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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von dem inquisitorischen Process.
den Angeschuldigten aufsucht und sammelt *).
II. Die articulirte Untersuchung, die
Specialinquisition im engern Sinn, wo
die Beweise förmlich dargestellt, und alle, auf
die Bestrafung Einfluss habende Punkte
, ein-
zeln
bewiesen werden sollen.

§. 657.

Das erste Geschäft der summarischen
Untersuchung ist das summarische Ver-
hör
**) des Angeschuldigten, das sogleich
vorgenommen werden muss, als der Richter
des Angeschuldigten habhaft ist. Der Ange-
schuldigte, der hier Inculpat, Comparent, Con-
stitut, Arrestat
heisst, wird hier im allgemei-
nen über das Verbrechen befragt, damit er selbst
zusammenhängend die Geschichte seiner Ueber-
tretung erzähle.
Zweckmässig eröffnet der
Richter dieses Verhör, mit Fragen nach dem
Lebenslauf des Angeschuldigten, damit er
ihn kennen lerne. Im Allgemeinen hält er
ihm den Verdacht gegen ihn vor, ohne ihm

jedoch
*) Es ist zwar möglich, dass der Richter schon in
der Generalioquisition, nach unserm Begriff, alle
Beweismittel findet; aber dieses ist doch nicht der
eigentliche Zweck derselben. Eine Person soll nur
verdächtig werden; auf gegenwärtigen Beweis, ist
es noch gar nicht abgesehen. Dass der Vf. nicht
von summarischem Verhör, sondern von s. Unters.
spricht, hat in der Natur seiner Eintheilung Grund.
Der Richter verhört ja hier nicht allein den Incul-
paten.
**) C. Traug. Fischers Abh. von der summarischen
Vernehmung im peinliche[n] Process.
Leipz. 1789.

Von dem inquiſitoriſchen Proceſs.
den Angeſchuldigten aufſucht und ſammelt *).
II. Die articulirte Unterſuchung, die
Specialinquiſition im engern Sinn, wo
die Beweiſe förmlich dargeſtellt, und alle, auf
die Beſtrafung Einfluſs habende Punkte
, ein-
zeln
bewieſen werden ſollen.

§. 657.

Das erſte Geſchäft der ſummariſchen
Unterſuchung iſt das ſummariſche Ver-
hör
**) des Angeſchuldigten, das ſogleich
vorgenommen werden muſs, als der Richter
des Angeſchuldigten habhaft iſt. Der Ange-
ſchuldigte, der hier Inculpat, Comparent, Con-
ſtitut, Arreſtat
heiſst, wird hier im allgemei-
nen über das Verbrechen befragt, damit er ſelbſt
zuſammenhängend die Geſchichte ſeiner Ueber-
tretung erzähle.
Zweckmäſsig eröffnet der
Richter dieſes Verhör, mit Fragen nach dem
Lebenslauf des Angeſchuldigten, damit er
ihn kennen lerne. Im Allgemeinen hält er
ihm den Verdacht gegen ihn vor, ohne ihm

jedoch
*) Es iſt zwar möglich, daſs der Richter ſchon in
der Generalioquiſition, nach unſerm Begriff, alle
Beweismittel findet; aber dieſes iſt doch nicht der
eigentliche Zweck derſelben. Eine Perſon ſoll nur
verdächtig werden; auf gegenwärtigen Beweis, iſt
es noch gar nicht abgeſehen. Daſs der Vf. nicht
von ſummariſchem Verhör, ſondern von ſ. Unterſ.
ſpricht, hat in der Natur ſeiner Eintheilung Grund.
Der Richter verhört ja hier nicht allein den Incul-
paten.
**) C. Traug. Fiſchers Abh. von der ſummariſchen
Vernehmung im peinliche[n] Proceſs.
Leipz. 1789.
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[509/0537] Von dem inquiſitoriſchen Proceſs. den Angeſchuldigten aufſucht und ſammelt *). II. Die articulirte Unterſuchung, die Specialinquiſition im engern Sinn, wo die Beweiſe förmlich dargeſtellt, und alle, auf die Beſtrafung Einfluſs habende Punkte, ein- zeln bewieſen werden ſollen. §. 657. Das erſte Geſchäft der ſummariſchen Unterſuchung iſt das ſummariſche Ver- hör **) des Angeſchuldigten, das ſogleich vorgenommen werden muſs, als der Richter des Angeſchuldigten habhaft iſt. Der Ange- ſchuldigte, der hier Inculpat, Comparent, Con- ſtitut, Arreſtat heiſst, wird hier im allgemei- nen über das Verbrechen befragt, damit er ſelbſt zuſammenhängend die Geſchichte ſeiner Ueber- tretung erzähle. Zweckmäſsig eröffnet der Richter dieſes Verhör, mit Fragen nach dem Lebenslauf des Angeſchuldigten, damit er ihn kennen lerne. Im Allgemeinen hält er ihm den Verdacht gegen ihn vor, ohne ihm jedoch *) Es iſt zwar möglich, daſs der Richter ſchon in der Generalioquiſition, nach unſerm Begriff, alle Beweismittel findet; aber dieſes iſt doch nicht der eigentliche Zweck derſelben. Eine Perſon ſoll nur verdächtig werden; auf gegenwärtigen Beweis, iſt es noch gar nicht abgeſehen. Daſs der Vf. nicht von ſummariſchem Verhör, ſondern von ſ. Unterſ. ſpricht, hat in der Natur ſeiner Eintheilung Grund. Der Richter verhört ja hier nicht allein den Incul- paten. **) C. Traug. Fiſchers Abh. von der ſummariſchen Vernehmung im peinlichen Proceſs. Leipz. 1789.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 509. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/537>, abgerufen am 16.04.2024.