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Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801.

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V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb.
kann daher für Deutschland blos ein Ver-
brechen begangen werden, I. an deutschen
Reichsbürgern
, die Verletzung mag nun inner-
halb oder ausserhalb Deutschlands, von einem
Reichsbürger oder von einem Fremden began-
gen worden seyn. Denn ein Staat muss seine
Bürger ohne Rücksicht auf Ort oder Personen
schützen. II. an Fremden, die sich in den
Grenzen Deutschlands befinden und an denen
innerhalb Deutschland ein Verbrechen be-
gangen wird. Denn nach den Bestimmungen
des Völkerrechts sind in der Regel alle, die sich
in dem Distrikt eines Staats befinden, auch der
höchsten Gewalt desselben unterworfen; und
alle, welche der höchsten Gewalt unterworfen
sind, stehen in dem Schutz derselben.

§. 43.

Es kann also für Deutschland kein Ver-
brechen begangen werden I. an denjenigen,
die keine Reichsbürger sind und ausserhalb Deutsch-
lands Grenzen verletzt werden
. Gleichviel, ob
der Verletzende ein deutscher Reichsbürger
oder ein Fremder ist, ob die verletzende Hand-
lung einem in Deutschland geltenden Strafge-
setze oder blos einem Strafgesetze des Orts der
begangenen That entgegen ist *).


§. 44.
*) Andere, aber nicht zu erweisende, Behauptungen
stellt Kleinschrod syst. Entw. Thl. II. §. 122. ff.
und Rudolph de poena delictorum extra territorium
admissorum
. Erl. 1790. §. 10. auf. Sie nehmen an,
dass auch ein Deutscher, der ausser Deutschland eine
Missethat begeht, bestraft werden könne. Aber
hier liegt ja die Verbindlichkeit zu strafen dem
Staate
C

V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb.
kann daher für Deutſchland blos ein Ver-
brechen begangen werden, I. an deutſchen
Reichsbürgern
, die Verletzung mag nun inner-
halb oder auſſerhalb Deutſchlands, von einem
Reichsbürger oder von einem Fremden began-
gen worden ſeyn. Denn ein Staat muſs ſeine
Bürger ohne Rückſicht auf Ort oder Perſonen
ſchützen. II. an Fremden, die ſich in den
Grenzen Deutſchlands befinden und an denen
innerhalb Deutſchland ein Verbrechen be-
gangen wird. Denn nach den Beſtimmungen
des Völkerrechts ſind in der Regel alle, die ſich
in dem Diſtrikt eines Staats befinden, auch der
höchſten Gewalt deſſelben unterworfen; und
alle, welche der höchſten Gewalt unterworfen
ſind, ſtehen in dem Schutz derſelben.

§. 43.

Es kann alſo für Deutſchland kein Ver-
brechen begangen werden I. an denjenigen,
die keine Reichsbürger ſind und auſſerhalb Deutſch-
lands Grenzen verletzt werden
. Gleichviel, ob
der Verletzende ein deutſcher Reichsbürger
oder ein Fremder iſt, ob die verletzende Hand-
lung einem in Deutſchland geltenden Strafge-
ſetze oder blos einem Strafgeſetze des Orts der
begangenen That entgegen iſt *).


§. 44.
*) Andere, aber nicht zu erweiſende, Behauptungen
ſtellt Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. II. §. 122. ff.
und Rudolph de poena delictorum extra territorium
admiſſorum
. Erl. 1790. §. 10. auf. Sie nehmen an,
daſs auch ein Deutſcher, der auſſer Deutſchland eine
Miſſethat begeht, beſtraft werden könne. Aber
hier liegt ja die Verbindlichkeit zu ſtrafen dem
Staate
C
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[33/0061] V. d. möglichen u. nothwend. Obj. e. Verb. kann daher für Deutſchland blos ein Ver- brechen begangen werden, I. an deutſchen Reichsbürgern, die Verletzung mag nun inner- halb oder auſſerhalb Deutſchlands, von einem Reichsbürger oder von einem Fremden began- gen worden ſeyn. Denn ein Staat muſs ſeine Bürger ohne Rückſicht auf Ort oder Perſonen ſchützen. II. an Fremden, die ſich in den Grenzen Deutſchlands befinden und an denen innerhalb Deutſchland ein Verbrechen be- gangen wird. Denn nach den Beſtimmungen des Völkerrechts ſind in der Regel alle, die ſich in dem Diſtrikt eines Staats befinden, auch der höchſten Gewalt deſſelben unterworfen; und alle, welche der höchſten Gewalt unterworfen ſind, ſtehen in dem Schutz derſelben. §. 43. Es kann alſo für Deutſchland kein Ver- brechen begangen werden I. an denjenigen, die keine Reichsbürger ſind und auſſerhalb Deutſch- lands Grenzen verletzt werden. Gleichviel, ob der Verletzende ein deutſcher Reichsbürger oder ein Fremder iſt, ob die verletzende Hand- lung einem in Deutſchland geltenden Strafge- ſetze oder blos einem Strafgeſetze des Orts der begangenen That entgegen iſt *). §. 44. *) Andere, aber nicht zu erweiſende, Behauptungen ſtellt Kleinſchrod ſyſt. Entw. Thl. II. §. 122. ff. und Rudolph de poena delictorum extra territorium admiſſorum. Erl. 1790. §. 10. auf. Sie nehmen an, daſs auch ein Deutſcher, der auſſer Deutſchland eine Miſſethat begeht, beſtraft werden könne. Aber hier liegt ja die Verbindlichkeit zu ſtrafen dem Staate C

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Zitationshilfe: Feuerbach, Paul Johann Anselm von: Lehrbuch des gemeinen in Deutschland geltenden Peinlichen Rechts. Giessen, 1801, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/feuerbach_recht_1801/61>, abgerufen am 19.04.2024.