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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Verletzung des Rechts auf Ehre.
achtung der Person, und dadurch auch äussere
Bezeugung dieser Verachtung zur Folge haben,
wie wenn ich einen andern als Bürger dem
Gespötte und öffentlichen Gelächter. Preis
gebe.

§. 318.

Die (§. 316. 317.) genannten Arten können
bey jeder Injurie vorkommen: die besondern
Arten bürgerlich anerkannter Ehre haben noch
eigenthümliche Verletzungsarten. I. Der gute
Name
wird verletzt durch Verläumdung,
d. i. durch Andichtung von rechtswidrigen Hand-
lungen
. Es ist gleichviel, ob eine solche Hand-
lung an sich, oder nur unter Voraussetzung
der Gesetze des Staats rechtswidrig ist, ob ich
sie dem andern ausdrücklich beylege, oder ob
in einer Aeusserung oder Handlung die falsche
Beschuldigung einer Rechtswidrigkeit dessel-
ben implicite enthalten ist. Auch kommt es
nicht darauf an, ob eine solche Andichtung
verbreitet wird, oder nicht. *)

§. 319.

II. Die gemeine bürgerliche Ehre wird ver-
letzt durch jede Aeusserung (in Worten oder
Handlungen) welche die Erklärung einer posi-

tiven
*) Diese Art zu injuriiren begreifen die Gesetze unter
dem Ausdruck infamare. L. 5. §. 9. L. 15. §. 25. 27.
29. de injuriis.

Verletzung des Rechts auf Ehre.
achtung der Perſon, und dadurch auch äuſſere
Bezeugung dieſer Verachtung zur Folge haben,
wie wenn ich einen andern als Bürger dem
Geſpötte und öffentlichen Gelächter. Preis
gebe.

§. 318.

Die (§. 316. 317.) genannten Arten können
bey jeder Injurie vorkommen: die beſondern
Arten bürgerlich anerkannter Ehre haben noch
eigenthümliche Verletzungsarten. I. Der gute
Name
wird verletzt durch Verläumdung,
d. i. durch Andichtung von rechtswidrigen Hand-
lungen
. Es iſt gleichviel, ob eine ſolche Hand-
lung an ſich, oder nur unter Vorausſetzung
der Geſetze des Staats rechtswidrig iſt, ob ich
ſie dem andern ausdrücklich beylege, oder ob
in einer Aeuſſerung oder Handlung die falſche
Beſchuldigung einer Rechtswidrigkeit deſſel-
ben implicite enthalten iſt. Auch kommt es
nicht darauf an, ob eine ſolche Andichtung
verbreitet wird, oder nicht. *)

§. 319.

II. Die gemeine bürgerliche Ehre wird ver-
letzt durch jede Aeuſſerung (in Worten oder
Handlungen) welche die Erklärung einer poſi-

tiven
*) Dieſe Art zu injuriiren begreifen die Geſetze unter
dem Ausdruck infamare. L. 5. §. 9. L. 15. §. 25. 27.
29. de injuriis.
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[247/0275] Verletzung des Rechts auf Ehre. achtung der Perſon, und dadurch auch äuſſere Bezeugung dieſer Verachtung zur Folge haben, wie wenn ich einen andern als Bürger dem Geſpötte und öffentlichen Gelächter. Preis gebe. §. 318. Die (§. 316. 317.) genannten Arten können bey jeder Injurie vorkommen: die beſondern Arten bürgerlich anerkannter Ehre haben noch eigenthümliche Verletzungsarten. I. Der gute Name wird verletzt durch Verläumdung, d. i. durch Andichtung von rechtswidrigen Hand- lungen. Es iſt gleichviel, ob eine ſolche Hand- lung an ſich, oder nur unter Vorausſetzung der Geſetze des Staats rechtswidrig iſt, ob ich ſie dem andern ausdrücklich beylege, oder ob in einer Aeuſſerung oder Handlung die falſche Beſchuldigung einer Rechtswidrigkeit deſſel- ben implicite enthalten iſt. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine ſolche Andichtung verbreitet wird, oder nicht. *) §. 319. II. Die gemeine bürgerliche Ehre wird ver- letzt durch jede Aeuſſerung (in Worten oder Handlungen) welche die Erklärung einer poſi- tiven *) Dieſe Art zu injuriiren begreifen die Geſetze unter dem Ausdruck infamare. L. 5. §. 9. L. 15. §. 25. 27. 29. de injuriis.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 247. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/275>, abgerufen am 25.04.2024.