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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. I. Theil.
rung, dieses ist Zweck der Züchtigung aber
nicht der Strafe.

III. Höchste Principien des peinlichen Rechts.
§. 23.

Aus unsrer Deduction ergiebt sich folgen-
des höchste Princip des peinlichen Rechts: Jede
rechtliche Strafe im Staat ist die
rechtliche Folge eines, durch die
Nothwendigkeit der Erhaltung äusse-
rer Rechte begrünndeten, und eine
Rechtsverletzung mit einem sinnli-
chen Uebel bedrohenden, Gesetzes
.

§. 24.

Hieraus fliessen folgende, keiner Ausnahme
unterworfenen, untergeordneten Grundsätze:

I. Jede Zufügung einer Strafe setzt ein Strafge-
setz voraus
. (Nulla poena sine lege). Denn le-
diglich die Androhung des Uebels durch das
Gesetz begründet den Begriff und die recht-
liche Möglichkeit einer Strafe.
II. Die Zufügung einer Strafe ist bedingt durch
die Existenz der bedrohten Handlung
. (Nulla
poena sine crimine). Denn durch das Ge-
setz ist die gedrohte Strafe an das Factum
als eine rechtlich nothwendige Voraus-
setzung geknüpft.
III. Das gesetzlich bedrohte Factum (die gesetz-
liche Voraussetzung) ist bedingt durch die ge-
setzliche Strafe
. (Nullum crimen sine poena
legali). Denn durch das Gesetz wird an die be-
stimmte Rechtsverletzung das Uebel als eine
nothwendige rechtliche Folge geknüpft.



Zweyte

I. Buch. I. Theil.
rung, dieſes iſt Zweck der Züchtigung aber
nicht der Strafe.

III. Höchſte Principien des peinlichen Rechts.
§. 23.

Aus unſrer Deduction ergiebt ſich folgen-
des höchſte Princip des peinlichen Rechts: Jede
rechtliche Strafe im Staat iſt die
rechtliche Folge eines, durch die
Nothwendigkeit der Erhaltung äuſſe-
rer Rechte begrünndeten, und eine
Rechtsverletzung mit einem ſinnli-
chen Uebel bedrohenden, Geſetzes
.

§. 24.

Hieraus flieſsen folgende, keiner Ausnahme
unterworfenen, untergeordneten Grundſätze:

I. Jede Zufügung einer Strafe ſetzt ein Strafge-
ſetz voraus
. (Nulla poena ſine lege). Denn le-
diglich die Androhung des Uebels durch das
Geſetz begründet den Begriff und die recht-
liche Möglichkeit einer Strafe.
II. Die Zufügung einer Strafe iſt bedingt durch
die Exiſtenz der bedrohten Handlung
. (Nulla
poena ſine crimine). Denn durch das Ge-
ſetz iſt die gedrohte Strafe an das Factum
als eine rechtlich nothwendige Vorauſ-
ſetzung geknüpft.
III. Das geſetzlich bedrohte Factum (die geſetz-
liche Vorauſſetzung) iſt bedingt durch die ge-
ſetzliche Strafe
. (Nullum crimen ſine poena
legali). Denn durch das Geſetz wird an die be-
ſtimmte Rechtsverletzung das Uebel als eine
nothwendige rechtliche Folge geknüpft.



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[20/0048] I. Buch. I. Theil. rung, dieſes iſt Zweck der Züchtigung aber nicht der Strafe. III. Höchſte Principien des peinlichen Rechts. §. 23. Aus unſrer Deduction ergiebt ſich folgen- des höchſte Princip des peinlichen Rechts: Jede rechtliche Strafe im Staat iſt die rechtliche Folge eines, durch die Nothwendigkeit der Erhaltung äuſſe- rer Rechte begrünndeten, und eine Rechtsverletzung mit einem ſinnli- chen Uebel bedrohenden, Geſetzes. §. 24. Hieraus flieſsen folgende, keiner Ausnahme unterworfenen, untergeordneten Grundſätze: I. Jede Zufügung einer Strafe ſetzt ein Strafge- ſetz voraus. (Nulla poena ſine lege). Denn le- diglich die Androhung des Uebels durch das Geſetz begründet den Begriff und die recht- liche Möglichkeit einer Strafe. II. Die Zufügung einer Strafe iſt bedingt durch die Exiſtenz der bedrohten Handlung. (Nulla poena ſine crimine). Denn durch das Ge- ſetz iſt die gedrohte Strafe an das Factum als eine rechtlich nothwendige Vorauſ- ſetzung geknüpft. III. Das geſetzlich bedrohte Factum (die geſetz- liche Vorauſſetzung) iſt bedingt durch die ge- ſetzliche Strafe. (Nullum crimen ſine poena legali). Denn durch das Geſetz wird an die be- ſtimmte Rechtsverletzung das Uebel als eine nothwendige rechtliche Folge geknüpft. Zweyte

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/48>, abgerufen am 20.04.2024.