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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abschnitt.
§. 44.

Da alle einzelnen deutschen Territorien
zusammen Einen grossen Staat unter einem
gemeinschaftlichen Oberhaupte, ausmachen;
so ist jede unter den (§. 42.) angegebenen Be-
dingungen, vollführte Uebertretung eines
deutschen Reichs-Straf-Gesetzes, in allen ein-
zelnen deutschen Territorien Verbrechen, wo
das übertretene Reichs-Straf-Gesetz nicht durch
Partikulargesetze aufgehoben ist. Eine ausser-
halb Deutschland oder in einem bestimmten
Territorium begangene Uebertretung ist aber in
einem andern Territorium kein Verbrechen 1)
wenn die Uebertretung blos gegen Partikular-
gesetze (entweder nur des Orts der begangenen
That, oder nur des andern Territorii, oder bey-
der zugleich) ist: 2) wenn das Reichsgesetz, das
die begangene Handlung für ein Verbrechen er-
klärt, entweder an dem Ort der vollbrachten
That, oder in dem andern Territorium, oder
in beyden völlig aufgehoben ist.

§. 45.

Es kann II. kein Verbrechen begangen
werden, an solchen, die der Staat ausdrücklich
ausser seinem Schutze erklärt hat
. Dahin ge-
hören vorzüglich 1) diejenigen, welche die

Reichs-
Staate ob, dessen Bürger verletzt worden ist. Kann
man sich denn wohl denken, dass Deutschland
Unterthanen fremder Staaten auch ausser seinen
Grenzen schütze? Und wenn dies nicht ist, wie
kann man denn an einen Schutz durch deutsche
Strafgesetze denken? Dieses wird doch aber vor-
ausgesetzt, wenn man in einem bestimmten Staate
sagen soll, A. hat an B. ein Verbrechen begangen.
I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt.
§. 44.

Da alle einzelnen deutſchen Territorien
zuſammen Einen groſsen Staat unter einem
gemeinſchaftlichen Oberhaupte, ausmachen;
ſo iſt jede unter den (§. 42.) angegebenen Be-
dingungen, vollführte Uebertretung eines
deutſchen Reichs-Straf-Geſetzes, in allen ein-
zelnen deutſchen Territorien Verbrechen, wo
das übertretene Reichs-Straf-Geſetz nicht durch
Partikulargeſetze aufgehoben iſt. Eine auſſer-
halb Deutſchland oder in einem beſtimmten
Territorium begangene Uebertretung iſt aber in
einem andern Territorium kein Verbrechen 1)
wenn die Uebertretung blos gegen Partikular-
geſetze (entweder nur des Orts der begangenen
That, oder nur des andern Territorii, oder bey-
der zugleich) iſt: 2) wenn das Reichsgeſetz, das
die begangene Handlung für ein Verbrechen er-
klärt, entweder an dem Ort der vollbrachten
That, oder in dem andern Territorium, oder
in beyden völlig aufgehoben iſt.

§. 45.

Es kann II. kein Verbrechen begangen
werden, an ſolchen, die der Staat ausdrücklich
auſſer ſeinem Schutze erklärt hat
. Dahin ge-
hören vorzüglich 1) diejenigen, welche die

Reichs-
Staate ob, deſſen Bürger verletzt worden iſt. Kann
man ſich denn wohl denken, daſs Deutſchland
Unterthanen fremder Staaten auch auſſer ſeinen
Grenzen ſchütze? Und wenn dies nicht iſt, wie
kann man denn an einen Schutz durch deutſche
Strafgeſetze denken? Dieſes wird doch aber vor-
ausgeſetzt, wenn man in einem beſtimmten Staate
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[34/0062] I. Buch. II. Theil. I. Titel. III. Abſchnitt. §. 44. Da alle einzelnen deutſchen Territorien zuſammen Einen groſsen Staat unter einem gemeinſchaftlichen Oberhaupte, ausmachen; ſo iſt jede unter den (§. 42.) angegebenen Be- dingungen, vollführte Uebertretung eines deutſchen Reichs-Straf-Geſetzes, in allen ein- zelnen deutſchen Territorien Verbrechen, wo das übertretene Reichs-Straf-Geſetz nicht durch Partikulargeſetze aufgehoben iſt. Eine auſſer- halb Deutſchland oder in einem beſtimmten Territorium begangene Uebertretung iſt aber in einem andern Territorium kein Verbrechen 1) wenn die Uebertretung blos gegen Partikular- geſetze (entweder nur des Orts der begangenen That, oder nur des andern Territorii, oder bey- der zugleich) iſt: 2) wenn das Reichsgeſetz, das die begangene Handlung für ein Verbrechen er- klärt, entweder an dem Ort der vollbrachten That, oder in dem andern Territorium, oder in beyden völlig aufgehoben iſt. §. 45. Es kann II. kein Verbrechen begangen werden, an ſolchen, die der Staat ausdrücklich auſſer ſeinem Schutze erklärt hat. Dahin ge- hören vorzüglich 1) diejenigen, welche die Reichs- *) *) Staate ob, deſſen Bürger verletzt worden iſt. Kann man ſich denn wohl denken, daſs Deutſchland Unterthanen fremder Staaten auch auſſer ſeinen Grenzen ſchütze? Und wenn dies nicht iſt, wie kann man denn an einen Schutz durch deutſche Strafgeſetze denken? Dieſes wird doch aber vor- ausgeſetzt, wenn man in einem beſtimmten Staate ſagen ſoll, A. hat an B. ein Verbrechen begangen.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 34. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/62>, abgerufen am 19.04.2024.