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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Gründe d. relat. Strafb. b. unbest. Strafg.
und Gefühle, als Bewegungsgründe zur Un-
terlassung der rechtswidrigen Handlung.

§. 131.

Eine Begierde welche die Thätigkeit der
höhern Gemüthskräfte selbst zu unterdrücken
fähig war, muss stärker seyn, als eine solche,
die nur entgegenstehende Bewegungsgründe
aus dem Wege räumte. Daher haben Ver-
brechen, die ohne Ueberlegung (durch das
thierische Begehrungsvermögen) hervorge-
bracht wurden, wie Verbrechen aus Affect
und aus Gewohnheit, einen höhern Grad der
Strafbarkeit *), als Verbrechen, die mit Will-
kühr (nach vorgängiger Reflexion) begangen
worden sind. Denn nur dann wird der Mensch
ohne vorgängige Wahl zu einer That getrieben,
wenn die überwiegende Heftigkeit der Begier-
de
die höhern Gemüthskräfte in ihrer Thätig-
keit unterdrückt hat.

§. 132.

Handlungen aus thierischem Begehren so-
wohl, als Handlungen aus Ueberlegung haben
in Rücksicht auf Strafbarkeit wieder ihre ver-
schiedenen Abstufungen. Diese werden be-
stimmt durch die besondern Abstufungen der
Stärke einzelner Hindernisse (Bewegungsgrün-
de) welche der Bestimmung des Begehrens zur
That oder der Ausführung derselben entge-
genstanden. Diese Hindernisse sind entweder

Natur-
*) Es versteht sich, dass durch die Heftigkeit der Be-
gierde nicht zugleich das Bewustseyn der Strafbar-
keit der Handlung unmöglich geworden ist.

Gründe d. relat. Strafb. b. unbeſt. Strafg.
und Gefühle, als Bewegungsgründe zur Un-
terlaſſung der rechtswidrigen Handlung.

§. 131.

Eine Begierde welche die Thätigkeit der
höhern Gemüthskräfte ſelbſt zu unterdrücken
fähig war, muſs ſtärker ſeyn, als eine ſolche,
die nur entgegenſtehende Bewegungsgründe
aus dem Wege räumte. Daher haben Ver-
brechen, die ohne Ueberlegung (durch das
thieriſche Begehrungsvermögen) hervorge-
bracht wurden, wie Verbrechen aus Affect
und aus Gewohnheit, einen höhern Grad der
Strafbarkeit *), als Verbrechen, die mit Will-
kühr (nach vorgängiger Reflexion) begangen
worden ſind. Denn nur dann wird der Menſch
ohne vorgängige Wahl zu einer That getrieben,
wenn die überwiegende Heftigkeit der Begier-
de
die höhern Gemüthskräfte in ihrer Thätig-
keit unterdrückt hat.

§. 132.

Handlungen aus thieriſchem Begehren ſo-
wohl, als Handlungen aus Ueberlegung haben
in Rückſicht auf Strafbarkeit wieder ihre ver-
ſchiedenen Abſtufungen. Dieſe werden be-
ſtimmt durch die beſondern Abſtufungen der
Stärke einzelner Hinderniſſe (Bewegungsgrün-
de) welche der Beſtimmung des Begehrens zur
That oder der Ausführung derſelben entge-
genſtanden. Dieſe Hinderniſſe ſind entweder

Natur-
*) Es verſteht ſich, daſs durch die Heftigkeit der Be-
gierde nicht zugleich das Bewuſtſeyn der Strafbar-
keit der Handlung unmöglich geworden iſt.
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[105/0133] Gründe d. relat. Strafb. b. unbeſt. Strafg. und Gefühle, als Bewegungsgründe zur Un- terlaſſung der rechtswidrigen Handlung. §. 131. Eine Begierde welche die Thätigkeit der höhern Gemüthskräfte ſelbſt zu unterdrücken fähig war, muſs ſtärker ſeyn, als eine ſolche, die nur entgegenſtehende Bewegungsgründe aus dem Wege räumte. Daher haben Ver- brechen, die ohne Ueberlegung (durch das thieriſche Begehrungsvermögen) hervorge- bracht wurden, wie Verbrechen aus Affect und aus Gewohnheit, einen höhern Grad der Strafbarkeit *), als Verbrechen, die mit Will- kühr (nach vorgängiger Reflexion) begangen worden ſind. Denn nur dann wird der Menſch ohne vorgängige Wahl zu einer That getrieben, wenn die überwiegende Heftigkeit der Begier- de die höhern Gemüthskräfte in ihrer Thätig- keit unterdrückt hat. §. 132. Handlungen aus thieriſchem Begehren ſo- wohl, als Handlungen aus Ueberlegung haben in Rückſicht auf Strafbarkeit wieder ihre ver- ſchiedenen Abſtufungen. Dieſe werden be- ſtimmt durch die beſondern Abſtufungen der Stärke einzelner Hinderniſſe (Bewegungsgrün- de) welche der Beſtimmung des Begehrens zur That oder der Ausführung derſelben entge- genſtanden. Dieſe Hinderniſſe ſind entweder Natur- *) Es verſteht ſich, daſs durch die Heftigkeit der Be- gierde nicht zugleich das Bewuſtſeyn der Strafbar- keit der Handlung unmöglich geworden iſt.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/133>, abgerufen am 28.03.2024.