gewisse rechtliche Bedingungen voraus, wenn sie einen vollen Beweis begründen soll und heisst dann, wenn sie alle diese Bedingungen erfüllt, ein rechtsgültiges Bekenntniss, (confes- sio legitima).
§. 610.
Ein rechtsgültiges Bekenntniss (§. 609.) erfo- dert 1) Gewissheit des Thatbestandes, diese Ge- wissheit mag nun durch die Aussagen (§. 608.) oder durch andere Beweismittel bestimmt seyn. Es muss 2) vor gehörigbesetztem und compe- tentem Gericht, 3) mit Bewusstseyn, frey und ernstlich, dabey auch 4) umständlich und 5) ohne eine wahrscheinliche Einschränkung ab- gelegt seyn, endlich aber 6) mit sich selbst und andern erwiesenen Thatsachen zusammenstim- men. Ein Bekenntniss wirkt unter diesen Be- dingungen einen vollkommnen Beweis, auf welchen jede Strafe erkannt werden kann. Ein nicht rechtsgültiges Bekenntniss kann nie vollen Beweis wirken und zu keiner Art von Strafe berechtigen.
1. Von dem aussergerichtlichen qualificirten und reinen Bekenntniss.
2. Von dem Widerruf des Geständnisses.
Drit-
III. Buch. I. Titel. I. Abſchnitt. II. Abth.
gewiſſe rechtliche Bedingungen voraus, wenn ſie einen vollen Beweis begründen ſoll und heiſst dann, wenn ſie alle dieſe Bedingungen erfüllt, ein rechtsgültiges Bekenntniſs, (confeſ- ſio legitima).
§. 610.
Ein rechtsgültiges Bekenntniſs (§. 609.) erfo- dert 1) Gewiſsheit des Thatbeſtandes, dieſe Ge- wiſsheit mag nun durch die Ausſagen (§. 608.) oder durch andere Beweismittel beſtimmt ſeyn. Es muſs 2) vor gehörigbeſetztem und compe- tentem Gericht, 3) mit Bewuſstſeyn, frey und ernſtlich, dabey auch 4) umſtändlich und 5) ohne eine wahrſcheinliche Einſchränkung ab- gelegt ſeyn, endlich aber 6) mit ſich ſelbſt und andern erwieſenen Thatſachen zuſammenſtim- men. Ein Bekenntniſs wirkt unter dieſen Be- dingungen einen vollkommnen Beweis, auf welchen jede Strafe erkannt werden kann. Ein nicht rechtsgültiges Bekenntniſs kann nie vollen Beweis wirken und zu keiner Art von Strafe berechtigen.
1. Von dem auſſergerichtlichen qualificirten und reinen Bekenntniſs.
2. Von dem Widerruf des Geſtändniſſes.
Drit-
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III. Buch. I. Titel. I. Abſchnitt. II. Abth.
gewiſſe rechtliche Bedingungen voraus, wenn
ſie einen vollen Beweis begründen ſoll und
heiſst dann, wenn ſie alle dieſe Bedingungen
erfüllt, ein rechtsgültiges Bekenntniſs, (confeſ-
ſio legitima).
§. 610.
Ein rechtsgültiges Bekenntniſs (§. 609.) erfo-
dert 1) Gewiſsheit des Thatbeſtandes, dieſe Ge-
wiſsheit mag nun durch die Ausſagen (§. 608.)
oder durch andere Beweismittel beſtimmt ſeyn.
Es muſs 2) vor gehörigbeſetztem und compe-
tentem Gericht, 3) mit Bewuſstſeyn, frey und
ernſtlich, dabey auch 4) umſtändlich und 5)
ohne eine wahrſcheinliche Einſchränkung ab-
gelegt ſeyn, endlich aber 6) mit ſich ſelbſt und
andern erwieſenen Thatſachen zuſammenſtim-
men. Ein Bekenntniſs wirkt unter dieſen Be-
dingungen einen vollkommnen Beweis, auf
welchen jede Strafe erkannt werden kann.
Ein nicht rechtsgültiges Bekenntniſs kann nie
vollen Beweis wirken und zu keiner Art von
Strafe berechtigen.
1. Von dem auſſergerichtlichen qualificirten und reinen
Bekenntniſs.
2. Von dem Widerruf des Geſtändniſſes.
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/508>, abgerufen am 25.04.2024.
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