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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von d. einzelnen Beweismitteln insbesondere.
Thatsache die um vollständig erkannt zu wer-
den, die Anwendung von Kunstregeln vor-
aussetzt, muss der Richter unter Mitwirkung
beeidigter Kunstverständigen, die Besichtigung
vornehmen, wenn daraus juridische Gewissheit
entstehen soll.

§. 599.

Eine Person, die ihre Erkenntniss von einer,
eine andere Person betreffenden Thatsache ge-
richtlich erklärt
, heisst ein Zeuge. Die Grund-
sätze von der Zulässigkeit und Gültigkeit der
Zeugen überhaupt, sind auch hier vollkom-
men anwendbar *), nur mit dem Unterschied,
dass auch ungültige Zeugen abgehört werden
können, um dem Richter Stoff zum weitern
Nachforschen zu geben, und dass die Eides-
mündigkeit auf zwanzig Iahre festgesetzt ist **).

§. 600.

Zwey vereidete, über alle Einwendung
erhobene, Zeugen geben vollen Beweis für
eine jede Thatsache, die der Gegenstand ihrer
einstimmigen, durch eigne Sinnenerkenntniss
begründeten, Aussage ist. Die Aussage von
vier oder mehrern verdächtigen Zeugen kann
nie gegen einen Angeschuldigten als voller
Beweis gelten, weil ein solcher Beweis ein

künst-
*) Ueber die Zulässigkeit des Denuncianten Klein-
schrod
Diss. de delatorum in causa criminali [t]estimo-
nio.
Wirceb. 1789. Dentsch. in d. Abbandl. aus dem
peinl. R. und Proc.
Thl. I, Nr. 6.
**) L. 20. D. de testibus.

Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere.
Thatſache die um vollſtändig erkannt zu wer-
den, die Anwendung von Kunſtregeln vor-
ausſetzt, muſs der Richter unter Mitwirkung
beeidigter Kunſtverſtändigen, die Beſichtigung
vornehmen, wenn daraus juridiſche Gewiſsheit
entſtehen ſoll.

§. 599.

Eine Perſon, die ihre Erkenntniſs von einer,
eine andere Perſon betreffenden Thatſache ge-
richtlich erklärt
, heiſst ein Zeuge. Die Grund-
ſätze von der Zuläſſigkeit und Gültigkeit der
Zeugen überhaupt, ſind auch hier vollkom-
men anwendbar *), nur mit dem Unterſchied,
daſs auch ungültige Zeugen abgehört werden
können, um dem Richter Stoff zum weitern
Nachforſchen zu geben, und daſs die Eides-
mündigkeit auf zwanzig Iahre feſtgeſetzt iſt **).

§. 600.

Zwey vereidete, über alle Einwendung
erhobene, Zeugen geben vollen Beweis für
eine jede Thatſache, die der Gegenſtand ihrer
einſtimmigen, durch eigne Sinnenerkenntniſs
begründeten, Ausſage iſt. Die Ausſage von
vier oder mehrern verdächtigen Zeugen kann
nie gegen einen Angeſchuldigten als voller
Beweis gelten, weil ein ſolcher Beweis ein

künſt-
*) Ueber die Zuläſsigkeit des Denuncianten Klein-
ſchrod
Diſſ. de delatorum in cauſa criminali [t]eſtimo-
nio.
Wirceb. 1789. Dentſch. in d. Abbandl. aus dem
peinl. R. und Proc.
Thl. I, Nr. 6.
**) L. 20. D. de teſtibus.
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[475/0503] Von d. einzelnen Beweismitteln insbeſondere. Thatſache die um vollſtändig erkannt zu wer- den, die Anwendung von Kunſtregeln vor- ausſetzt, muſs der Richter unter Mitwirkung beeidigter Kunſtverſtändigen, die Beſichtigung vornehmen, wenn daraus juridiſche Gewiſsheit entſtehen ſoll. §. 599. Eine Perſon, die ihre Erkenntniſs von einer, eine andere Perſon betreffenden Thatſache ge- richtlich erklärt, heiſst ein Zeuge. Die Grund- ſätze von der Zuläſſigkeit und Gültigkeit der Zeugen überhaupt, ſind auch hier vollkom- men anwendbar *), nur mit dem Unterſchied, daſs auch ungültige Zeugen abgehört werden können, um dem Richter Stoff zum weitern Nachforſchen zu geben, und daſs die Eides- mündigkeit auf zwanzig Iahre feſtgeſetzt iſt **). §. 600. Zwey vereidete, über alle Einwendung erhobene, Zeugen geben vollen Beweis für eine jede Thatſache, die der Gegenſtand ihrer einſtimmigen, durch eigne Sinnenerkenntniſs begründeten, Ausſage iſt. Die Ausſage von vier oder mehrern verdächtigen Zeugen kann nie gegen einen Angeſchuldigten als voller Beweis gelten, weil ein ſolcher Beweis ein künſt- *) Ueber die Zuläſsigkeit des Denuncianten Klein- ſchrod Diſſ. de delatorum in cauſa criminali teſtimo- nio. Wirceb. 1789. Dentſch. in d. Abbandl. aus dem peinl. R. und Proc. Thl. I, Nr. 6. **) L. 20. D. de teſtibus.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/503>, abgerufen am 29.03.2024.