Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. II. Theil. II Titel II. Abschnitt.
Kraft zur Unterdrückung und Beschränkung
illegaler Triebfedern *).

cc) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um-
fange der illegalen Triebfeder
.
§. 140.

Da hier die Grösse der subjectiven Straf-
barkeit durch die Menge von Rechtsverletzun-
gen begründet wird, auf welche die Triebfe-
der gerichtet ist, so folgt, dass ein Verbrechen
um so strafbarer sey: I. je mehr Subjecte
durch die Triebfeder bedroht werden, welche
ihm zum Grunde liegt
, II. auf je mehr Rechts-
verletzungen
, der Art nach, die ihm zum
Grunde liegende Triebfeder gerichtet ist
.

§. 141.

Hieraus ergiebt sich 1) Triebfedern, die
ihrer Natur nach auf Hervorbringung
gesetz-
mässiger
Handlungen gerichtet sind, begrün-
den den geringsten Grad der Strafbarkeit, da-
hin gehören a) Gefühle und Neigungen, welche

zu
*) Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in
diesem Momente folgende Hauptstufen der Strafbarkeit:
I. Verbrechen aus innerem Antriebe oder doch aus sehr
schwachen äussern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge-
wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort-
dauer der illegalen Triebfeder bestimmenden positiven
und negativen Ursachen zusammen concurriren, 3)
Verbrechen, bey welchen die Festigkeit der Triebfeder
nur durch eine oder die andere dieser Ursachen be-
stimmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti-
gen äussern Reitzen bewirkt worden sind.

I. Buch. II. Theil. II Titel II. Abſchnitt.
Kraft zur Unterdrückung und Beſchränkung
illegaler Triebfedern *).

cc) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um-
fange der illegalen Triebfeder
.
§. 140.

Da hier die Gröſse der ſubjectiven Straf-
barkeit durch die Menge von Rechtsverletzun-
gen begründet wird, auf welche die Triebfe-
der gerichtet iſt, ſo folgt, daſs ein Verbrechen
um ſo ſtrafbarer ſey: I. je mehr Subjecte
durch die Triebfeder bedroht werden, welche
ihm zum Grunde liegt
, II. auf je mehr Rechts-
verletzungen
, der Art nach, die ihm zum
Grunde liegende Triebfeder gerichtet iſt
.

§. 141.

Hieraus ergiebt ſich 1) Triebfedern, die
ihrer Natur nach auf Hervorbringung
geſetz-
mäſsiger
Handlungen gerichtet ſind, begrün-
den den geringſten Grad der Strafbarkeit, da-
hin gehören a) Gefühle und Neigungen, welche

