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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Mittel d. Angesch. d. Gericht z. unterwerf.
§. 559.

Die Sicherungsmittel vor der Gefahr der
Flucht sind: I) Caution II) Gefängniss, Incar-
ceration
des Angeschuldigten. Welches von
beyden Sicherungsmitteln statt finden müsse,
ist aus der Regel §. 555 zu bestimmen. Aus
dieser folgt 1) Caution findet als Sicherungs-
mittel statt, a) wenn jemand eines geringeren
Verbrechens angeschuldigt ist und ihn blos
seine persönliche Eigenschaft der Flucht ver-
dächtig macht *), b) wenn Gründe der Ver-
muthung vorhanden sind, dass die schwere,
dem Verbrechen an sich gedrohte Strafe, im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kom-
men werde. 2) Es muss Gefängniss ange-
wendet werden, a) wenn zwar an sich nur
Gründe zur Caution existiren, diese aber von
dem Angeschuldigten nicht geleistet werden
kann, b) wenn die Grösse des Verbrechens
(auf dem entweder eine Capital- oder schwere
Leibesstrafe steht) entweder allein, oder ver-
bunden mit den persönlichen Eigenschaften,
Gefahr einer Flucht begründet. Denn die
Grösse des bevorstehenden Uebels ist hier fähig,
jeden Vortheil zu verdrängen, der mit dem
Bleiben etwa verbunden ist **).


§. 560.
*) Heil judex et defensor. C. 2. §. 5. Ludovici
Criminalprocess Kap. II. §, 11.
**) Diese Theorie wird begründet durch die Gesetze
L. 1. 3. D. de custodia reor.
F f
Mittel d. Angeſch. d. Gericht z. unterwerf.
§. 559.

Die Sicherungsmittel vor der Gefahr der
Flucht ſind: I) Caution II) Gefängniſs, Incar-
ceration
des Angeſchuldigten. Welches von
beyden Sicherungsmitteln ſtatt finden müſſe,
iſt aus der Regel §. 555 zu beſtimmen. Aus
dieſer folgt 1) Caution findet als Sicherungs-
mittel ſtatt, a) wenn jemand eines geringeren
Verbrechens angeſchuldigt iſt und ihn blos
ſeine perſönliche Eigenſchaft der Flucht ver-
dächtig macht *), b) wenn Gründe der Ver-
muthung vorhanden ſind, daſs die ſchwere,
dem Verbrechen an ſich gedrohte Strafe, im
vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kom-
men werde. 2) Es muſs Gefängniſs ange-
wendet werden, a) wenn zwar an ſich nur
Gründe zur Caution exiſtiren, dieſe aber von
dem Angeſchuldigten nicht geleiſtet werden
kann, b) wenn die Gröſse des Verbrechens
(auf dem entweder eine Capital- oder ſchwere
Leibesſtrafe ſteht) entweder allein, oder ver-
bunden mit den perſönlichen Eigenſchaften,
Gefahr einer Flucht begründet. Denn die
Gröſse des bevorſtehenden Uebels iſt hier fähig,
jeden Vortheil zu verdrängen, der mit dem
Bleiben etwa verbunden iſt **).


§. 560.
*) Heil judex et defenſor. C. 2. §. 5. Ludovici
Criminalproceſs Kap. II. §, 11.
**) Dieſe Theorie wird begründet durch die Geſetze
L. 1. 3. D. de cuſtodia reor.
F f
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[449/0477] Mittel d. Angeſch. d. Gericht z. unterwerf. §. 559. Die Sicherungsmittel vor der Gefahr der Flucht ſind: I) Caution II) Gefängniſs, Incar- ceration des Angeſchuldigten. Welches von beyden Sicherungsmitteln ſtatt finden müſſe, iſt aus der Regel §. 555 zu beſtimmen. Aus dieſer folgt 1) Caution findet als Sicherungs- mittel ſtatt, a) wenn jemand eines geringeren Verbrechens angeſchuldigt iſt und ihn blos ſeine perſönliche Eigenſchaft der Flucht ver- dächtig macht *), b) wenn Gründe der Ver- muthung vorhanden ſind, daſs die ſchwere, dem Verbrechen an ſich gedrohte Strafe, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kom- men werde. 2) Es muſs Gefängniſs ange- wendet werden, a) wenn zwar an ſich nur Gründe zur Caution exiſtiren, dieſe aber von dem Angeſchuldigten nicht geleiſtet werden kann, b) wenn die Gröſse des Verbrechens (auf dem entweder eine Capital- oder ſchwere Leibesſtrafe ſteht) entweder allein, oder ver- bunden mit den perſönlichen Eigenſchaften, Gefahr einer Flucht begründet. Denn die Gröſse des bevorſtehenden Uebels iſt hier fähig, jeden Vortheil zu verdrängen, der mit dem Bleiben etwa verbunden iſt **). §. 560. *) Heil judex et defenſor. C. 2. §. 5. Ludovici Criminalproceſs Kap. II. §, 11. **) Dieſe Theorie wird begründet durch die Geſetze L. 1. 3. D. de cuſtodia reor. F f

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 449. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/477>, abgerufen am 19.04.2024.