Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

Zweyter Titel.
Von der Natur des Strafgesetzes und dessen
Anwendung
.


Erster Abschnitt.
Von dem Strafgesetze und dessen Anwendung
überhaupt.


§. 81.

Strafgesetz (lex poenalis) im weitern Sinn, heisst
jedes Gesetz, das sich auf Verbrechen und de-
ren Bestrafung bezieht. Im engern Sinn ist es
ein Gesetz, welches eine Strafdrohung gegen
gesetzwidrige Handlungen zu seinem Inhalte
hat und besteht in der kategorischen Erklärung
der Nothwendigkeit eines sinnlichen Uebels auf den
Fall einer bestimmten Rechtsverletzung
. Dieses
Strafgesetz hat eine doppelte Beziehung 1)
auf alle Bürger als mögliche Verbrecher, welche
es abzuschrecken sucht; 2) auf die Staatsbeam-
ten
, welche die richterliche Gewalt haben,
denen es die Verbindlichkeit zur Anwendung
der Drohung auferlegt.

Feuerbach Revision. Thl. I. Kap. II.


§. 82.

Zweyter Titel.
Von der Natur des Strafgeſetzes und deſſen
Anwendung
.


Erſter Abſchnitt.
Von dem Strafgeſetze und deſſen Anwendung
überhaupt.


§. 81.

Strafgeſetz (lex poenalis) im weitern Sinn, heiſst
jedes Geſetz, das ſich auf Verbrechen und de-
ren Beſtrafung bezieht. Im engern Sinn iſt es
ein Geſetz, welches eine Strafdrohung gegen
geſetzwidrige Handlungen zu ſeinem Inhalte
hat und beſteht in der kategoriſchen Erklärung
der Nothwendigkeit eines ſinnlichen Uebels auf den
Fall einer beſtimmten Rechtsverletzung
. Dieſes
Strafgeſetz hat eine doppelte Beziehung 1)
auf alle Bürger als mögliche Verbrecher, welche
es abzuſchrecken ſucht; 2) auf die Staatsbeam-
ten
, welche die richterliche Gewalt haben,
denen es die Verbindlichkeit zur Anwendung
der Drohung auferlegt.

Feuerbach Reviſion. Thl. I. Kap. II.


§. 82.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0091" n="[63]"/>
            <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
            <div n="4">
              <head><hi rendition="#g">Zweyter Titel.<lb/><hi rendition="#i">Von der Natur des Strafge&#x017F;etzes und de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Anwendung</hi></hi>.</head><lb/>
              <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
              <div n="5">
                <head><hi rendition="#g">Er&#x017F;ter Ab&#x017F;chnitt</hi>.<lb/><hi rendition="#i">Von dem Strafge&#x017F;etze und de&#x017F;&#x017F;en Anwendung<lb/>
überhaupt.</hi></head><lb/>
                <milestone rendition="#hr" unit="section"/>
                <div n="6">
                  <head>§. 81.</head><lb/>
                  <p><hi rendition="#in">S</hi><hi rendition="#i">trafge&#x017F;etz</hi> (lex poenalis) im <hi rendition="#i">weitern Sinn</hi>, hei&#x017F;st<lb/>
jedes Ge&#x017F;etz, das &#x017F;ich auf Verbrechen und de-<lb/>
ren Be&#x017F;trafung bezieht. Im <hi rendition="#i">engern Sinn</hi> i&#x017F;t es<lb/>
ein Ge&#x017F;etz, welches eine Strafdrohung gegen<lb/>
ge&#x017F;etzwidrige Handlungen zu &#x017F;einem Inhalte<lb/>
hat und be&#x017F;teht in der <hi rendition="#i">kategori&#x017F;chen Erklärung<lb/>
der Nothwendigkeit eines &#x017F;innlichen Uebels auf den<lb/>
Fall einer be&#x017F;timmten Rechtsverletzung</hi>. Die&#x017F;es<lb/>
Strafge&#x017F;etz hat eine doppelte Beziehung 1)<lb/>
auf <hi rendition="#i">alle Bürger</hi> als mögliche Verbrecher, welche<lb/>
es abzu&#x017F;chrecken &#x017F;ucht; 2) auf die <hi rendition="#i">Staatsbeam-<lb/>
ten</hi>, welche die richterliche Gewalt haben,<lb/>
denen es die Verbindlichkeit zur Anwendung<lb/>
der Drohung auferlegt.</p><lb/>
                  <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Feuerbach</hi><hi rendition="#i">Revi&#x017F;ion</hi>. Thl. I. Kap. II.</hi> </p>
                </div><lb/>
                <fw place="bottom" type="catch">§. 82.</fw><lb/>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[[63]/0091] Zweyter Titel. Von der Natur des Strafgeſetzes und deſſen Anwendung. Erſter Abſchnitt. Von dem Strafgeſetze und deſſen Anwendung überhaupt. §. 81. Strafgeſetz (lex poenalis) im weitern Sinn, heiſst jedes Geſetz, das ſich auf Verbrechen und de- ren Beſtrafung bezieht. Im engern Sinn iſt es ein Geſetz, welches eine Strafdrohung gegen geſetzwidrige Handlungen zu ſeinem Inhalte hat und beſteht in der kategoriſchen Erklärung der Nothwendigkeit eines ſinnlichen Uebels auf den Fall einer beſtimmten Rechtsverletzung. Dieſes Strafgeſetz hat eine doppelte Beziehung 1) auf alle Bürger als mögliche Verbrecher, welche es abzuſchrecken ſucht; 2) auf die Staatsbeam- ten, welche die richterliche Gewalt haben, denen es die Verbindlichkeit zur Anwendung der Drohung auferlegt. Feuerbach Reviſion. Thl. I. Kap. II. §. 82.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/91
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. [63]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/91>, abgerufen am 24.04.2024.