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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt.


Dritter Abschnitt.
Von den möglichen und nothwendigen Objecten
eines Verbrechens.
§. 37.

Unter Object eines Verbrechens wird der Ge-
genstand verstanden, durch dessen Verletzung
ein Strafgesetz übertreten wird. -- Der unmit-
telbare, nächste
Gegenstand eines jeden Ver-
brechens ist das Recht eines Andern, und die
dem Recht correspondirende Verbindlichkeit:
der mittelbare, entfernte Gegenstand, ist eine
Person.

I. Grundsätze über den nächsten Gegenstand eines Verbrechens.
§. 38.

Der nächste Gegenstand eines Verbrechens
kann entweder ein persönliches Recht, ein Recht
des Andern auf freye Disposition über seine
Naturkräfte (persönliche Verbrechen) oder ein
Sachenrecht, ein Recht des Andern auf freye
Disposition über das erworbene Eigenthum
(dingliche Verbrechen) seyn. Die dinglichen
Verbrechen werden durch eine auf das Object
des Sachenrechts (die Sache selbst) gerichtete
Handlung begangen. Die Sache an sich ist
aber kein Object des Verbrechens; daher kann
durch Verletzung einer Sache nur dann und
in so fern ein Verbrechen begangen werden,
als einem andern Rechte auf dieselbe zukom-

men.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt.


Dritter Abſchnitt.
Von den möglichen und nothwendigen Objecten
eines Verbrechens.
§. 37.

Unter Object eines Verbrechens wird der Ge-
genſtand verſtanden, durch deſſen Verletzung
ein Strafgeſetz übertreten wird. — Der unmit-
telbare, nächſte
Gegenſtand eines jeden Ver-
brechens iſt das Recht eines Andern, und die
dem Recht correſpondirende Verbindlichkeit:
der mittelbare, entfernte Gegenſtand, iſt eine
Perſon.

I. Grundſätze über den nächſten Gegenſtand eines Verbrechens.
§. 38.

Der nächſte Gegenſtand eines Verbrechens
kann entweder ein perſönliches Recht, ein Recht
des Andern auf freye Dispoſition über ſeine
Naturkräfte (perſönliche Verbrechen) oder ein
Sachenrecht, ein Recht des Andern auf freye
Dispoſition über das erworbene Eigenthum
(dingliche Verbrechen) ſeyn. Die dinglichen
Verbrechen werden durch eine auf das Object
des Sachenrechts (die Sache ſelbſt) gerichtete
Handlung begangen. Die Sache an ſich iſt
aber kein Object des Verbrechens; daher kann
durch Verletzung einer Sache nur dann und
in ſo fern ein Verbrechen begangen werden,
als einem andern Rechte auf dieſelbe zukom-

men.
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[30/0058] I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt. Dritter Abſchnitt. Von den möglichen und nothwendigen Objecten eines Verbrechens. §. 37. Unter Object eines Verbrechens wird der Ge- genſtand verſtanden, durch deſſen Verletzung ein Strafgeſetz übertreten wird. — Der unmit- telbare, nächſte Gegenſtand eines jeden Ver- brechens iſt das Recht eines Andern, und die dem Recht correſpondirende Verbindlichkeit: der mittelbare, entfernte Gegenſtand, iſt eine Perſon. I. Grundſätze über den nächſten Gegenſtand eines Verbrechens. §. 38. Der nächſte Gegenſtand eines Verbrechens kann entweder ein perſönliches Recht, ein Recht des Andern auf freye Dispoſition über ſeine Naturkräfte (perſönliche Verbrechen) oder ein Sachenrecht, ein Recht des Andern auf freye Dispoſition über das erworbene Eigenthum (dingliche Verbrechen) ſeyn. Die dinglichen Verbrechen werden durch eine auf das Object des Sachenrechts (die Sache ſelbſt) gerichtete Handlung begangen. Die Sache an ſich iſt aber kein Object des Verbrechens; daher kann durch Verletzung einer Sache nur dann und in ſo fern ein Verbrechen begangen werden, als einem andern Rechte auf dieſelbe zukom- men.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 30. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/58>, abgerufen am 29.03.2024.