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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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I. Buch. II. Theil. III. Titel. III. Abschnitt.
oder Rasenden können daher Strafen nur wäh-
rend ihren lichten Zwischenräume exequirt
werden.



Dritter Abschnitt.
Von den einzelnen in Deutschland üblichen Strafen.


Jac. Döpler theatrum poenarum, suppliciorum et execu-
tionum criminalium
oder Schauplatz derer Leibes- und
Lebensstrafen. Sondershausen. 1693. 4. (Wann
wird endlich eine neuere Schrift dieses Machwerk
überflüssig machen?)

Quistorp Grunds. d. peinl. Rechts Thl. I. §. 72. ff.

Kleinschrod syst. Entw. Thl. III. §. 12--100.

§. 167.

Der Richter darf nur auf gesetzlich gebilligte
Strafen erkennen und es steht nicht in seiner
Gewalt neue Uebel, als Strafen zu erfinden.
Selbst bey willkührlichen Strafen darf er nur
solche wählen, die sonst in der Gesetzgebung
angedroht oder durch gegründete Observanz
gebilligt worden sind. Daher die Nothwen-
digkeit der gegenwärtigen Lehre.

I. Allgemeine Eintheilung der Strafgattung.
§. 168.

Man kann die Strafen im allgemeinen in
benannte und in unbenannte eintheilen. Zu den

unbe-

I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Abſchnitt.
oder Raſenden können daher Strafen nur wäh-
rend ihren lichten Zwiſchenräume exequirt
werden.



Dritter Abſchnitt.
Von den einzelnen in Deutſchland üblichen Strafen.


Jac. Döpler theatrum poenarum, ſuppliciorum et execu-
tionum criminalium
oder Schauplatz derer Leibes- und
Lebensſtrafen. Sondershauſen. 1693. 4. (Wann
wird endlich eine neuere Schrift dieſes Machwerk
überflüſſig machen?)

Quiſtorp Grundſ. d. peinl. Rechts Thl. I. §. 72. ff.

Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. III. §. 12—100.

§. 167.

Der Richter darf nur auf geſetzlich gebilligte
Strafen erkennen und es ſteht nicht in ſeiner
Gewalt neue Uebel, als Strafen zu erfinden.
Selbſt bey willkührlichen Strafen darf er nur
ſolche wählen, die ſonſt in der Geſetzgebung
angedroht oder durch gegründete Obſervanz
gebilligt worden ſind. Daher die Nothwen-
digkeit der gegenwärtigen Lehre.

I. Allgemeine Eintheilung der Strafgattung.
§. 168.

Man kann die Strafen im allgemeinen in
benannte und in unbenannte eintheilen. Zu den

unbe-
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[128/0156] I. Buch. II. Theìl. III. Titel. III. Abſchnitt. oder Raſenden können daher Strafen nur wäh- rend ihren lichten Zwiſchenräume exequirt werden. Dritter Abſchnitt. Von den einzelnen in Deutſchland üblichen Strafen. Jac. Döpler theatrum poenarum, ſuppliciorum et execu- tionum criminalium oder Schauplatz derer Leibes- und Lebensſtrafen. Sondershauſen. 1693. 4. (Wann wird endlich eine neuere Schrift dieſes Machwerk überflüſſig machen?) Quiſtorp Grundſ. d. peinl. Rechts Thl. I. §. 72. ff. Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. III. §. 12—100. §. 167. Der Richter darf nur auf geſetzlich gebilligte Strafen erkennen und es ſteht nicht in ſeiner Gewalt neue Uebel, als Strafen zu erfinden. Selbſt bey willkührlichen Strafen darf er nur ſolche wählen, die ſonſt in der Geſetzgebung angedroht oder durch gegründete Obſervanz gebilligt worden ſind. Daher die Nothwen- digkeit der gegenwärtigen Lehre. I. Allgemeine Eintheilung der Strafgattung. §. 168. Man kann die Strafen im allgemeinen in benannte und in unbenannte eintheilen. Zu den unbe-

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 128. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/156>, abgerufen am 19.04.2024.