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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Prolegomena.
den Begriff des particulären positiven pein-
lichen Rechts bestimmen.

1) Ius criminale scriptum -- non scriptum.
2) Ius criminale antiquum -- medium -- novum.
3) Ius criminale publicum -- privatum.

Lauter Ein-
theilungen ohne Werth und ohne Wahrheit.

§. 5.

Das gemeine pos. p. R. muss I. die Rechte
selbst lehren, welche der Staat aus Strafge-
setzen hat. -- Rein theoretischer Theil. Die-
ser muss darstellen 1) die allgemeinen Grund-
sätze und Grundbegriffe von Bestrafung rechts-
widriger Handlungen überhaupt, Philosophi-
scher
(allgemeiner) Theil d. peinl. R. 2) Die
einzelnen Rechte des Staats in Hinsicht auf
Bestrafung einzelner Arten rechtswidriger
Handlungen. -- Positiver (besonderer) Theil
des p. R. Es muss II. darstellen, die Lehre
von der Art, wie der Staat seine Rechte aus
Strafgesetzen verfolgt. -- Theoretisch-prag-
matischer Theil. -- Criminalprocess
*).


§. 6.
*) Es ist sehr sonderbar, wenn man diesen Theil den prakti-
schen
nennt, da er doch, wahre Theorie ist und indem er
die gesetzliche Form der gerichtlichen Untersuchung
aufstellt, zugleich Rechte lehrt, in wie fern (um nur
einen Punkt anzuführen) der Verbrecher auf das ge-
hörige gesetzmäsige Verfahren, welches in dem Process
dargestellt wird, ein vollkommnes Recht hat. Auch
stellt der Process keineswegs Regeln einer Kunst auf.
Blos der Theil einer Wissenschaft kann aber ein
praktischer heissen, welcher Kunstregeln aufstellt. Der
praktische Theil des Criminalrechts kann daher nur
bestehen I. aus der Wissenschaft der Klugheitsregeln
des
A 2

Prolegomena.
den Begriff des particulären poſitiven pein-
lichen Rechts beſtimmen.

1) Ius criminale ſcriptum — non ſcriptum.
2) Ius criminale antiquum — medium — novum.
3) Ius criminale publicum — privatum.

Lauter Ein-
theilungen ohne Werth und ohne Wahrheit.

§. 5.

Das gemeine poſ. p. R. muſs I. die Rechte
ſelbſt lehren, welche der Staat aus Strafge-
ſetzen hat. — Rein theoretiſcher Theil. Die-
ſer muſs darſtellen 1) die allgemeinen Grund-
ſätze und Grundbegriffe von Beſtrafung rechts-
widriger Handlungen überhaupt, Philoſophi-
ſcher
(allgemeiner) Theil d. peinl. R. 2) Die
einzelnen Rechte des Staats in Hinſicht auf
Beſtrafung einzelner Arten rechtswidriger
Handlungen. — Poſitiver (beſonderer) Theil
des p. R. Es muſs II. darſtellen, die Lehre
von der Art, wie der Staat ſeine Rechte aus
Strafgeſetzen verfolgt. — Theoretiſch-prag-
matiſcher Theil. — Criminalproceſs
*).


§. 6.
*) Es iſt ſehr ſonderbar, wenn man dieſen Theil den prakti-
ſchen
nennt, da er doch, wahre Theorie iſt und indem er
die geſetzliche Form der gerichtlichen Unterſuchung
aufſtellt, zugleich Rechte lehrt, in wie fern (um nur
einen Punkt anzuführen) der Verbrecher auf das ge-
hörige geſetzmäſige Verfahren, welches in dem Proceſs
dargeſtellt wird, ein vollkommnes Recht hat. Auch
ſtellt der Proceſs keineswegs Regeln einer Kunſt auf.
Blos der Theil einer Wiſſenſchaft kann aber ein
praktiſcher heiſsen, welcher Kunſtregeln aufſtellt. Der
praktiſche Theil des Criminalrechts kann daher nur
beſtehen I. aus der Wiſſenſchaft der Klugheitsregeln
des
A 2
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[3/0031] Prolegomena. den Begriff des particulären poſitiven pein- lichen Rechts beſtimmen. 1) Ius criminale ſcriptum — non ſcriptum. 2) Ius criminale antiquum — medium — novum. 3) Ius criminale publicum — privatum. Lauter Ein- theilungen ohne Werth und ohne Wahrheit. §. 5. Das gemeine poſ. p. R. muſs I. die Rechte ſelbſt lehren, welche der Staat aus Strafge- ſetzen hat. — Rein theoretiſcher Theil. Die- ſer muſs darſtellen 1) die allgemeinen Grund- ſätze und Grundbegriffe von Beſtrafung rechts- widriger Handlungen überhaupt, Philoſophi- ſcher (allgemeiner) Theil d. peinl. R. 2) Die einzelnen Rechte des Staats in Hinſicht auf Beſtrafung einzelner Arten rechtswidriger Handlungen. — Poſitiver (beſonderer) Theil des p. R. Es muſs II. darſtellen, die Lehre von der Art, wie der Staat ſeine Rechte aus Strafgeſetzen verfolgt. — Theoretiſch-prag- matiſcher Theil. — Criminalproceſs *). §. 6. *) Es iſt ſehr ſonderbar, wenn man dieſen Theil den prakti- ſchen nennt, da er doch, wahre Theorie iſt und indem er die geſetzliche Form der gerichtlichen Unterſuchung aufſtellt, zugleich Rechte lehrt, in wie fern (um nur einen Punkt anzuführen) der Verbrecher auf das ge- hörige geſetzmäſige Verfahren, welches in dem Proceſs dargeſtellt wird, ein vollkommnes Recht hat. Auch ſtellt der Proceſs keineswegs Regeln einer Kunſt auf. Blos der Theil einer Wiſſenſchaft kann aber ein praktiſcher heiſsen, welcher Kunſtregeln aufſtellt. Der praktiſche Theil des Criminalrechts kann daher nur beſtehen I. aus der Wiſſenſchaft der Klugheitsregeln des A 2

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 3. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/31>, abgerufen am 29.03.2024.