Wenn das Endurtheil 1) die Nothwen- digkeit der Anwendung eines Strafgesetzes erklärt, so heisst es verdammendes Urtheil (sent. condemn), wenn es aber 2) die Noth- wendigkeit der Nichtanwendung desselben erklärt, so ist es lossprechendes Urtheil (sent. absol). Dieses kann a) den Angeschuldigten schlechthin für unschuldig erklären (sentent. absolut. str. s. d. seu a tota causa), oder es kann b) nur die Nothwendigkeit erklären, für jetzt gegen den Angeschuldigten kein Verdammungsurtheil zu fällen (sent. sec. quid absol. s. absol. ab instantia) *).
§. 639.
Die condemnatorische Sentenz setzt vollen juridischen Beweis der Schuld; die schlechthin absolutorische Sentenz volle juridische Gewiss- heit der Unschuld; die Absolution von der in- stanz, Ungewissheit der Schuld und der Un- schuld voraus. Das letzte findet daher statt, 1) wenn Indicien da sind, aber kein Beweis der Schuld vorhanden und auch 2) gegen- wärtig nicht zu hoffen ist. Sie vertritt mit Recht öfters die Stelle eines Mittels die Wahrheit zu erforschen, besonders aber des Reinigungs- eides.
§. 640.
*)Kleinschrodüber die Lossprechung von der Instanz im peinlichen Processe. In den Abhandlung Bd. I. Nr. 7. Von der stillschweigenden Absolution von der Instanz.
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Von der Sentenz.
§. 638.
Wenn das Endurtheil 1) die Nothwen- digkeit der Anwendung eines Strafgeſetzes erklärt, ſo heiſst es verdammendes Urtheil (ſent. condemn), wenn es aber 2) die Noth- wendigkeit der Nichtanwendung deſſelben erklärt, ſo iſt es losſprechendes Urtheil (ſent. abſol). Dieſes kann a) den Angeſchuldigten ſchlechthin für unſchuldig erklären (ſentent. abſolut. ſtr. ſ. d. ſeu a tota cauſa), oder es kann b) nur die Nothwendigkeit erklären, für jetzt gegen den Angeſchuldigten kein Verdammungsurtheil zu fällen (ſent. ſec. quid abſol. ſ. abſol. ab inſtantia) *).
§. 639.
Die condemnatoriſche Sentenz ſetzt vollen juridiſchen Beweis der Schuld; die ſchlechthin abſolutoriſche Sentenz volle juridiſche Gewiſs- heit der Unſchuld; die Abſolution von der in- ſtanz, Ungewiſsheit der Schuld und der Un- ſchuld voraus. Das letzte findet daher ſtatt, 1) wenn Indicien da ſind, aber kein Beweis der Schuld vorhanden und auch 2) gegen- wärtig nicht zu hoffen iſt. Sie vertritt mit Recht öfters die Stelle eines Mittels die Wahrheit zu erforſchen, beſonders aber des Reinigungs- eides.
§. 640.
*)Kleinſchrodüber die Losſprechung von der Inſtanz im peinlichen Proceſse. In den Abhandlung Bd. I. Nr. 7. Von der ſtillſchweigenden Abſolution von der Inſtanz.
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Von der Sentenz.
§. 638.
Wenn das Endurtheil 1) die Nothwen-
digkeit der Anwendung eines Strafgeſetzes
erklärt, ſo heiſst es verdammendes Urtheil
(ſent. condemn), wenn es aber 2) die Noth-
wendigkeit der Nichtanwendung deſſelben
erklärt, ſo iſt es losſprechendes Urtheil (ſent.
abſol). Dieſes kann a) den Angeſchuldigten
ſchlechthin für unſchuldig erklären (ſentent.
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kann b) nur die Nothwendigkeit erklären,
für jetzt gegen den Angeſchuldigten kein
Verdammungsurtheil zu fällen (ſent. ſec. quid
abſol. ſ. abſol. ab inſtantia) *).
§. 639.
Die condemnatoriſche Sentenz ſetzt vollen
juridiſchen Beweis der Schuld; die ſchlechthin
abſolutoriſche Sentenz volle juridiſche Gewiſs-
heit der Unſchuld; die Abſolution von der in-
ſtanz, Ungewiſsheit der Schuld und der Un-
ſchuld voraus. Das letzte findet daher ſtatt,
1) wenn Indicien da ſind, aber kein Beweis
der Schuld vorhanden und auch 2) gegen-
wärtig nicht zu hoffen iſt. Sie vertritt mit Recht
öfters die Stelle eines Mittels die Wahrheit
zu erforſchen, beſonders aber des Reinigungs-
eides.
§. 640.
*) Kleinſchrod über die Losſprechung von der Inſtanz
im peinlichen Proceſse. In den Abhandlung Bd. I.
Nr. 7. Von der ſtillſchweigenden Abſolution von der
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 497. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/525>, abgerufen am 24.04.2024.
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