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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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V. d. verschied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert.
wonnenen Sachen *) und besonders durch
Handlungen geschehen, durch welche man
den Thäter der strafenden Gewalt zu entziehen
sucht.

§. 60.

Die directe Wirksamkeit (§. 51.) zer-
fällt dem Essect nach in zwey Hauptarten.
Hat sie ihr Object realisirt, so dass nun der
Begriff der im Gesetz vorausgesetzen Läsion
in concreto vorhanden ist, so ist das Ver-
brechen vollendet (delictum consummatum).
Wenn die Rechtsverletzung, auf welche eine
Handlung directe gerichtet war, nicht realisirt
worden ist, so existirt ein bloss unternom-
menes Verbrechen
.

§. 61.

Die blosse Unternehmung des Ver-
brechens
(Conatus delinquendi im weitern
Sinn
) hat verschiedene Stufen. Sie begreift
in sich I. die Endigung des Verbrechens
(perfectio criminis) wenn alle zur Hervor-
bringung des gesetzwidrigen Effects erfoder-
lichen Handlungen geschehen sind, ohne je-
doch den Effect bewirkt zu haben **). II. Den

Ver-
*) Püttmann de receptatoribus. In Adversarr. P. II.
**) z. E. Ich schiesse nach einem Menschen, verwunde
ihn auch wohl, in der Absicht ihn zu töden, ohne
dass ich gleichwohl meine Absicht erreiche. -- Es
hätte dieser Begriff, den Klein peinliches Recht.
§. 145. zuerst abgesondert hat, mehr Rücksicht
verdient, als ihm bis jetzt zu Theil geworden ist.
In der Art der Eintheilung des Versuchs selbst muste
der Vf. von Klein abweichen.

V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert.
wonnenen Sachen *) und beſonders durch
Handlungen geſchehen, durch welche man
den Thäter der ſtrafenden Gewalt zu entziehen
ſucht.

§. 60.

Die directe Wirkſamkeit (§. 51.) zer-
fällt dem Eſſect nach in zwey Hauptarten.
Hat ſie ihr Object realiſirt, ſo daſs nun der
Begriff der im Geſetz vorausgeſetzen Läſion
in concreto vorhanden iſt, ſo iſt das Ver-
brechen vollendet (delictum conſummatum).
Wenn die Rechtsverletzung, auf welche eine
Handlung directe gerichtet war, nicht realiſirt
worden iſt, ſo exiſtirt ein bloſs unternom-
menes Verbrechen
.

§. 61.

Die bloſse Unternehmung des Ver-
brechens
(Conatus delinquendi im weitern
Sinn
) hat verſchiedene Stufen. Sie begreift
in ſich I. die Endigung des Verbrechens
(perfectio criminis) wenn alle zur Hervor-
bringung des geſetzwidrigen Effects erfoder-
lichen Handlungen geſchehen ſind, ohne je-
doch den Effect bewirkt zu haben **). II. Den

Ver-
*) Püttmann de receptatoribus. In Adverſarr. P. II.
**) z. E. Ich ſchieſse nach einem Menſchen, verwunde
ihn auch wohl, in der Abſicht ihn zu töden, ohne
daſs ich gleichwohl meine Abſicht erreiche. — Es
hätte dieſer Begriff, den Klein peinliches Recht.
§. 145. zuerſt abgeſondert hat, mehr Rückſicht
verdient, als ihm bis jetzt zu Theil geworden iſt.
In der Art der Eintheilung des Verſuchs ſelbſt muſte
der Vf. von Klein abweichen.
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[45/0073] V. d. verſchied. mögl. Arten e. Strafg. z. übert. wonnenen Sachen *) und beſonders durch Handlungen geſchehen, durch welche man den Thäter der ſtrafenden Gewalt zu entziehen ſucht. §. 60. Die directe Wirkſamkeit (§. 51.) zer- fällt dem Eſſect nach in zwey Hauptarten. Hat ſie ihr Object realiſirt, ſo daſs nun der Begriff der im Geſetz vorausgeſetzen Läſion in concreto vorhanden iſt, ſo iſt das Ver- brechen vollendet (delictum conſummatum). Wenn die Rechtsverletzung, auf welche eine Handlung directe gerichtet war, nicht realiſirt worden iſt, ſo exiſtirt ein bloſs unternom- menes Verbrechen. §. 61. Die bloſse Unternehmung des Ver- brechens (Conatus delinquendi im weitern Sinn) hat verſchiedene Stufen. Sie begreift in ſich I. die Endigung des Verbrechens (perfectio criminis) wenn alle zur Hervor- bringung des geſetzwidrigen Effects erfoder- lichen Handlungen geſchehen ſind, ohne je- doch den Effect bewirkt zu haben **). II. Den Ver- *) Püttmann de receptatoribus. In Adverſarr. P. II. **) z. E. Ich ſchieſse nach einem Menſchen, verwunde ihn auch wohl, in der Abſicht ihn zu töden, ohne daſs ich gleichwohl meine Abſicht erreiche. — Es hätte dieſer Begriff, den Klein peinliches Recht. §. 145. zuerſt abgeſondert hat, mehr Rückſicht verdient, als ihm bis jetzt zu Theil geworden iſt. In der Art der Eintheilung des Verſuchs ſelbſt muſte der Vf. von Klein abweichen.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 45. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/73>, abgerufen am 16.04.2024.