Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. I. Titel. I. Abschn. II. Abth.
§. 576.

Eine Thatsache, die nur auf ein Indicium
schliessen lässt, heisst ein mittelbares Indic.
(ind. indicii) und steht dem unmittelbaren, ei-
gentlichen Indicium
entgegen, welches ohne
Zwischenthatsachen auf den Urheber oder den
Verbrecher führt.

§. 577.

Die einzelnen Indicien können nicht
erschöpft werden; aber alle Arten lassen sich
erschöpfen, so dass kein specielles Indicium
möglich ist, das nicht unter einer dieser
Gattungen enthalten wäre. Sie lassen sich
nach zwey Hauptgattungen, auf welche man
die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren
kann, classificiren.

§. 578.

A. Indicien, welche eine bestimmte Bedin-
gung oder Ursache des Verbrechens in sich ent-
halten, wo man also von einer Thatsache als
Ursache oder Bedingung eines Verbrechens auf
das Verbrechen oder den Thäter schliesst.
*)

Diese
in concreto, aber, wohlverstanden, nach allgemeinen
und bestimmten Regeln
berechnet werden. Carl
der überall hier nur Beyspiele giebt, wie
man auch so ziemlich eingesteht, sagt dies selbst
Art. 24. deutlich genug.
*) Die P. G. O der die sonst so unfolgsamen Rechts-
lehrer, hier getreulich nachfolgen, setzt immer
nach besondere Merkmale zu den einzelnen In-
dicien
III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth.
§. 576.

Eine Thatſache, die nur auf ein Indicium
ſchlieſsen läſst, heiſst ein mittelbares Indic.
(ind. indicii) und ſteht dem unmittelbaren, ei-
gentlichen Indicium
entgegen, welches ohne
Zwiſchenthatſachen auf den Urheber oder den
Verbrecher führt.

§. 577.

Die einzelnen Indicien können nicht
erſchöpft werden; aber alle Arten laſſen ſich
erſchöpfen, ſo daſs kein ſpecielles Indicium
möglich iſt, das nicht unter einer dieſer
Gattungen enthalten wäre. Sie laſſen ſich
nach zwey Hauptgattungen, auf welche man
die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren
kann, claſſificiren.

§. 578.

A. Indicien, welche eine beſtimmte Bedin-
gung oder Urſache des Verbrechens in ſich ent-
halten, wo man alſo von einer Thatſache als
Urſache oder Bedingung eines Verbrechens auf
das Verbrechen oder den Thäter ſchlieſst.
*)

