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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt.
§. 460.

Die Prävarication im abgeleiteten Sinn
setzt voraus, 1) dass man die Verbindlichkeit,
die Rechte einer Person zu schützen, übernom-
men habe. Wenn diese Verbindlichkeit noch
nicht übernommen, oder wieder aufgelösst ist,
so fällt das Verbrechen hinweg. Daraus folgt,
dass dieses Verbrechen nicht begangen wird
1) von dem Defensor im civilistischen Sinne, 2)
dem Advocaten, der in einer andern Sache
dem Gegner seines Clienten dient, oder 3) der
vor der Erklärung, die Sache zu übernehmen,
zum Gegentheil übergeht, *) oder 4) nach
übernommener Sache, aus Ueberzeugung ihrer
Ungerechtigkeit seine erste Parthey verlässt **)
und die Gegenparthey ergreift. ***) Auch kön-

nen
"Procurator" in der P. G. O. sind wohl auch zu-
gleich Advocaten begriffen. s. Boehmer h. a. §.
2. Kress h. a. §. 1. *2.
*) Leyser Sp. 554. m. 16. meynt, dass in diesem
Fall der Advocat von den Geheimnissen nicht Ge-
brauch machen dürfe, die ihm derjenige, welcher
sich ihm als Client antrug, während der Erzählung
der Sache mitgetheilt hat. Aber warum denn?
Er hat ja noch nicht die Verbindlichkeit mit über-
nommen, diese Geheimnisse zu verschweigen.
**) Dazu ist der Advocat berechtigt und verpflichtet.
L. 14. §. 1. C. de judiciis.
***) Leyser Sp. 554. m. 14. behauptet, dass der Ad-
vocat zwar aufkündigen, aber nicht zur andern
Parthey übergehen dürfe. Auch dies ohne Grund.
Ist die Aufkündigung geschehen so ist die Verbind-
lichkeit aufgehoben. -- Ueberall wird aber voraus-
gesetzt, dass diese Aufkündigung nicht in fraudem
legis geschehe.
II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.
§. 460.

Die Prävarication im abgeleiteten Sinn
ſetzt voraus, 1) daſs man die Verbindlichkeit,
die Rechte einer Perſon zu ſchützen, übernom-
men habe. Wenn dieſe Verbindlichkeit noch
nicht übernommen, oder wieder aufgelöſst iſt,
ſo fällt das Verbrechen hinweg. Daraus folgt,
daſs dieſes Verbrechen nicht begangen wird
1) von dem Defenſor im civiliſtiſchen Sinne, 2)
dem Advocaten, der in einer andern Sache
dem Gegner ſeines Clienten dient, oder 3) der
vor der Erklärung, die Sache zu übernehmen,
zum Gegentheil übergeht, *) oder 4) nach
übernommener Sache, aus Ueberzeugung ihrer
Ungerechtigkeit ſeine erſte Parthey verläſst **)
und die Gegenparthey ergreift. ***) Auch kön-

nen
„Procurator“ in der P. G. O. ſind wohl auch zu-
gleich Advocaten begriffen. ſ. Boehmer h. a. §.
2. Kreſs h. a. §. 1. *2.
*) Leyſer Sp. 554. m. 16. meynt, daſs in dieſem
Fall der Advocat von den Geheimniſſen nicht Ge-
brauch machen dürfe, die ihm derjenige, welcher
ſich ihm als Client antrug, während der Erzählung
der Sache mitgetheilt hat. Aber warum denn?
Er hat ja noch nicht die Verbindlichkeit mit über-
nommen, dieſe Geheimniſſe zu verſchweigen.
**) Dazu iſt der Advocat berechtigt und verpflichtet.
L. 14. §. 1. C. de judiciis.
***) Leyſer Sp. 554. m. 14. behauptet, daſs der Ad-
vocat zwar aufkündigen, aber nicht zur andern
Parthey übergehen dürfe. Auch dies ohne Grund.
Iſt die Aufkündigung geſchehen ſo iſt die Verbind-
lichkeit aufgehoben. — Ueberall wird aber voraus-
geſetzt, daſs dieſe Aufkündigung nicht in fraudem
legis geſchehe.
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[372/0400] II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. §. 460. Die Prävarication im abgeleiteten Sinn ſetzt voraus, 1) daſs man die Verbindlichkeit, die Rechte einer Perſon zu ſchützen, übernom- men habe. Wenn dieſe Verbindlichkeit noch nicht übernommen, oder wieder aufgelöſst iſt, ſo fällt das Verbrechen hinweg. Daraus folgt, daſs dieſes Verbrechen nicht begangen wird 1) von dem Defenſor im civiliſtiſchen Sinne, 2) dem Advocaten, der in einer andern Sache dem Gegner ſeines Clienten dient, oder 3) der vor der Erklärung, die Sache zu übernehmen, zum Gegentheil übergeht, *) oder 4) nach übernommener Sache, aus Ueberzeugung ihrer Ungerechtigkeit ſeine erſte Parthey verläſst **) und die Gegenparthey ergreift. ***) Auch kön- nen ***) *) Leyſer Sp. 554. m. 16. meynt, daſs in dieſem Fall der Advocat von den Geheimniſſen nicht Ge- brauch machen dürfe, die ihm derjenige, welcher ſich ihm als Client antrug, während der Erzählung der Sache mitgetheilt hat. Aber warum denn? Er hat ja noch nicht die Verbindlichkeit mit über- nommen, dieſe Geheimniſſe zu verſchweigen. **) Dazu iſt der Advocat berechtigt und verpflichtet. L. 14. §. 1. C. de judiciis. ***) Leyſer Sp. 554. m. 14. behauptet, daſs der Ad- vocat zwar aufkündigen, aber nicht zur andern Parthey übergehen dürfe. Auch dies ohne Grund. Iſt die Aufkündigung geſchehen ſo iſt die Verbind- lichkeit aufgehoben. — Ueberall wird aber voraus- geſetzt, daſs dieſe Aufkündigung nicht in fraudem legis geſchehe. ***) „Procurator“ in der P. G. O. ſind wohl auch zu- gleich Advocaten begriffen. ſ. Boehmer h. a. §. 2. Kreſs h. a. §. 1. *2.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 372. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/400>, abgerufen am 28.03.2024.