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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. Einl. IV. Titel.
machen das Verfahren an sich nicht ungül-
tig *). Erst wenn sich besondere Gründe
für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens
zeigen, hat ein solcher Mangel rechtliche
Folgen.




II.
*) Das wahrscheinliche Interesse des Richters an der
That, dient als Beyspiel. Ein nicht gehörig be-
setztes Gericht, Mangel der Vereidung der Personen
macht unbedingt das Verfahren nichtig, wenn
auch keine besondere Gründe für die Rechtswidrig-
keit des Verfahrens vorhanden sind.

III. Buch. Einl. IV. Titel.
machen das Verfahren an ſich nicht ungül-
tig *). Erſt wenn ſich beſondere Gründe
für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens
zeigen, hat ein ſolcher Mangel rechtliche
Folgen.




II.
*) Das wahrſcheinliche Intereſſe des Richters an der
That, dient als Beyſpiel. Ein nicht gehörig be-
ſetztes Gericht, Mangel der Vereidung der Perſonen
macht unbedingt das Verfahren nichtig, wenn
auch keine beſondere Gründe für die Rechtswidrig-
keit des Verfahrens vorhanden ſind.
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[444/0472] III. Buch. Einl. IV. Titel. machen das Verfahren an ſich nicht ungül- tig *). Erſt wenn ſich beſondere Gründe für die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zeigen, hat ein ſolcher Mangel rechtliche Folgen. II. *) Das wahrſcheinliche Intereſſe des Richters an der That, dient als Beyſpiel. Ein nicht gehörig be- ſetztes Gericht, Mangel der Vereidung der Perſonen macht unbedingt das Verfahren nichtig, wenn auch keine beſondere Gründe für die Rechtswidrig- keit des Verfahrens vorhanden ſind.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 444. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/472>, abgerufen am 19.04.2024.