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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Verletzung des Rechts aus Verträgen.
dem damnum injuria datum oder dem Verbre-
chen der Tödung beurtheilt werden *).



Dritter Unterabschnitt.
Individuellgefährliche Verletzung des Rechts aus
Verträgen.


Erste Abtheilung.
Verletzung der Verträge auf Treue und Glauben.


§. 410.

Da Rechte aus Verträgen hauptsächlich durch
Entziehung der versprochenen Leistung ver-
letzt werden, wo physischer Zwang der
Rechtsverletzung zuvorkommen, oder, wenn
ein wirklicher Schade entstanden ist, durch
Zwang zum Ersatz den vorigen Zustand wie-
der herstellen kann (§. 13.); so ist eine Vertrag
brechende Handlung in der Regel nicht mit
Strafen bedroht. Aber theils wegen der Wich-
tigkeit des Gegenstandes, theils wegen der
Leichtigkeit eine Verletzung zu begehen, oder

der
Leben der Menschen, sondern die Rücksicht auf
die Befruchtung des Landes, welche durch früheres
Durchstechen gefährdet wird, das Daseyn jenes Ge-
setzes begründete.
*) Klein peinl. Recht. §. 496.

Verletzung des Rechts aus Verträgen.
dem damnum injuria datum oder dem Verbre-
chen der Tödung beurtheilt werden *).



Dritter Unterabſchnitt.
Individuellgefährliche Verletzung des Rechts aus
Verträgen.


Erſte Abtheilung.
Verletzung der Verträge auf Treue und Glauben.


§. 410.

Da Rechte aus Verträgen hauptſächlich durch
Entziehung der verſprochenen Leiſtung ver-
letzt werden, wo phyſiſcher Zwang der
Rechtsverletzung zuvorkommen, oder, wenn
ein wirklicher Schade entſtanden iſt, durch
Zwang zum Erſatz den vorigen Zuſtand wie-
der herſtellen kann (§. 13.); ſo iſt eine Vertrag
brechende Handlung in der Regel nicht mit
Strafen bedroht. Aber theils wegen der Wich-
tigkeit des Gegenſtandes, theils wegen der
Leichtigkeit eine Verletzung zu begehen, oder

der
Leben der Menſchen, ſondern die Rückſicht auf
die Befruchtung des Landes, welche durch früheres
Durchſtechen gefährdet wird, das Daſeyn jenes Ge-
ſetzes begründete.
*) Klein peinl. Recht. §. 496.
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[327/0355] Verletzung des Rechts aus Verträgen. dem damnum injuria datum oder dem Verbre- chen der Tödung beurtheilt werden *). Dritter Unterabſchnitt. Individuellgefährliche Verletzung des Rechts aus Verträgen. Erſte Abtheilung. Verletzung der Verträge auf Treue und Glauben. §. 410. Da Rechte aus Verträgen hauptſächlich durch Entziehung der verſprochenen Leiſtung ver- letzt werden, wo phyſiſcher Zwang der Rechtsverletzung zuvorkommen, oder, wenn ein wirklicher Schade entſtanden iſt, durch Zwang zum Erſatz den vorigen Zuſtand wie- der herſtellen kann (§. 13.); ſo iſt eine Vertrag brechende Handlung in der Regel nicht mit Strafen bedroht. Aber theils wegen der Wich- tigkeit des Gegenſtandes, theils wegen der Leichtigkeit eine Verletzung zu begehen, oder der **) *) Klein peinl. Recht. §. 496. **) Leben der Menſchen, ſondern die Rückſicht auf die Befruchtung des Landes, welche durch früheres Durchſtechen gefährdet wird, das Daſeyn jenes Ge- ſetzes begründete.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 327. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/355>, abgerufen am 28.03.2024.