſchuldigten Beklagten durch Uebertretung der Pflichten des Anklägers begünſtigt. **) In die-
ſer
*) P. O. O. Art. 114.
**) L. 1. §. 1. D. de praev. Is autem proprie praevaricator dicitur, qui publico judicio accuſaverit. L. 212. D.
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II. Buch. II. Theil. II Titel. II. Abſchnitt.
die Grenzen des öffentlichen oder des Privat-
eigenthums bezeichnen, aſſicirt den allgemei-
nen Begriff keineswegs.
§. 458.
Die Strafe des Verbrechens iſt eine
Leibesſtrafe, *) worunter auch die Todesſtrafe
begriffen iſt. Da bey der gemeinen Fälſchung
die Strafe abſolutarbiträr iſt, ſo iſt die Strafe
der Grenzverrückung härter, weil dort der
Richter auch geringere Uebel, als Leibesſtra-
fen, anwenden darf, hier aber ausdrücklich
nur auf eine beſtimmte Gattung von Strafen
beſchränkt iſt. Die Verrückung der Staats-
grenzen kann in Hochverrath übergehen, und
dann finden die Grundſätze dieſes Verbrechens
ſtatt.
Anm. Die Praktiker behaupten abſolute Willkühr-
lichkeit der Strafe. cf. Boehmer ad Carpzov
Q. 83. obſ. 3. Meiſter jun. pr. jur. crim. §. 249.
Quiſtorp Thl. I. §. 212. — Koch l. c. §. 553.
§. 459.
C. Prävarication. Dieſes Verbrechen
wird I) im urſprünglichen und eigentli-
chen Sinne von dem Ankläger begangen, wenn
er den eines öffentlichen Verbrechens ange-
ſchuldigten Beklagten durch Uebertretung der
Pflichten des Anklägers begünſtigt. **) In die-
ſer
*) P. O. O. Art. 114.
**) L. 1. §. 1. D. de praev. Is autem proprie praevaricator
dicitur, qui publico judicio accuſaverit. L. 212. D.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 370. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/398>, abgerufen am 28.03.2024.
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