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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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Von dem Accusationsprocess.
§. 673.

Auf die Anklage antwortet der Angeklagte
mündlich vor Gericht. Er contestirt litem und
schützt seine Einreden vor, welche dieselben
Eintheilungen zulassen, wie im Civilprocess.

§. 674.

Auf das erste Verfahren folgt der Beweis,
den der Ankläger in Ansehung derjenigen
Thatsachen führt, die der Angeklagte abgeläug-
net hat. Wenn Gründe zu mediis eruendae verita-
tis
vorhanden sind, so stellt diese der Ankläger
dar, und trägt auf Erkennung derselben bey
dem Richter an. Der Beklagte führt den Ge-
genbeweis
, indem er entweder seine Exceptio-
nen beweisst, oder direct den Beweis des An-
klägers zu zerstören sucht. Alles übrige hat
der Accusationsprocess entweder mit dem bür-
gerlichen, oder dem Inquisitionsprocess
gemein.

1. Von dem Eid, als Beweismittel.
2. Von den verschiedenen Formen des fiscalischen Processes.



Anhang.
Von dem Accuſationsproceſs.
§. 673.

Auf die Anklage antwortet der Angeklagte
mündlich vor Gericht. Er conteſtirt litem und
ſchützt ſeine Einreden vor, welche dieſelben
Eintheilungen zulaſſen, wie im Civilproceſs.

§. 674.

Auf das erſte Verfahren folgt der Beweis,
den der Ankläger in Anſehung derjenigen
Thatſachen führt, die der Angeklagte abgeläug-
net hat. Wenn Gründe zu mediis eruendae verita-
tis
vorhanden ſind, ſo ſtellt dieſe der Ankläger
dar, und trägt auf Erkennung derſelben bey
dem Richter an. Der Beklagte führt den Ge-
genbeweis
, indem er entweder ſeine Exceptio-
nen beweiſst, oder direct den Beweis des An-
klägers zu zerſtören ſucht. Alles übrige hat
der Accuſationsproceſs entweder mit dem bür-
gerlichen, oder dem Inquiſitionsproceſs
gemein.

1. Von dem Eid, als Beweismittel.
2. Von den verſchiedenen Formen des fiscaliſchen Proceſſes.



Anhang.
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[517/0545] Von dem Accuſationsproceſs. §. 673. Auf die Anklage antwortet der Angeklagte mündlich vor Gericht. Er conteſtirt litem und ſchützt ſeine Einreden vor, welche dieſelben Eintheilungen zulaſſen, wie im Civilproceſs. §. 674. Auf das erſte Verfahren folgt der Beweis, den der Ankläger in Anſehung derjenigen Thatſachen führt, die der Angeklagte abgeläug- net hat. Wenn Gründe zu mediis eruendae verita- tis vorhanden ſind, ſo ſtellt dieſe der Ankläger dar, und trägt auf Erkennung derſelben bey dem Richter an. Der Beklagte führt den Ge- genbeweis, indem er entweder ſeine Exceptio- nen beweiſst, oder direct den Beweis des An- klägers zu zerſtören ſucht. Alles übrige hat der Accuſationsproceſs entweder mit dem bür- gerlichen, oder dem Inquiſitionsproceſs gemein. 1. Von dem Eid, als Beweismittel. 2. Von den verſchiedenen Formen des fiscaliſchen Proceſſes. Anhang.

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/545>, abgerufen am 19.04.2024.