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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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III. Buch. II. Titel. II. Abschn.
und Bestrafung aufgefodert wird. Sie kann
mündlich geschehen, geschieht aber in der
Regel durch ein articulirtes Klaglibell.

§. 671.

Da die Anklage gegen eine bestimmte
Person gerichtet und diese öffentlich für straf-
fällig oder doch eines Verbrechens verdächtig
erklärt wird, so setzt die Anklage alle Gründe
zur Specialinquisition voraus welche in dem
Libell angeführt werden müssen, um das Pe-
titum zu begründen. Der Anklage muss
daher eine Art von Generalinquisition vorher-
gehen, welche aber der Ankläger führt, um
seine Anklage vorzubereiten und möglich zu
machen. Der Richter muss das Fundament
der Anklage prüfen und die Anklage, wenn
sie unhaltbar ist, verwerfen.

§. 672.

Der Ankläger muss nach angebrachter
Klage Caution leisten Diese Caution geht
auf die Fortsetzung und die Kosten des Pro-
cesses, auf den Schaden und die in der Anklage
enthaltene Injurie des Angeklagten, im Fall
der Ankläger das Fundament seiner Klage
nicht beweisen kann. Kann er keine Caution
leisten, so soll er gefangen gehalten werden,
bis er wenigstens die Indicien gegen den An-
geklagten vollständig erwiesen hat *).

Inscriptio in crimen.


§. 673.
*) P. G. O. Art. 12. 13. 14. 15. 181.

III. Buch. II. Titel. II. Abſchn.
und Beſtrafung aufgefodert wird. Sie kann
mündlich geſchehen, geſchieht aber in der
Regel durch ein articulirtes Klaglibell.

§. 671.

Da die Anklage gegen eine beſtimmte
Perſon gerichtet und dieſe öffentlich für ſtraf-
fällig oder doch eines Verbrechens verdächtig
erklärt wird, ſo ſetzt die Anklage alle Gründe
zur Specialinquiſition voraus welche in dem
Libell angeführt werden müſſen, um das Pe-
titum zu begründen. Der Anklage muſs
daher eine Art von Generalinquiſition vorher-
gehen, welche aber der Ankläger führt, um
ſeine Anklage vorzubereiten und möglich zu
machen. Der Richter muſs das Fundament
der Anklage prüfen und die Anklage, wenn
ſie unhaltbar iſt, verwerfen.

§. 672.

Der Ankläger muſs nach angebrachter
Klage Caution leiſten Dieſe Caution geht
auf die Fortſetzung und die Koſten des Pro-
ceſſes, auf den Schaden und die in der Anklage
enthaltene Injurie des Angeklagten, im Fall
der Ankläger das Fundament ſeiner Klage
nicht beweiſen kann. Kann er keine Caution
leiſten, ſo ſoll er gefangen gehalten werden,
bis er wenigſtens die Indicien gegen den An-
geklagten vollſtändig erwieſen hat *).

Inſcriptio in crimen.


§. 673.
*) P. G. O. Art. 12. 13. 14. 15. 181.
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[516/0544] III. Buch. II. Titel. II. Abſchn. und Beſtrafung aufgefodert wird. Sie kann mündlich geſchehen, geſchieht aber in der Regel durch ein articulirtes Klaglibell. §. 671. Da die Anklage gegen eine beſtimmte Perſon gerichtet und dieſe öffentlich für ſtraf- fällig oder doch eines Verbrechens verdächtig erklärt wird, ſo ſetzt die Anklage alle Gründe zur Specialinquiſition voraus welche in dem Libell angeführt werden müſſen, um das Pe- titum zu begründen. Der Anklage muſs daher eine Art von Generalinquiſition vorher- gehen, welche aber der Ankläger führt, um ſeine Anklage vorzubereiten und möglich zu machen. Der Richter muſs das Fundament der Anklage prüfen und die Anklage, wenn ſie unhaltbar iſt, verwerfen. §. 672. Der Ankläger muſs nach angebrachter Klage Caution leiſten Dieſe Caution geht auf die Fortſetzung und die Koſten des Pro- ceſſes, auf den Schaden und die in der Anklage enthaltene Injurie des Angeklagten, im Fall der Ankläger das Fundament ſeiner Klage nicht beweiſen kann. Kann er keine Caution leiſten, ſo ſoll er gefangen gehalten werden, bis er wenigſtens die Indicien gegen den An- geklagten vollſtändig erwieſen hat *). Inſcriptio in crimen. §. 673. *) P. G. O. Art. 12. 13. 14. 15. 181.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/544>, abgerufen am 23.04.2024.