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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von dem inquisitorischen Process.
§. 664.

Der Angeschuldigte, über den das arti-
culirte Verhör verhängt ist, und der nun
Inquisit heisst wird nach dem gemeinen Vor-
urtheil schon als wirklicher Verbrecher ange-
sehen, so dass das artic. Verhör eigentliche
Folgen der Infamie begründet *). Die Praxis
verstattet daher eine besondere Defension zur
Abwendung des articulirten Verhörs (def. pro
avertenda inq. speciali
), welche aber nur dann
von dem Richter zuzulassen ist, wenn wenig-
stens scheinbare Gründe zur Abwendung des
articul. Verh. vorhanden sind.

1. Von den übrigen angeblichen Mitteln zur Abwendung
des Art. Verh.
2. Von dem Nothbehelf, durch welchen man die Folgen
des art. Verbörs abzuwenden Jucht.
§. 665.

Auf das articulirte Verhör des Inquisiten
folgt II. das förmliche Zeugenverhör. Die
Zeugen werden hier vereidet und über Artikel
vernommen, zu denen ebenfalls die General-
untersuchung und die summarische Unter-
suchung die Materialien liefern. Der Richter
verfertigt sie, communicirt sie aber vorher
dem Defensor, damit dieser Fragstücke (§. 633.)
entwerfen kann. Die Erfodernisse der In-
quisitionalartikel (§. 655.) sind auch auf die
Zeugenartikel auszudehnen.


§. 666.
*) Koch inst. j. c. §. 781.
K k
Von dem inquiſitoriſchen Proceſs.
§. 664.

Der Angeſchuldigte, über den das arti-
culirte Verhör verhängt iſt, und der nun
Inquiſit heiſst wird nach dem gemeinen Vor-
urtheil ſchon als wirklicher Verbrecher ange-
ſehen, ſo daſs das artic. Verhör eigentliche
Folgen der Infamie begründet *). Die Praxis
verſtattet daher eine beſondere Defenſion zur
Abwendung des articulirten Verhörs (def. pro
avertenda inq. ſpeciali
), welche aber nur dann
von dem Richter zuzulaſſen iſt, wenn wenig-
ſtens ſcheinbare Gründe zur Abwendung des
articul. Verh. vorhanden ſind.

1. Von den übrigen angeblichen Mitteln zur Abwendung
des Art. Verh.
2. Von dem Nothbehelf, durch welchen man die Folgen
des art. Verbörs abzuwenden Jucht.
§. 665.

Auf das articulirte Verhör des Inquiſiten
folgt II. das förmliche Zeugenverhör. Die
Zeugen werden hier vereidet und über Artikel
vernommen, zu denen ebenfalls die General-
unterſuchung und die ſummariſche Unter-
ſuchung die Materialien liefern. Der Richter
verfertigt ſie, communicirt ſie aber vorher
dem Defenſor, damit dieſer Fragſtücke (§. 633.)
entwerfen kann. Die Erfoderniſſe der In-
quiſitionalartikel (§. 655.) ſind auch auf die
Zeugenartikel auszudehnen.


§. 666.
*) Koch inſt. j. c. §. 781.
K k
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[513/0541] Von dem inquiſitoriſchen Proceſs. §. 664. Der Angeſchuldigte, über den das arti- culirte Verhör verhängt iſt, und der nun Inquiſit heiſst wird nach dem gemeinen Vor- urtheil ſchon als wirklicher Verbrecher ange- ſehen, ſo daſs das artic. Verhör eigentliche Folgen der Infamie begründet *). Die Praxis verſtattet daher eine beſondere Defenſion zur Abwendung des articulirten Verhörs (def. pro avertenda inq. ſpeciali), welche aber nur dann von dem Richter zuzulaſſen iſt, wenn wenig- ſtens ſcheinbare Gründe zur Abwendung des articul. Verh. vorhanden ſind. 1. Von den übrigen angeblichen Mitteln zur Abwendung des Art. Verh. 2. Von dem Nothbehelf, durch welchen man die Folgen des art. Verbörs abzuwenden Jucht. §. 665. Auf das articulirte Verhör des Inquiſiten folgt II. das förmliche Zeugenverhör. Die Zeugen werden hier vereidet und über Artikel vernommen, zu denen ebenfalls die General- unterſuchung und die ſummariſche Unter- ſuchung die Materialien liefern. Der Richter verfertigt ſie, communicirt ſie aber vorher dem Defenſor, damit dieſer Fragſtücke (§. 633.) entwerfen kann. Die Erfoderniſſe der In- quiſitionalartikel (§. 655.) ſind auch auf die Zeugenartikel auszudehnen. §. 666. *) Koch inſt. j. c. §. 781. K k

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 513. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/541>, abgerufen am 29.03.2024.