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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. II. Titel. I. Abschnitt.


Zweiter Abschnitt.
Von dem Accusationsprocess.


§. 669.

In dem Accusationsprocess tritt eine von
dem Richter verschiedene Person auf, welche
die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter
verfolgt, und der Ankläger heisst. Dieser
und der Angeklagte sind die Partheien, wel-
che ihre Streitsache vor dem Richter verhan-
deln. Ieder, den nicht die Gesetze von der
Anklage ausschliessen *), ist zu der Anklage
berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer;
Oeffentliche Ankläger (Fiscale) kennt das ge-
meine Recht nicht. Niemand kann zur An-
klage gezwungen werden; wo kein Ankläger
ist, da inquirirt der Richter **).

§. 670.

Dieser Process wird eröffnet mit der
Anklage, worin der Richter zur Untersuchung

und
*) L. 5. 8. 9. 10. D. de accus. et inscript. L. 13. 18.
C. eod.
**) P. G. O. Art. 214.
K k 2
III. Buch. II. Titel. I. Abſchnitt.


Zweiter Abſchnitt.
Von dem Accuſationsproceſs.


§. 669.

In dem Accuſationsproceſs tritt eine von
dem Richter verſchiedene Perſon auf, welche
die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter
verfolgt, und der Ankläger heiſst. Dieſer
und der Angeklagte ſind die Partheien, wel-
che ihre Streitſache vor dem Richter verhan-
deln. Ieder, den nicht die Geſetze von der
Anklage ausſchlieſsen *), iſt zu der Anklage
berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer;
Oeffentliche Ankläger (Fiscale) kennt das ge-
meine Recht nicht. Niemand kann zur An-
klage gezwungen werden; wo kein Ankläger
iſt, da inquirirt der Richter **).

§. 670.

Dieſer Proceſs wird eröffnet mit der
Anklage, worin der Richter zur Unterſuchung

und
*) L. 5. 8. 9. 10. D. de accuſ. et inſcript. L. 13. 18.
C. eod.
**) P. G. O. Art. 214.
K k 2
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[515/0543] III. Buch. II. Titel. I. Abſchnitt. Zweiter Abſchnitt. Von dem Accuſationsproceſs. §. 669. In dem Accuſationsproceſs tritt eine von dem Richter verſchiedene Perſon auf, welche die Rechte des Staats gegen einen Uebertreter verfolgt, und der Ankläger heiſst. Dieſer und der Angeklagte ſind die Partheien, wel- che ihre Streitſache vor dem Richter verhan- deln. Ieder, den nicht die Geſetze von der Anklage ausſchlieſsen *), iſt zu der Anklage berechtigt, der Beleidigte, wie ein anderer; Oeffentliche Ankläger (Fiscale) kennt das ge- meine Recht nicht. Niemand kann zur An- klage gezwungen werden; wo kein Ankläger iſt, da inquirirt der Richter **). §. 670. Dieſer Proceſs wird eröffnet mit der Anklage, worin der Richter zur Unterſuchung und *) L. 5. 8. 9. 10. D. de accuſ. et inſcript. L. 13. 18. C. eod. **) P. G. O. Art. 214. K k 2

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 515. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/543>, abgerufen am 29.03.2024.