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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abschnitt.
besteht in der Begehung einer äussern Hand-
lung, mit dem Bewustseyn des Subjects von
dem Causalzusammenhang der Handlung
mit einem möglichen oder wahrscheinlichen
rechtswidrigen Erfolg *).

Anmerk. Von der Klein'schen Eintheilung in Hand-
lungen, die aus bösem Vorsatz unternommen sind, in
vorsätzlich gesetzwidrige, aber nicht boshafte, in ge-
fährliche
, in aus Muthwillen unternommene und in
culpose Handlung. S. Dessen peinl. R. §. 122.

§. 65.

In Rücksicht der Art des Zusammenhangs
der Handlung oder Unterlassung mit dem ge-
setzwidrigen Erfolg, ist die Culpa 1) die
höchste (c. lata, wenn die Entstehung des ge-
setzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder
Unterlassung wahrscheinlicher war, als die
Nichtentstehung desselben; 2) die mittlere (c.
media s. levis
), wenn ein gleicher Grad der
Wahrscheinlichkeit für die Entstehung, wie
für die Nichtentstehung vorhanden war; 3)
die geringste (c. levissima s minima), wenn die
Vermeidung des gesetzwidrigen Erfolgs wahr-

schein-
*) z. E. Man denke sich, der culpose Todschläger der
vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder
Wahrscheinlichkeit einer Tödung, als Folge seiner
Handlung eingesehen und auf Gerathewohl die
Begehung der Handlung gewagt. -- So wie in den
vorhergehenden Fällen, der unterlassene Erkennt-
nissakt unmittelbar das Verschulden begründete,
so wird das Verschulden hier unmittelbar durch die
äussere Handlung selbst begründet. Ausgeführt ist
dieses alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa
Betr. IX.

I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt.
beſteht in der Begehung einer äuſſern Hand-
lung, mit dem Bewuſtſeyn des Subjects von
dem Cauſalzuſammenhang der Handlung
mit einem möglichen oder wahrſcheinlichen
rechtswidrigen Erfolg *).

Anmerk. Von der Klein’ſchen Eintheilung in Hand-
lungen, die aus böſem Vorſatz unternommen ſind, in
vorſätzlich geſetzwidrige, aber nicht boshafte, in ge-
fährliche
, in aus Muthwillen unternommene und in
culpoſe Handlung. S. Deſſen peinl. R. §. 122.

§. 65.

In Rückſicht der Art des Zuſammenhangs
der Handlung oder Unterlaſſung mit dem ge-
ſetzwidrigen Erfolg, iſt die Culpa 1) die
höchſte (c. lata, wenn die Entſtehung des ge-
ſetzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder
Unterlaſſung wahrſcheinlicher war, als die
Nichtentſtehung deſſelben; 2) die mittlere (c.
media ſ. levis
), wenn ein gleicher Grad der
Wahrſcheinlichkeit für die Entſtehung, wie
für die Nichtentſtehung vorhanden war; 3)
die geringſte (c. leviſſima ſ minima), wenn die
Vermeidung des geſetzwidrigen Erfolgs wahr-

ſchein-
*) z. E. Man denke ſich, der culpoſe Todſchläger der
vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder
Wahrſcheinlichkeit einer Tödung, als Folge ſeiner
Handlung eingeſehen und auf Gerathewohl die
Begehung der Handlung gewagt. — So wie in den
vorhergehenden Fällen, der unterlaſſene Erkennt-
niſsakt unmittelbar das Verſchulden begründete,
ſo wird das Verſchulden hier unmittelbar durch die
äuſſere Handlung ſelbſt begründet. Ausgeführt iſt
dieſes alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa
Betr. IX.
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[50/0078] I. Buch. II. Theil. I. Titel. V. Abſchnitt. beſteht in der Begehung einer äuſſern Hand- lung, mit dem Bewuſtſeyn des Subjects von dem Cauſalzuſammenhang der Handlung mit einem möglichen oder wahrſcheinlichen rechtswidrigen Erfolg *). Anmerk. Von der Klein’ſchen Eintheilung in Hand- lungen, die aus böſem Vorſatz unternommen ſind, in vorſätzlich geſetzwidrige, aber nicht boshafte, in ge- fährliche, in aus Muthwillen unternommene und in culpoſe Handlung. S. Deſſen peinl. R. §. 122. §. 65. In Rückſicht der Art des Zuſammenhangs der Handlung oder Unterlaſſung mit dem ge- ſetzwidrigen Erfolg, iſt die Culpa 1) die höchſte (c. lata, wenn die Entſtehung des ge- ſetzwidrigen Erfolgs aus der Handlung oder Unterlaſſung wahrſcheinlicher war, als die Nichtentſtehung deſſelben; 2) die mittlere (c. media ſ. levis), wenn ein gleicher Grad der Wahrſcheinlichkeit für die Entſtehung, wie für die Nichtentſtehung vorhanden war; 3) die geringſte (c. leviſſima ſ minima), wenn die Vermeidung des geſetzwidrigen Erfolgs wahr- ſchein- *) z. E. Man denke ſich, der culpoſe Todſchläger der vorigen Anmerkung habe die Möglichkeit oder Wahrſcheinlichkeit einer Tödung, als Folge ſeiner Handlung eingeſehen und auf Gerathewohl die Begehung der Handlung gewagt. — So wie in den vorhergehenden Fällen, der unterlaſſene Erkennt- niſsakt unmittelbar das Verſchulden begründete, ſo wird das Verſchulden hier unmittelbar durch die äuſſere Handlung ſelbſt begründet. Ausgeführt iſt dieſes alles in den Betrachtungen über Dolus und Culpa Betr. IX.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/78>, abgerufen am 18.04.2024.