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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von der Brandstistung.
fenheit der angezündeten Sache nicht an.
Wälder, Scheunen, bewegliche Sachen *).

§. 403.

III. Anzündung der Sache, welche dem
Inbegriff von Wohnungen das Feuer mitthei-
len kann. In dem Moment, in welchem diese
Sache Flamme gegeben hat, ist auch die That
vollendet. Dass schon die Flamme eine Woh-
nung selbst ergriffen habe, ist so wenig noth-
wendig, als dass die Wohnung oder ein Theil

der-
*) Klein p. R. §. 488. setzt mit Mehreren den Punkt
der Strafbarkeit dieses Verbrechens blos in die Le-
bensgefährlichkeit
der That und nimmt darauf keine
Rücksicht, ob die Sache einen Inbegriff von Woh-
nungen bedroht oder nicht, daher er denn auch auf
die blosse Anzündung eines Schiffs, Postwagens etc.
weil dieses menschliche Auffenthaltsörter sind, den
vollen Begriff der Brandstiftung für anwendbar
hält. Dieses widerspricht aber den Gesetzen.
Diese sehen auf die Contiguität der angezündeten
Sache mit einem Inbegriff menschlicher Wohnun-
gen, so, dass nicht einmal die Anzündung eines
bewohnten aber isolirten Gebäudes den vollen Begriff
des Verbrechens ausmacht. Die Worte der L. 9.
D. de incendiis. "Appeliatione aedium continen-
tur" scheinen zwar das Gegentheil zu erweisen; aber
diese Worte sind aus der L. 28. §. 12. D. de poenis
zu erklären, wo man deutlich sieht, dass nur die
Anzündung eines an mehrere Wohnungen gränzenden
menschlichen Auffenthaltsorts zum Totalbegriff des
Verbrechens gehört. -- Incendiarii capite puniuntur.
qui -- incenderint intra oppidum. Qui vere
casam aut villam aliquo levius. Dadurch wird
unser Begriff des Verbrechens (§. 401.) mit seinen
Folgerungen in allen Theilen gerechtfertigt.
X

Von der Brandſtiſtung.
fenheit der angezündeten Sache nicht an.
Wälder, Scheunen, bewegliche Sachen *).

§. 403.

III. Anzündung der Sache, welche dem
Inbegriff von Wohnungen das Feuer mitthei-
len kann. In dem Moment, in welchem dieſe
Sache Flamme gegeben hat, iſt auch die That
vollendet. Daſs ſchon die Flamme eine Woh-
nung ſelbſt ergriffen habe, iſt ſo wenig noth-
wendig, als daſs die Wohnung oder ein Theil

der-
*) Klein p. R. §. 488. ſetzt mit Mehreren den Punkt
der Strafbarkeit dieſes Verbrechens blos in die Le-
bensgefährlichkeit
der That und nimmt darauf keine
Rückſicht, ob die Sache einen Inbegriff von Woh-
nungen bedroht oder nicht, daher er denn auch auf
die bloſse Anzündung eines Schiffs, Poſtwagens etc.
weil dieſes menſchliche Auffenthaltsörter ſind, den
vollen Begriff der Brandſtiftung für anwendbar
hält. Dieſes widerſpricht aber den Geſetzen.
Dieſe ſehen auf die Contiguität der angezündeten
Sache mit einem Inbegriff menſchlicher Wohnun-
gen, ſo, daſs nicht einmal die Anzündung eines
bewohnten aber iſolirten Gebäudes den vollen Begriff
des Verbrechens ausmacht. Die Worte der L. 9.
D. de incendiis. „Appeliatione aedium continen-
tur“ ſcheinen zwar das Gegentheil zu erweiſen; aber
dieſe Worte ſind aus der L. 28. §. 12. D. de poenis
zu erklären, wo man deutlich ſieht, daſs nur die
Anzündung eines an mehrere Wohnungen gränzenden
menſchlichen Auffenthaltsorts zum Totalbegriff des
Verbrechens gehört. — Incendiarii capite puniuntur.
qui — incenderint intra oppidum. Qui vere
caſam aut villam aliquo levius. Dadurch wird
unſer Begriff des Verbrechens (§. 401.) mit ſeinen
Folgerungen in allen Theilen gerechtfertigt.
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[321/0349] Von der Brandſtiſtung. fenheit der angezündeten Sache nicht an. Wälder, Scheunen, bewegliche Sachen *). §. 403. III. Anzündung der Sache, welche dem Inbegriff von Wohnungen das Feuer mitthei- len kann. In dem Moment, in welchem dieſe Sache Flamme gegeben hat, iſt auch die That vollendet. Daſs ſchon die Flamme eine Woh- nung ſelbſt ergriffen habe, iſt ſo wenig noth- wendig, als daſs die Wohnung oder ein Theil der- *) Klein p. R. §. 488. ſetzt mit Mehreren den Punkt der Strafbarkeit dieſes Verbrechens blos in die Le- bensgefährlichkeit der That und nimmt darauf keine Rückſicht, ob die Sache einen Inbegriff von Woh- nungen bedroht oder nicht, daher er denn auch auf die bloſse Anzündung eines Schiffs, Poſtwagens etc. weil dieſes menſchliche Auffenthaltsörter ſind, den vollen Begriff der Brandſtiftung für anwendbar hält. Dieſes widerſpricht aber den Geſetzen. Dieſe ſehen auf die Contiguität der angezündeten Sache mit einem Inbegriff menſchlicher Wohnun- gen, ſo, daſs nicht einmal die Anzündung eines bewohnten aber iſolirten Gebäudes den vollen Begriff des Verbrechens ausmacht. Die Worte der L. 9. D. de incendiis. „Appeliatione aedium continen- tur“ ſcheinen zwar das Gegentheil zu erweiſen; aber dieſe Worte ſind aus der L. 28. §. 12. D. de poenis zu erklären, wo man deutlich ſieht, daſs nur die Anzündung eines an mehrere Wohnungen gränzenden menſchlichen Auffenthaltsorts zum Totalbegriff des Verbrechens gehört. — Incendiarii capite puniuntur. qui — incenderint intra oppidum. Qui vere caſam aut villam aliquo levius. Dadurch wird unſer Begriff des Verbrechens (§. 401.) mit ſeinen Folgerungen in allen Theilen gerechtfertigt. X

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 321. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/349>, abgerufen am 25.04.2024.