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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von dem inquesitorischen Process.
IV. Articulirte Untersuchung.
§. 660.

Ist das Verbrechen 1) ein Criminal - be-
sonders ein Capital- Verbrechen und sind 2)
Indicia vorhanden, welche wenigstens einem
halben Beweise gleich sind *), so folgt die
articulirte Untersuchung auf die sum-
marische, ohne dass volle Gewissheit des
Thatbestandes nothwendig vorausgesetzt
wird **). Sie ist in solchen Fällen auch dann
nothwendig, wenn der Angeschuldigte schon
überführt oder geständig ist. Der Richter
selbst beurtheilt die Gründe zur articulirten
Untersuchung und beschliesst dieselbe. Ist
er zweifelhaft, so muss er von einem höhern
Gericht oder einer Academie sprechen lassen.

§. 661.

Die Theile der articul. Untersuchung sind
I. das articulirte Verhör des Angeschul-
digten, in welchem derselbe punktweise über
die einzelnen Umstände der That befragt wird.

Diese Fragen heissen Inquisitionalartikel und
werden von dem Richter selbst vorher ent-
entworfen, wozu ihm die Generalinquisi-
tion und die summarische Untersuchung den
Stoff darbieten. Während des Verhörs selbst
kann er, sobald es die Zweckmässigkeit er-
fodert, davon abweichen und die Artikel,
welche er zusetzt, heissen dann Additional-
artikel.


§. 662.
*) P. G. O. Art. 11. 12. verbunden mit Art. 30. cf.
Heil judex et def. C. III. §. 5.
**) P. G. O. Art. 6.
Von dem inqueſitoriſchen Proceſs.
IV. Articulirte Unterſuchung.
§. 660.

Iſt das Verbrechen 1) ein Criminal ‒ be-
ſonders ein Capital- Verbrechen und ſind 2)
Indicia vorhanden, welche wenigſtens einem
halben Beweiſe gleich ſind *), ſo folgt die
articulirte Unterſuchung auf die ſum-
mariſche, ohne daſs volle Gewiſsheit des
Thatbeſtandes nothwendig vorausgeſetzt
wird **). Sie iſt in ſolchen Fällen auch dann
nothwendig, wenn der Angeſchuldigte ſchon
überführt oder geſtändig iſt. Der Richter
ſelbſt beurtheilt die Gründe zur articulirten
Unterſuchung und beſchlieſst dieſelbe. Iſt
er zweifelhaft, ſo muſs er von einem höhern
Gericht oder einer Academie ſprechen laſſen.

§. 661.

Die Theile der articul. Unterſuchung ſind
I. das articulirte Verhör des Angeſchul-
digten, in welchem derſelbe punktweiſe über
die einzelnen Umſtände der That befragt wird.

Dieſe Fragen heiſsen Inquiſitionalartikel und
werden von dem Richter ſelbſt vorher ent-
entworfen, wozu ihm die Generalinquiſi-
tion und die ſummariſche Unterſuchung den
Stoff darbieten. Während des Verhörs ſelbſt
kann er, ſobald es die Zweckmäſsigkeit er-
fodert, davon abweichen und die Artikel,
welche er zuſetzt, heiſsen dann Additional-
artikel.


§. 662.
*) P. G. O. Art. 11. 12. verbunden mit Art. 30. cf.
Heil judex et def. C. III. §. 5.
**) P. G. O. Art. 6.
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[511/0539] Von dem inqueſitoriſchen Proceſs. IV. Articulirte Unterſuchung. §. 660. Iſt das Verbrechen 1) ein Criminal ‒ be- ſonders ein Capital- Verbrechen und ſind 2) Indicia vorhanden, welche wenigſtens einem halben Beweiſe gleich ſind *), ſo folgt die articulirte Unterſuchung auf die ſum- mariſche, ohne daſs volle Gewiſsheit des Thatbeſtandes nothwendig vorausgeſetzt wird **). Sie iſt in ſolchen Fällen auch dann nothwendig, wenn der Angeſchuldigte ſchon überführt oder geſtändig iſt. Der Richter ſelbſt beurtheilt die Gründe zur articulirten Unterſuchung und beſchlieſst dieſelbe. Iſt er zweifelhaft, ſo muſs er von einem höhern Gericht oder einer Academie ſprechen laſſen. §. 661. Die Theile der articul. Unterſuchung ſind I. das articulirte Verhör des Angeſchul- digten, in welchem derſelbe punktweiſe über die einzelnen Umſtände der That befragt wird. Dieſe Fragen heiſsen Inquiſitionalartikel und werden von dem Richter ſelbſt vorher ent- entworfen, wozu ihm die Generalinquiſi- tion und die ſummariſche Unterſuchung den Stoff darbieten. Während des Verhörs ſelbſt kann er, ſobald es die Zweckmäſsigkeit er- fodert, davon abweichen und die Artikel, welche er zuſetzt, heiſsen dann Additional- artikel. §. 662. *) P. G. O. Art. 11. 12. verbunden mit Art. 30. cf. Heil judex et def. C. III. §. 5. **) P. G. O. Art. 6.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 511. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/539>, abgerufen am 25.04.2024.