nur aus dem Gliede heraustritt, soll mit kör- perlicher Züchtigung oder Degradation *) und wer im Angesicht des Heers zuerst die Flucht ergreift, mit dem Tode bestraft werden. **)
§. 525.
4) Desertion ist rechtswidrige Verlassung des Regiments, in der Absicht, sich dem Dienste desselben zu entziehen, selbst wenn der Soldat sich bey einem andern Regiment desselben Kriegsherrn anwerben lassen wollte. Die an- gegebene Absicht muss nothwendig vorhanden seyn; wenn daher der gefangene Soldat aus dem Gefängnisse entflieht, so ist er nicht De- serteur. ***) Ob er schon zu den Fahnen ge- schworen hat, ist gleichviel: wenn er nur nicht rechtswidrig zum Soldatendienst ge- zwungen ward, oder die Zeit der Verpflich- tung verflossen ist. Die Strafe der Deser- tion ist unter einigen Voraussetzungen der Tod. +). Ueberläufer, (transfugae) als qua- lisicirte Deserteurs sollen, nach vorgängiger Beraubung des Soldatenstandes (exauctorati) gefoltert und mit dem Kreuz oder damnatio ad bestias bestraft werden. ++)
§. 526.
*) L. 3. §. 16. D. de R. M.
**) L. 6. §. 3. D. eod.
***) L. 13. §. 5. D. de R. M.
+) L. 5. pr. §. 1. 2. D. eod.
++) L. 3. §. 10. L. 7. D. eod.
Von beſond. Verbrechen. Militärverbrechen.
nur aus dem Gliede heraustritt, ſoll mit kör- perlicher Züchtigung oder Degradation *) und wer im Angeſicht des Heers zuerſt die Flucht ergreift, mit dem Tode beſtraft werden. **)
§. 525.
4) Deſertion iſt rechtswidrige Verlaſſung des Regiments, in der Abſicht, ſich dem Dienſte deſſelben zu entziehen, ſelbſt wenn der Soldat ſich bey einem andern Regiment deſſelben Kriegsherrn anwerben laſſen wollte. Die an- gegebene Abſicht muſs nothwendig vorhanden ſeyn; wenn daher der gefangene Soldat aus dem Gefängniſſe entflieht, ſo iſt er nicht De- ſerteur. ***) Ob er ſchon zu den Fahnen ge- ſchworen hat, iſt gleichviel: wenn er nur nicht rechtswidrig zum Soldatendienſt ge- zwungen ward, oder die Zeit der Verpflich- tung verfloſſen iſt. Die Strafe der Deſer- tion iſt unter einigen Vorausſetzungen der Tod. †). Ueberläufer, (transfugae) als qua- liſicirte Deſerteurs ſollen, nach vorgängiger Beraubung des Soldatenſtandes (exauctorati) gefoltert und mit dem Kreuz oder damnatio ad beſtias beſtraft werden. ††)
§. 526.
*) L. 3. §. 16. D. de R. M.
**) L. 6. §. 3. D. eod.
***) L. 13. §. 5. D. de R. M.
†) L. 5. pr. §. 1. 2. D. eod.
††) L. 3. §. 10. L. 7. D. eod.
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Von beſond. Verbrechen. Militärverbrechen.
nur aus dem Gliede heraustritt, ſoll mit kör-
perlicher Züchtigung oder Degradation *) und
wer im Angeſicht des Heers zuerſt die Flucht
ergreift, mit dem Tode beſtraft werden. **)
§. 525.
4) Deſertion iſt rechtswidrige Verlaſſung
des Regiments, in der Abſicht, ſich dem Dienſte
deſſelben zu entziehen, ſelbſt wenn der Soldat
ſich bey einem andern Regiment deſſelben
Kriegsherrn anwerben laſſen wollte. Die an-
gegebene Abſicht muſs nothwendig vorhanden
ſeyn; wenn daher der gefangene Soldat aus
dem Gefängniſſe entflieht, ſo iſt er nicht De-
ſerteur. ***) Ob er ſchon zu den Fahnen ge-
ſchworen hat, iſt gleichviel: wenn er nur
nicht rechtswidrig zum Soldatendienſt ge-
zwungen ward, oder die Zeit der Verpflich-
tung verfloſſen iſt. Die Strafe der Deſer-
tion iſt unter einigen Vorausſetzungen der
Tod. †). Ueberläufer, (transfugae) als qua-
liſicirte Deſerteurs ſollen, nach vorgängiger
Beraubung des Soldatenſtandes (exauctorati)
gefoltert und mit dem Kreuz oder damnatio ad
beſtias beſtraft werden. ††)
§. 526.
*) L. 3. §. 16. D. de R. M.
**) L. 6. §. 3. D. eod.
***) L. 13. §. 5. D. de R. M.
†) L. 5. pr. §. 1. 2. D. eod.
††) L. 3. §. 10. L. 7. D. eod.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 423. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/451>, abgerufen am 29.03.2024.
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