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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt.
dessen die Person, gegen welche die Verletzung
gerichtet war, durch den Staat verlustig erklärt
worden ist
*).

II. Grundsätze über den entfernten Gegenstand eines Verbrechens.
§. 41.

Strafgesetze eines Staats sind nur gegeben
zum Schutz der Rechte (§. 21.); es können da-
her Strafgesetze nur an denjenigen übertreten
werden, die sich in dem Schutze des Staats
befinden, der die Strafgesetze gegeben hat.
Könnte auch an denen ein Verbrechen began-
gen werden **) die ausser dem Schutze des Staats
sind; so müssten die Strafgesetze auch zum
Schutz dieser nicht geschützten Personen vor-
handen seyn, welches sich selbst widerspricht.

§. 42.

Blos diejenigen stehen in dem Schutz eines
Staats, die der höchsten Gewalt in demselben
unterworfen und nicht ausdrücklich von sei-
nem Schutze ausgeschlossen worden sind. Es

kann
*) An einem Infamen kann keine Injurie, an einem
Menschen, der zum Tod verdammt ist, kein Mord
begangen werden. Der letzte verdient blos eine
Polizeyahndung, weil er die Polizeyeinrichtung
des Staats, vermöge welcher ein Verbrecher nur
durch öffentliche Personen hingerichtet werden
kann, verletzt hat.
**) d. h. in Beziehung auf den Staat, der die Strafge-
setze gegeben hat. Dieser kann eine solche äusser-
liche Uebertretung nicht als Verbrechen betrachten.
Davon allein kann auch hier die Rede seyn.

I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt.
deſſen die Perſon, gegen welche die Verletzung
gerichtet war, durch den Staat verluſtig erklärt
worden iſt
*).

II. Grundſätze über den entfernten Gegenſtand eines Verbrechens.
§. 41.

Strafgeſetze eines Staats ſind nur gegeben
zum Schutz der Rechte (§. 21.); es können da-
her Strafgeſetze nur an denjenigen übertreten
werden, die ſich in dem Schutze des Staats
befinden, der die Strafgeſetze gegeben hat.
Könnte auch an denen ein Verbrechen began-
gen werden **) die auſſer dem Schutze des Staats
ſind; ſo müſsten die Strafgeſetze auch zum
Schutz dieſer nicht geſchützten Perſonen vor-
handen ſeyn, welches ſich ſelbſt widerſpricht.

§. 42.

Blos diejenigen ſtehen in dem Schutz eines
Staats, die der höchſten Gewalt in demſelben
unterworfen und nicht ausdrücklich von ſei-
nem Schutze ausgeſchloſſen worden ſind. Es

kann
*) An einem Infamen kann keine Injurie, an einem
Menſchen, der zum Tod verdammt iſt, kein Mord
begangen werden. Der letzte verdient blos eine
Polizeyahndung, weil er die Polizeyeinrichtung
des Staats, vermöge welcher ein Verbrecher nur
durch öffentliche Perſonen hingerichtet werden
kann, verletzt hat.
**) d. h. in Beziehung auf den Staat, der die Strafge-
ſetze gegeben hat. Dieſer kann eine ſolche äuſſer-
liche Uebertretung nicht als Verbrechen betrachten.
Davon allein kann auch hier die Rede ſeyn.
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[32/0060] I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt. deſſen die Perſon, gegen welche die Verletzung gerichtet war, durch den Staat verluſtig erklärt worden iſt *). II. Grundſätze über den entfernten Gegenſtand eines Verbrechens. §. 41. Strafgeſetze eines Staats ſind nur gegeben zum Schutz der Rechte (§. 21.); es können da- her Strafgeſetze nur an denjenigen übertreten werden, die ſich in dem Schutze des Staats befinden, der die Strafgeſetze gegeben hat. Könnte auch an denen ein Verbrechen began- gen werden **) die auſſer dem Schutze des Staats ſind; ſo müſsten die Strafgeſetze auch zum Schutz dieſer nicht geſchützten Perſonen vor- handen ſeyn, welches ſich ſelbſt widerſpricht. §. 42. Blos diejenigen ſtehen in dem Schutz eines Staats, die der höchſten Gewalt in demſelben unterworfen und nicht ausdrücklich von ſei- nem Schutze ausgeſchloſſen worden ſind. Es kann *) An einem Infamen kann keine Injurie, an einem Menſchen, der zum Tod verdammt iſt, kein Mord begangen werden. Der letzte verdient blos eine Polizeyahndung, weil er die Polizeyeinrichtung des Staats, vermöge welcher ein Verbrecher nur durch öffentliche Perſonen hingerichtet werden kann, verletzt hat. **) d. h. in Beziehung auf den Staat, der die Strafge- ſetze gegeben hat. Dieſer kann eine ſolche äuſſer- liche Uebertretung nicht als Verbrechen betrachten. Davon allein kann auch hier die Rede ſeyn.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 32. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/60>, abgerufen am 24.04.2024.