zu
*) Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in
dieſem Momente folgende Hauptſtufen der Strafbarkeit:
I. Verbrechen aus innerem Antriebe oder doch aus ſehr
ſchwachen äuſſern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge-
wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort-
dauer der illegalen Triebfeder beſtimmenden poſitiven
und negativen Urſachen zuſammen concurriren, 3)
Verbrechen, bey welchen die Feſtigkeit der Triebfeder
nur durch eine oder die andere dieſer Urſachen be-
ſtimmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti-
gen äuſſern Reitzen bewirkt worden ſind.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <div n="6">
                  <div n="7">
                    <div n="8">
                      <div n="9">
                        <div n="10">
                          <div n="11">
                            <div n="12">
                              <p><pb facs="#f0138" n="110"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">I. Buch. II. Theil. II Titel II. Ab&#x017F;chnitt.</hi></fw><lb/>
Kraft zur Unterdrückung und Be&#x017F;chränkung<lb/>
illegaler Triebfedern <note place="foot" n="*)">Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in<lb/>
die&#x017F;em Momente folgende <hi rendition="#i">Haupt&#x017F;tufen</hi> der Strafbarkeit:<lb/>
I. Verbrechen aus <hi rendition="#i">innerem</hi> Antriebe oder doch aus &#x017F;ehr<lb/>
&#x017F;chwachen äu&#x017F;&#x017F;ern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge-<lb/>
wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort-<lb/>
dauer der illegalen Triebfeder be&#x017F;timmenden po&#x017F;itiven<lb/>
und negativen Ur&#x017F;achen zu&#x017F;ammen concurriren, 3)<lb/>
Verbrechen, bey welchen die Fe&#x017F;tigkeit der Triebfeder<lb/>
nur durch eine oder die andere die&#x017F;er Ur&#x017F;achen be-<lb/>
&#x017F;timmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti-<lb/>
gen <hi rendition="#i">äu&#x017F;&#x017F;ern</hi> Reitzen bewirkt worden &#x017F;ind.</note>.</p>
                            </div><lb/>
                            <div n="12">
                              <head><hi rendition="#i">cc</hi>) <hi rendition="#g">Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um-<lb/>
fange der illegalen Triebfeder</hi>.</head>
                            </div><lb/>
                            <div n="12">
                              <head>§. 140.</head><lb/>
                              <p>Da hier die Grö&#x017F;se der &#x017F;ubjectiven Straf-<lb/>
barkeit durch die Menge von Rechtsverletzun-<lb/>
gen begründet wird, auf welche die Triebfe-<lb/>
der gerichtet i&#x017F;t, &#x017F;o folgt, da&#x017F;s ein Verbrechen<lb/>
um &#x017F;o &#x017F;trafbarer &#x017F;ey: I. <hi rendition="#i">je mehr</hi> <hi rendition="#g">Subjecte</hi><lb/><hi rendition="#i">durch die Triebfeder bedroht werden, welche<lb/>
ihm zum Grunde liegt</hi>, II. <hi rendition="#i">auf je mehr</hi> <hi rendition="#g">Rechts-<lb/>
verletzungen</hi>, <hi rendition="#i">der Art nach, die ihm zum<lb/>
Grunde liegende Triebfeder gerichtet i&#x017F;t</hi>.</p>
                            </div><lb/>
                            <div n="12">
                              <head>§. 141.</head><lb/>
                              <p>Hieraus ergiebt &#x017F;ich 1) <hi rendition="#i">Triebfedern, die<lb/>
ihrer Natur nach auf Hervorbringung</hi> <hi rendition="#g">ge&#x017F;etz-<lb/>&#x017F;siger</hi> <hi rendition="#i">Handlungen gerichtet &#x017F;ind</hi>, begrün-<lb/>
den den gering&#x017F;ten <hi rendition="#i">Grad der Strafbarkeit</hi>, da-<lb/>
hin gehören a) <hi rendition="#i">Gefühle</hi> und <hi rendition="#i">Neigungen</hi>, welche<lb/>
<fw place="bottom" type="catch">zu</fw><lb/></p>
                            </div>
                          </div>
                        </div>
                      </div>
                    </div>
                  </div>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[110/0138] I. Buch. II. Theil. II Titel II. Abſchnitt. Kraft zur Unterdrückung und Beſchränkung illegaler Triebfedern *). cc) Strafbarkeit der Verbrechen nach dem Um- fange der illegalen Triebfeder. §. 140. Da hier die Gröſse der ſubjectiven Straf- barkeit durch die Menge von Rechtsverletzun- gen begründet wird, auf welche die Triebfe- der gerichtet iſt, ſo folgt, daſs ein Verbrechen um ſo ſtrafbarer ſey: I. je mehr Subjecte durch die Triebfeder bedroht werden, welche ihm zum Grunde liegt, II. auf je mehr Rechts- verletzungen, der Art nach, die ihm zum Grunde liegende Triebfeder gerichtet iſt. §. 141. Hieraus ergiebt ſich 1) Triebfedern, die ihrer Natur nach auf Hervorbringung geſetz- mäſsiger Handlungen gerichtet ſind, begrün- den den geringſten Grad der Strafbarkeit, da- hin gehören a) Gefühle und Neigungen, welche zu *) Dem bisher vorgetragenen zu Folge giebt es in dieſem Momente folgende Hauptſtufen der Strafbarkeit: I. Verbrechen aus innerem Antriebe oder doch aus ſehr ſchwachen äuſſern Reitzen: 1) Verbrechen aus Ge- wohnheit, 2) Verbrechen bey welchen alle die Fort- dauer der illegalen Triebfeder beſtimmenden poſitiven und negativen Urſachen zuſammen concurriren, 3) Verbrechen, bey welchen die Feſtigkeit der Triebfeder nur durch eine oder die andere dieſer Urſachen be- ſtimmt wird. II. Verbrechen, welche unter hefti- gen äuſſern Reitzen bewirkt worden ſind.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/138
Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/138>, abgerufen am 29.03.2024.