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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von d. Mitt. ein Geständn. d. Verbr. zu bewirk.
desselben hat Erpressung des Bekenntnisses
durch die Furcht vor den göttlichen Strafen
des Meineids zum Zweck. Auf die von den
Gesetzen bestimmte Art ist er nicht mehr im
Gebrauch. Die Sollennitäten, welche schick-
lich mit demselben verbunden werden, und
besonders auf lebhafte Erweckung des Gewis-
sens und der Phantasie abzwecken, muss
die Gewohnheit eines jeden Orts bestimmen.

1. Von der Eidesformel.
2. Von den Cautelen des Defensors.
§. 622.

Die Abschwörung des Reinigungseides tilgt
die Indicien, die dem Angeschuldigten entge-
genstanden. Verweigert er den Eid bey einem
geringeren Verbrechen, so wird er für über-
wiesen gehalten *); die Verweigerung des Ei-
des bey Capitalverbrechen erhöht die vorhan-
denen Indicien, so dass nun auf Tortur erkannt
werden kann. Dass eine ausserordentliche
Strafe in diesem Falle angewendet werden
dürfe, kann nicht erwiesen werden.





Zwey
Thl. II. tit. 10. §. 1. I. H. Boehmer Diss. de
usu inramenti purgatorii in causis criminal.
(in Ex. ad
D. Tom. III. Ex. 48).
*) c. 7. X. de purg. canon[.]

Von d. Mitt. ein Geſtändn. d. Verbr. zu bewirk.
deſſelben hat Erpreſſung des Bekenntniſſes
durch die Furcht vor den göttlichen Strafen
des Meineids zum Zweck. Auf die von den
Geſetzen beſtimmte Art iſt er nicht mehr im
Gebrauch. Die Sollennitäten, welche ſchick-
lich mit demſelben verbunden werden, und
beſonders auf lebhafte Erweckung des Gewiſ-
ſens und der Phantaſie abzwecken, muſs
die Gewohnheit eines jeden Orts beſtimmen.

1. Von der Eidesformel.
2. Von den Cautelen des Defenſors.
§. 622.

Die Abſchwörung des Reinigungseides tilgt
die Indicien, die dem Angeſchuldigten entge-
genſtanden. Verweigert er den Eid bey einem
geringeren Verbrechen, ſo wird er für über-
wieſen gehalten *); die Verweigerung des Ei-
des bey Capitalverbrechen erhöht die vorhan-
denen Indicien, ſo daſs nun auf Tortur erkannt
werden kann. Daſs eine auſſerordentliche
Strafe in dieſem Falle angewendet werden
dürfe, kann nicht erwieſen werden.





Zwey
Thl. II. tit. 10. §. 1. I. H. Boehmer Diſſ. de
uſu inramenti purgatorii in cauſis criminal.
(in Ex. ad
D. Tom. III. Ex. 48).
*) c. 7. X. de purg. canon[.]
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[487/0515] Von d. Mitt. ein Geſtändn. d. Verbr. zu bewirk. deſſelben hat Erpreſſung des Bekenntniſſes durch die Furcht vor den göttlichen Strafen des Meineids zum Zweck. Auf die von den Geſetzen beſtimmte Art iſt er nicht mehr im Gebrauch. Die Sollennitäten, welche ſchick- lich mit demſelben verbunden werden, und beſonders auf lebhafte Erweckung des Gewiſ- ſens und der Phantaſie abzwecken, muſs die Gewohnheit eines jeden Orts beſtimmen. 1. Von der Eidesformel. 2. Von den Cautelen des Defenſors. §. 622. Die Abſchwörung des Reinigungseides tilgt die Indicien, die dem Angeſchuldigten entge- genſtanden. Verweigert er den Eid bey einem geringeren Verbrechen, ſo wird er für über- wieſen gehalten *); die Verweigerung des Ei- des bey Capitalverbrechen erhöht die vorhan- denen Indicien, ſo daſs nun auf Tortur erkannt werden kann. Daſs eine auſſerordentliche Strafe in dieſem Falle angewendet werden dürfe, kann nicht erwieſen werden. *) Zwey *) c. 7. X. de purg. canon. *) Thl. II. tit. 10. §. 1. I. H. Boehmer Diſſ. de uſu inramenti purgatorii in cauſis criminal. (in Ex. ad D. Tom. III. Ex. 48).

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 487. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/515>, abgerufen am 19.04.2024.