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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abschnitt.
dachts einer zum Grunde liegenden, die Im-
putativität ausschliessenden, Gemüthskrank-
heit; ist aber nicht an sich Beweis derselben.

§. 253.

Dass eine erfolgte Tödung in der Will-
kühr des Subjects gegründet gewesen sey,
kann nicht mit Gewissheit aus der Grösse des
Zeitraums, der zwischen dem Reitz zur That
und ihrer Ausführung vergangen ist, ge-
schlossen werden. Dieses kann nur erkannt
werden 1) aus dem Geständniss des Verbrechers,
2) aus der Beschaffenheit der Handlung selbst,
aus dem Endzweck der ihr zum Grunde lag
oder aus der Art der Ausführung derselben.
Das letzte begründet gewisse benannte Arten
des Mords.

§. 254.

Ein Mord ist nämlich vorhanden I. wenn
sich der Verbrecher zur Tödung als einem Mit-
tel zur Erreichung sinnlicher Verstandeszwecke
bestimmt. Der Gegenstand eines auf Befriedi-
gung der Sinnlichkeit gerichteten, aber nur
durch den Verstand bestimmten Zwecks heisst
ein Vortheil und eine Tödung um eines sinn-
lichen Vortheils willen, Raubmord (latroci-
nium
) *) Dieser setzt daher voraus, dass sich
der Verbrecher zur Tödung bestimme; nicht
blos um dadurch unmittelbar eine einzelne und
momentane sinnliche Begierde zu befriedigen,

son-
*) Begriff des latroc. im römischen Recht. L. 28. §. 10.
et 15. D. de poenis.

II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt.
dachts einer zum Grunde liegenden, die Im-
putativität ausſchlieſsenden, Gemüthskrank-
heit; iſt aber nicht an ſich Beweis derſelben.

§. 253.

Daſs eine erfolgte Tödung in der Will-
kühr des Subjects gegründet geweſen ſey,
kann nicht mit Gewiſsheit aus der Gröſse des
Zeitraums, der zwiſchen dem Reitz zur That
und ihrer Ausführung vergangen iſt, ge-
ſchloſsen werden. Dieſes kann nur erkannt
werden 1) aus dem Geſtändniſs des Verbrechers,
2) aus der Beſchaffenheit der Handlung ſelbſt,
aus dem Endzweck der ihr zum Grunde lag
oder aus der Art der Ausführung derſelben.
Das letzte begründet gewiſſe benannte Arten
des Mords.

§. 254.

Ein Mord iſt nämlich vorhanden I. wenn
ſich der Verbrecher zur Tödung als einem Mit-
tel zur Erreichung ſinnlicher Verſtandeszwecke
beſtimmt. Der Gegenſtand eines auf Befriedi-
gung der Sinnlichkeit gerichteten, aber nur
durch den Verſtand beſtimmten Zwecks heiſst
ein Vortheil und eine Tödung um eines ſinn-
lichen Vortheils willen, Raubmord (latroci-
nium
) *) Dieſer ſetzt daher voraus, daſs ſich
der Verbrecher zur Tödung beſtimme; nicht
blos um dadurch unmittelbar eine einzelne und
momentane ſinnliche Begierde zu befriedigen,

ſon-
*) Begriff des latroc. im römiſchen Recht. L. 28. §. 10.
et 15. D. de poenis.
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[198/0226] II. Buch. I. Theil. II. Titel. I. Abſchnitt. dachts einer zum Grunde liegenden, die Im- putativität ausſchlieſsenden, Gemüthskrank- heit; iſt aber nicht an ſich Beweis derſelben. §. 253. Daſs eine erfolgte Tödung in der Will- kühr des Subjects gegründet geweſen ſey, kann nicht mit Gewiſsheit aus der Gröſse des Zeitraums, der zwiſchen dem Reitz zur That und ihrer Ausführung vergangen iſt, ge- ſchloſsen werden. Dieſes kann nur erkannt werden 1) aus dem Geſtändniſs des Verbrechers, 2) aus der Beſchaffenheit der Handlung ſelbſt, aus dem Endzweck der ihr zum Grunde lag oder aus der Art der Ausführung derſelben. Das letzte begründet gewiſſe benannte Arten des Mords. §. 254. Ein Mord iſt nämlich vorhanden I. wenn ſich der Verbrecher zur Tödung als einem Mit- tel zur Erreichung ſinnlicher Verſtandeszwecke beſtimmt. Der Gegenſtand eines auf Befriedi- gung der Sinnlichkeit gerichteten, aber nur durch den Verſtand beſtimmten Zwecks heiſst ein Vortheil und eine Tödung um eines ſinn- lichen Vortheils willen, Raubmord (latroci- nium) *) Dieſer ſetzt daher voraus, daſs ſich der Verbrecher zur Tödung beſtimme; nicht blos um dadurch unmittelbar eine einzelne und momentane ſinnliche Begierde zu befriedigen, ſon- *) Begriff des latroc. im römiſchen Recht. L. 28. §. 10. et 15. D. de poenis.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/226>, abgerufen am 29.03.2024.