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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abschnitt.


Zweyte Abtheilung.
Von den qualificirten Fälschungen.


§. 452.

Unter der Fälschung |überhaupt sind einige
Arten begriffen, welche die Gesetze ausge-
zeichnet und qualificirt haben. Dahin gehört
1) der Meineid, 2) die Grenzverrückung, 3) die
Prävarication, 4) die Calumnie, 5) die Concus-
sion
, 6) zum Theil des Falschmünzen. Von
dem letzten musste unter den Staatsverbrechen
gehandelt werden, weil der Hauptpunkt bey
diesem Verbrechen die Verletzung der Staats-
gewalt ist. Die Requisite der Fälschung über-
haupt sind auch Requisite der benannten Fäl-
schung.

§. 453.

A. Meineid. Imweitern Sinn besteht die-
ses Verbrechen in der Verletzung einer Verbind-
lichkeit, welche erfüllen zu wollen oder erfüllt zu
haben, eine Person durch einen Eid versichert
hat.
*) Es zerfällt I. in den Meineid im en-

gern
*) Ueber den Begriff und die Natur des Eides. S.
Schmidt Phiseldeck über den Eid. Helmstädt.
1798 §. 2. u. 3. Besonders Ioh. Ernst. Chr.
Schmidt
Gedanken über den Eid. In Grolmans
Maga.
II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt.


Zweyte Abtheilung.
Von den qualificirten Fälſchungen.


§. 452.

Unter der Fälſchung |überhaupt ſind einige
Arten begriffen, welche die Geſetze ausge-
zeichnet und qualificirt haben. Dahin gehört
1) der Meineid, 2) die Grenzverrückung, 3) die
Prävarication, 4) die Calumnie, 5) die Concuſ-
ſion
, 6) zum Theil des Falſchmünzen. Von
dem letzten muſste unter den Staatsverbrechen
gehandelt werden, weil der Hauptpunkt bey
dieſem Verbrechen die Verletzung der Staats-
gewalt iſt. Die Requiſite der Fälſchung über-
haupt ſind auch Requiſite der benannten Fäl-
ſchung.

§. 453.

A. Meineid. Imweitern Sinn beſteht die-
ſes Verbrechen in der Verletzung einer Verbind-
lichkeit, welche erfüllen zu wollen oder erfüllt zu
haben, eine Perſon durch einen Eid verſichert
hat.
*) Es zerfällt I. in den Meineid im en-

gern
*) Ueber den Begriff und die Natur des Eides. S.
Schmidt Phiſeldeck über den Eid. Helmſtädt.
1798 §. 2. u. 3. Beſonders Ioh. Ernſt. Chr.
Schmidt
Gedanken über den Eid. In Grolmans
Maga.
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[364/0392] II. Buch. II. Theil. II. Titel. II. Abſchnitt. Zweyte Abtheilung. Von den qualificirten Fälſchungen. §. 452. Unter der Fälſchung |überhaupt ſind einige Arten begriffen, welche die Geſetze ausge- zeichnet und qualificirt haben. Dahin gehört 1) der Meineid, 2) die Grenzverrückung, 3) die Prävarication, 4) die Calumnie, 5) die Concuſ- ſion, 6) zum Theil des Falſchmünzen. Von dem letzten muſste unter den Staatsverbrechen gehandelt werden, weil der Hauptpunkt bey dieſem Verbrechen die Verletzung der Staats- gewalt iſt. Die Requiſite der Fälſchung über- haupt ſind auch Requiſite der benannten Fäl- ſchung. §. 453. A. Meineid. Imweitern Sinn beſteht die- ſes Verbrechen in der Verletzung einer Verbind- lichkeit, welche erfüllen zu wollen oder erfüllt zu haben, eine Perſon durch einen Eid verſichert hat. *) Es zerfällt I. in den Meineid im en- gern *) Ueber den Begriff und die Natur des Eides. S. Schmidt Phiſeldeck über den Eid. Helmſtädt. 1798 §. 2. u. 3. Beſonders Ioh. Ernſt. Chr. Schmidt Gedanken über den Eid. In Grolmans Maga.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/392>, abgerufen am 29.03.2024.