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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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engern Sinne, wenn dieses nicht der Fall
ist. -- Beyde zerfallen wieder in die qualisi-
cirte Kuppeley
, wenn jemand aus eigennützi-
ger Absicht entweder sein Eheweib oder seine
Kinder verkuppelt *) und in die einfache Kup-
peley
, wenn entweder eine andere Person Ge-
genstand des Verbrechens ist, oder eine andere
Absicht zum Grunde liegt.

§. 506.

Die qualisicirte Kupp. kann auf keine an-
dere Person, als die genannten ausgedehnt
werden. **) Unter Kindern sind aber sowohl

Söhne
*) Beyde Requisite sind gesetzlich nothwendig:
art. 122. P. G. O. "Item so jemand (1) sein Eheweib
"oder Kinder (2) um einigerley geniess willen, wie der
"Namen hätte
, williglich zu unehrlichen, unkeu-
"schen und schendlichen Werken gebrauchen lässt,
"der ist ehrloss und soll nach vermöge gemeiner Rech-
"ten gestraft werden." Die Rl. sondern gewöhn-
lich das erste Requisit von dem len. qual. ab,
machen daraus ein besonderes lenocinium quaestu-
arium und bestimmen den Begriff sowohl der qua-
lificirten als der einfachen Kuppeley nach dem Ge-
genstand des Verbrechens. cf. Boehmer ad Carp-
zov.
Q. 71. Obs. 1. et ad h. a. §. 3.
**) cf. Koch pr. jur. crim. § 355. -- Der Grund des Ver-
brechens ist die besondere Verbindlichkeit, über die
Sittlichkeit gewisser Personen zu wachen. Daher
kann man das len. qual. nicht auf alle Ascendenten
ausdehnen wie alle RLehrer mit Ungrund behaupten.
Denn Grosseltern haben wenigstens in der Regel
diese Verbindlichkeit nicht. Auch von dem Weib an
dem

II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt.
engern Sinne, wenn dieſes nicht der Fall
iſt. — Beyde zerfallen wieder in die qualiſi-
cirte Kuppeley
, wenn jemand aus eigennützi-
ger Abſicht entweder ſein Eheweib oder ſeine
Kinder verkuppelt *) und in die einfache Kup-
peley
, wenn entweder eine andere Perſon Ge-
genſtand des Verbrechens iſt, oder eine andere
Abſicht zum Grunde liegt.

§. 506.

Die qualiſicirte Kupp. kann auf keine an-
dere Perſon, als die genannten ausgedehnt
werden. **) Unter Kindern ſind aber ſowohl

Söhne
*) Beyde Requiſite ſind geſetzlich nothwendig:
art. 122. P. G. O. „Item ſo jemand (1) ſein Eheweib
„oder Kinder (2) um einigerley genieſs willen, wie der
„Namen hätte
, williglich zu unehrlichen, unkeu-
„ſchen und ſchendlichen Werken gebrauchen läſst,
„der iſt ehrloſs und ſoll nach vermöge gemeiner Rech-
„ten geſtraft werden.“ Die Rl. ſondern gewöhn-
lich das erſte Requiſit von dem len. qual. ab,
machen daraus ein beſonderes lenocinium quaeſtu-
arium und beſtimmen den Begriff ſowohl der qua-
lificirten als der einfachen Kuppeley nach dem Ge-
genſtand des Verbrechens. cf. Boehmer ad Carp-
zov.
Q. 71. Obſ. 1. et ad h. a. §. 3.
**) cf. Koch pr. jur. crim. § 355. — Der Grund des Ver-
brechens iſt die beſondere Verbindlichkeit, über die
Sittlichkeit gewiſſer Perſonen zu wachen. Daher
kann man das len. qual. nicht auf alle Aſcendenten
ausdehnen wie alle RLehrer mit Ungrund behaupten.
Denn Groſseltern haben wenigſtens in der Regel
dieſe Verbindlichkeit nicht. Auch von dem Weib an
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[410/0438] II. Buch. III. Theil. III. Titel. II. Abſchnitt. engern Sinne, wenn dieſes nicht der Fall iſt. — Beyde zerfallen wieder in die qualiſi- cirte Kuppeley, wenn jemand aus eigennützi- ger Abſicht entweder ſein Eheweib oder ſeine Kinder verkuppelt *) und in die einfache Kup- peley, wenn entweder eine andere Perſon Ge- genſtand des Verbrechens iſt, oder eine andere Abſicht zum Grunde liegt. §. 506. Die qualiſicirte Kupp. kann auf keine an- dere Perſon, als die genannten ausgedehnt werden. **) Unter Kindern ſind aber ſowohl Söhne *) Beyde Requiſite ſind geſetzlich nothwendig: art. 122. P. G. O. „Item ſo jemand (1) ſein Eheweib „oder Kinder (2) um einigerley genieſs willen, wie der „Namen hätte, williglich zu unehrlichen, unkeu- „ſchen und ſchendlichen Werken gebrauchen läſst, „der iſt ehrloſs und ſoll nach vermöge gemeiner Rech- „ten geſtraft werden.“ Die Rl. ſondern gewöhn- lich das erſte Requiſit von dem len. qual. ab, machen daraus ein beſonderes lenocinium quaeſtu- arium und beſtimmen den Begriff ſowohl der qua- lificirten als der einfachen Kuppeley nach dem Ge- genſtand des Verbrechens. cf. Boehmer ad Carp- zov. Q. 71. Obſ. 1. et ad h. a. §. 3. **) cf. Koch pr. jur. crim. § 355. — Der Grund des Ver- brechens iſt die beſondere Verbindlichkeit, über die Sittlichkeit gewiſſer Perſonen zu wachen. Daher kann man das len. qual. nicht auf alle Aſcendenten ausdehnen wie alle RLehrer mit Ungrund behaupten. Denn Groſseltern haben wenigſtens in der Regel dieſe Verbindlichkeit nicht. Auch von dem Weib an dem

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 410. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/438>, abgerufen am 24.04.2024.