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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. II. Titel. I. Abschn.
jedoch die einzelnen Indicien vollständig zu
nennen. Bey Dunkelheiten muss er Aufklä-
rung, bey Widersprüchen Vereinigung der-
selben fodern, offenbare Unwahrheiten muss er
ihm vorhalten und, dass sie es sind, ihm zeigen.

§. 658.

Ueber die Wahrheit der Thatsachen, die
Inculpat angiebt, muss der Richter nachfor-
schen, theils indem er sie an lich, nach
ihrem innern Zusammenhange und nach
ihrem Verhältnisse zu andern erwiesenen That-
sachen prüft, theils indem er von Zeugen
oder auf andre Art, die Wahrheit oder Un-
wahrheit derselben zu erfahren sucht. Wenn
er es für nothwendig findet, kann er alle
Arten der Confrontation schon hier vor-
nehmen.

§. 659.

Die summarische Untersuchung ist ge-
schlossen, wenn der Richter Gründe hat, an-
zunehmen, dass er keine neuen Beweise
mehr auffinden werde. Wenn der Process
ein Civilverbrechen betrifft, so wird er durch
die summarische Untersuchung geendigt.
Bey vollem Beweis der Schuld erfolgt die
Verdammung, so wie die Lossprechung bey
vollem Beweis der Unschuld, oder der Rei-
nigungseid, bey unvollstandigem Beweis der
Schuld. Wenn bey Criminalverbrechen schon
in der summarischen Untersuchung die Indi-
cien getilgt werden, so muss ebenfalls eine
absolutorische Sentenz unmittelbar der s.
Untersuchung folgen.


IV.

III. Buch. II. Titel. I. Abſchn.
jedoch die einzelnen Indicien vollſtändig zu
nennen. Bey Dunkelheiten muſs er Aufklä-
rung, bey Widerſprüchen Vereinigung der-
ſelben fodern, offenbare Unwahrheiten muſs er
ihm vorhalten und, daſs ſie es ſind, ihm zeigen.

§. 658.

Ueber die Wahrheit der Thatſachen, die
Inculpat angiebt, muſs der Richter nachfor-
ſchen, theils indem er ſie an lich, nach
ihrem innern Zuſammenhange und nach
ihrem Verhältniſſe zu andern erwieſenen That-
ſachen prüft, theils indem er von Zeugen
oder auf andre Art, die Wahrheit oder Un-
wahrheit derſelben zu erfahren ſucht. Wenn
er es für nothwendig findet, kann er alle
Arten der Confrontation ſchon hier vor-
nehmen.

§. 659.

Die ſummariſche Unterſuchung iſt ge-
ſchloſſen, wenn der Richter Gründe hat, an-
zunehmen, daſs er keine neuen Beweiſe
mehr auffinden werde. Wenn der Proceſs
ein Civilverbrechen betrifft, ſo wird er durch
die ſummariſche Unterſuchung geendigt.
Bey vollem Beweis der Schuld erfolgt die
Verdammung, ſo wie die Losſprechung bey
vollem Beweis der Unſchuld, oder der Rei-
nigungseid, bey unvollſtandigem Beweis der
Schuld. Wenn bey Criminalverbrechen ſchon
in der ſummariſchen Unterſuchung die Indi-
cien getilgt werden, ſo muſs ebenfalls eine
abſolutoriſche Sentenz unmittelbar der ſ.
Unterſuchung folgen.


IV.
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[510/0538] III. Buch. II. Titel. I. Abſchn. jedoch die einzelnen Indicien vollſtändig zu nennen. Bey Dunkelheiten muſs er Aufklä- rung, bey Widerſprüchen Vereinigung der- ſelben fodern, offenbare Unwahrheiten muſs er ihm vorhalten und, daſs ſie es ſind, ihm zeigen. §. 658. Ueber die Wahrheit der Thatſachen, die Inculpat angiebt, muſs der Richter nachfor- ſchen, theils indem er ſie an lich, nach ihrem innern Zuſammenhange und nach ihrem Verhältniſſe zu andern erwieſenen That- ſachen prüft, theils indem er von Zeugen oder auf andre Art, die Wahrheit oder Un- wahrheit derſelben zu erfahren ſucht. Wenn er es für nothwendig findet, kann er alle Arten der Confrontation ſchon hier vor- nehmen. §. 659. Die ſummariſche Unterſuchung iſt ge- ſchloſſen, wenn der Richter Gründe hat, an- zunehmen, daſs er keine neuen Beweiſe mehr auffinden werde. Wenn der Proceſs ein Civilverbrechen betrifft, ſo wird er durch die ſummariſche Unterſuchung geendigt. Bey vollem Beweis der Schuld erfolgt die Verdammung, ſo wie die Losſprechung bey vollem Beweis der Unſchuld, oder der Rei- nigungseid, bey unvollſtandigem Beweis der Schuld. Wenn bey Criminalverbrechen ſchon in der ſummariſchen Unterſuchung die Indi- cien getilgt werden, ſo muſs ebenfalls eine abſolutoriſche Sentenz unmittelbar der ſ. Unterſuchung folgen. IV.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 510. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/538>, abgerufen am 28.03.2024.