sundheitszustandes durch Einwirkung auf die äussern Theile des Körpers nach mechanischen Gesetzen. Dies geschieht vorzüglich dadurch 1) dass der Körper völlig eines Glieds beraubt wird -- Verstümmelung 2) dass der Gebrauch desselben unmöglich gemacht wird -- Läh- mung, 3) dass die äussern Theile des Körpers, ohne Verstümmelung, getrennt werden -- Verwundung im eigentlichen Sinn.
§. 282.
Die Strafe dieser Uebertretung ist will- kührlich, Gewöhnlich nur Geldstrafe oder Gefängniss *).
§. 283.
II. Die qualificirte Körperverletzung besteht in der Störung des Gesundheitszustandes eines andern durch Mittheilung eines Stoffs, der diese Verletzung nach chemischen Gesetzen be- wirkt -- Vergiftung. Es ist gleichviel, sowohl in Ansehung des Begriffs, als auch in Ansehung der Strafe, ob die Störung der Gesundheit ge- ring oder gross, heilbar oder unheilbar ist **). Nur kann eine blos momentane Störung der Gesundheit durch Gift nicht nach der Strenge dieses Gesetzes beurtheilt werden **).
§. 284.
*) cf. Koch. c. l. §. 425. Grolman C. R. W. §. 397. Mündlich von der Privatsatisfaction.
**) P. G. O. Art. 130. "Wer jemand durch Gift oder Venen, an Leib oder Leben beschädigt u. s. w.
**)Grolman C. R. W. Anm. 2. Der Grund ist, weil man einen blos vorübergehenden Schmerz oder
Uebel-
V. d. Verl. d. Integrität des Körpers.
ſundheitszuſtandes durch Einwirkung auf die äuſſern Theile des Körpers nach mechaniſchen Geſetzen. Dies geſchieht vorzüglich dadurch 1) daſs der Körper völlig eines Glieds beraubt wird — Verſtümmelung 2) daſs der Gebrauch deſſelben unmöglich gemacht wird — Läh- mung, 3) daſs die äuſſern Theile des Körpers, ohne Verſtümmelung, getrennt werden — Verwundung im eigentlichen Sinn.
§. 282.
Die Strafe dieſer Uebertretung iſt will- kührlich, Gewöhnlich nur Geldſtrafe oder Gefängniſs *).
§. 283.
II. Die qualificirte Körperverletzung beſteht in der Störung des Geſundheitszuſtandes eines andern durch Mittheilung eines Stoffs, der dieſe Verletzung nach chemiſchen Geſetzen be- wirkt — Vergiftung. Es iſt gleichviel, ſowohl in Anſehung des Begriffs, als auch in Anſehung der Strafe, ob die Störung der Geſundheit ge- ring oder groſs, heilbar oder unheilbar iſt **). Nur kann eine blos momentane Störung der Geſundheit durch Gift nicht nach der Strenge dieſes Geſetzes beurtheilt werden **).
§. 284.
*) cf. Koch. c. l. §. 425. Grolman C. R. W. §. 397. Mündlich von der Privatſatisfaction.
**) P. G. O. Art. 130. „Wer jemand durch Gift oder Venen, an Leib oder Leben beſchädigt u. ſ. w.
**)Grolman C. R. W. Anm. 2. Der Grund iſt, weil man einen blos vorübergehenden Schmerz oder
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V. d. Verl. d. Integrität des Körpers.
ſundheitszuſtandes durch Einwirkung auf die
äuſſern Theile des Körpers nach mechaniſchen
Geſetzen. Dies geſchieht vorzüglich dadurch
1) daſs der Körper völlig eines Glieds beraubt
wird — Verſtümmelung 2) daſs der Gebrauch
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mung, 3) daſs die äuſſern Theile des Körpers,
ohne Verſtümmelung, getrennt werden —
Verwundung im eigentlichen Sinn.
§. 282.
Die Strafe dieſer Uebertretung iſt will-
kührlich, Gewöhnlich nur Geldſtrafe oder
Gefängniſs *).
§. 283.
II. Die qualificirte Körperverletzung
beſteht in der Störung des Geſundheitszuſtandes
eines andern durch Mittheilung eines Stoffs, der
dieſe Verletzung nach chemiſchen Geſetzen be-
wirkt — Vergiftung. Es iſt gleichviel, ſowohl
in Anſehung des Begriffs, als auch in Anſehung
der Strafe, ob die Störung der Geſundheit ge-
ring oder groſs, heilbar oder unheilbar iſt **).
Nur kann eine blos momentane Störung der
Geſundheit durch Gift nicht nach der Strenge
dieſes Geſetzes beurtheilt werden **).
§. 284.
*) cf. Koch. c. l. §. 425. Grolman C. R. W. §. 397.
Mündlich von der Privatſatisfaction.
**) P. G. O. Art. 130. „Wer jemand durch Gift oder
Venen, an Leib oder Leben beſchädigt u. ſ. w.
**) Grolman C. R. W. Anm. 2. Der Grund iſt, weil
man einen blos vorübergehenden Schmerz oder
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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 219. In: Deutsches Textarchiv <http://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/247>, abgerufen am 18.01.2021.
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