Dieſe
in concreto, aber, wohlverſtanden, nach allgemeinen
und beſtimmten Regeln
berechnet werden. Carl
der überall hier nur Beyſpiele giebt, wie
man auch ſo ziemlich eingeſteht, ſagt dies ſelbſt
Art. 24. deutlich genug.
*) Die P. G. O der die ſonſt ſo unfolgſamen Rechts-
lehrer, hier getreulich nachfolgen, ſetzt immer
nach beſondere Merkmale zu den einzelnen In-
dicien
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <pb facs="#f0488" n="460"/>
                    <fw place="top" type="header"> <hi rendition="#i">III. Buch. I. Titel. I. Ab&#x017F;chn. II. Abth.</hi> </fw><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 576.</head><lb/>
                      <p>Eine That&#x017F;ache, die nur auf ein Indicium<lb/>
&#x017F;chlie&#x017F;sen lä&#x017F;st, hei&#x017F;st ein <hi rendition="#i">mittelbares Indic.</hi><lb/>
(<hi rendition="#i">ind. indicii</hi>) und &#x017F;teht dem <hi rendition="#i">unmittelbaren, ei-<lb/>
gentlichen Indicium</hi> entgegen, welches ohne<lb/>
Zwi&#x017F;chenthat&#x017F;achen auf den Urheber oder den<lb/>
Verbrecher führt.</p>
                    </div><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 577.</head><lb/>
                      <p>Die einzelnen Indicien können nicht<lb/>
er&#x017F;chöpft werden; aber alle Arten la&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ich<lb/>
er&#x017F;chöpfen, &#x017F;o da&#x017F;s kein &#x017F;pecielles Indicium<lb/>
möglich i&#x017F;t, das nicht unter einer die&#x017F;er<lb/>
Gattungen enthalten wäre. Sie la&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ich<lb/>
nach zwey Hauptgattungen, auf welche man<lb/>
die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren<lb/>
kann, cla&#x017F;&#x017F;ificiren.</p>
                    </div><lb/>
                    <div n="8">
                      <head>§. 578.</head><lb/>
                      <p>A. <hi rendition="#i">Indicien, welche eine be&#x017F;timmte Bedin-<lb/>
gung oder Ur&#x017F;ache des Verbrechens in &#x017F;ich ent-<lb/>
halten, wo man al&#x017F;o von einer That&#x017F;ache als<lb/>
Ur&#x017F;ache oder Bedingung eines Verbrechens auf<lb/>
das Verbrechen oder den Thäter &#x017F;chlie&#x017F;st.</hi> <note xml:id="note-0488a" next="#note-0489" place="foot" n="*)">Die P. G. O der die &#x017F;on&#x017F;t &#x017F;o unfolg&#x017F;amen Rechts-<lb/>
lehrer, hier getreulich nachfolgen, &#x017F;etzt immer<lb/>
nach be&#x017F;ondere Merkmale zu den einzelnen In-<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">dicien</fw></note><lb/>
<fw place="bottom" type="catch">Die&#x017F;e</fw><lb/><note xml:id="note-0488" prev="#note-0487" place="foot" n="*)">in <hi rendition="#i">concreto</hi>, aber, wohlver&#x017F;tanden, <hi rendition="#i">nach allgemeinen<lb/>
und be&#x017F;timmten Regeln</hi> berechnet werden. <hi rendition="#g">Carl</hi><lb/>
der überall hier nur Bey&#x017F;piele giebt, wie<lb/>
man auch &#x017F;o ziemlich einge&#x017F;teht, &#x017F;agt dies &#x017F;elb&#x017F;t<lb/>
Art. 24. deutlich genug.</note><lb/></p>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[460/0488] III. Buch. I. Titel. I. Abſchn. II. Abth. §. 576. Eine Thatſache, die nur auf ein Indicium ſchlieſsen läſst, heiſst ein mittelbares Indic. (ind. indicii) und ſteht dem unmittelbaren, ei- gentlichen Indicium entgegen, welches ohne Zwiſchenthatſachen auf den Urheber oder den Verbrecher führt. §. 577. Die einzelnen Indicien können nicht erſchöpft werden; aber alle Arten laſſen ſich erſchöpfen, ſo daſs kein ſpecielles Indicium möglich iſt, das nicht unter einer dieſer Gattungen enthalten wäre. Sie laſſen ſich nach zwey Hauptgattungen, auf welche man die allgemeine Eintheilung (§. 575) reduciren kann, claſſificiren. §. 578. A. Indicien, welche eine beſtimmte Bedin- gung oder Urſache des Verbrechens in ſich ent- halten, wo man alſo von einer Thatſache als Urſache oder Bedingung eines Verbrechens auf das Verbrechen oder den Thäter ſchlieſst. *) Dieſe *) *) Die P. G. O der die ſonſt ſo unfolgſamen Rechts- lehrer, hier getreulich nachfolgen, ſetzt immer nach beſondere Merkmale zu den einzelnen In- dicien *) in concreto, aber, wohlverſtanden, nach allgemeinen und beſtimmten Regeln berechnet werden. Carl der überall hier nur Beyſpiele giebt, wie man auch ſo ziemlich eingeſteht, ſagt dies ſelbſt Art. 24. deutlich genug.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/488
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 460. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/488>, abgerufen am 20.04.2024.