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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
Befugnisse, welche dem Staatsdiener auf die Lebens-
dauer13 zukommen, haben den Character wohlerwor-
bener Rechte.

c) Begründung.
§. 37.

Das Staatsdienstverhältniss wird begründet durch
eine Verfügung des Monarchen, welche die Anstellung
für ein Staatsamt bestimmt und die ganze damit ver-
bundene Rechtsstellung auf den Angestellten überträgt.
Ihrem allgemeinen Character nach gehört eine solche
Verfügung in die Classe der Privilegien. Hat der An-
zustellende seine Bereitwilligkeit zum Eintritte in den
Staatsdienst schon dadurch, dass er als Candidat auf-
getreten ist, zu erkennen gegeben, so bedarf es nur der
Einhändigung eines Anstellungsdecrets, welches aus
dem allgemeinen Staatsdienerrechte zu ergänzen ist; ist
jenes nicht der Fall, so pflegen der Anstellung Verhand-
lungen voranzugehen, deren Ergebniss nach Umstän-
den in das Decret aufgenommen wird.1

Wittwen- und Waisenpension, welches ebenfalls auf der Conse-
quenz der in der Note 11. entwickelten Gesichtspunkte beruht.
13 Der Staatsdiener darf ausserdem auch noch Ersatz seines
besonderen Aufwands für den Dienst in Anspruch nehmen, und
dieser ist bisweilen in runder Summe fixirt (Entschädigung für
Dienstpferde, Repräsentationsgelder, Canzleiaufwand). Aber Be-
züge dieser Art dauern nur so lange, als die wirkliche Amtsaus-
übung besteht.
1 Die Bedeutung, welche der Vertrag bei der Begründung des
Staatsdienstverhältnisses hat, ist ähnlich derjenigen, welche dem
Vertrage bei der Eingehung einer Ehe zukommt. Er bereitet
den Eintritt des Rechtsverhältnisses vor, aber der Inhalt dieses
letzteren selbst besteht dann nicht als ein vertragsmässiger, son-

Zweiter Abschnitt.
Befugnisse, welche dem Staatsdiener auf die Lebens-
dauer13 zukommen, haben den Character wohlerwor-
bener Rechte.

c) Begründung.
§. 37.

Das Staatsdienstverhältniss wird begründet durch
eine Verfügung des Monarchen, welche die Anstellung
für ein Staatsamt bestimmt und die ganze damit ver-
bundene Rechtsstellung auf den Angestellten überträgt.
Ihrem allgemeinen Character nach gehört eine solche
Verfügung in die Classe der Privilegien. Hat der An-
zustellende seine Bereitwilligkeit zum Eintritte in den
Staatsdienst schon dadurch, dass er als Candidat auf-
getreten ist, zu erkennen gegeben, so bedarf es nur der
Einhändigung eines Anstellungsdecrets, welches aus
dem allgemeinen Staatsdienerrechte zu ergänzen ist; ist
jenes nicht der Fall, so pflegen der Anstellung Verhand-
lungen voranzugehen, deren Ergebniss nach Umstän-
den in das Decret aufgenommen wird.1

Wittwen- und Waisenpension, welches ebenfalls auf der Conse-
quenz der in der Note 11. entwickelten Gesichtspunkte beruht.
13 Der Staatsdiener darf ausserdem auch noch Ersatz seines
besonderen Aufwands für den Dienst in Anspruch nehmen, und
dieser ist bisweilen in runder Summe fixirt (Entschädigung für
Dienstpferde, Repräsentationsgelder, Canzleiaufwand). Aber Be-
züge dieser Art dauern nur so lange, als die wirkliche Amtsaus-
übung besteht.
1 Die Bedeutung, welche der Vertrag bei der Begründung des
Staatsdienstverhältnisses hat, ist ähnlich derjenigen, welche dem
Vertrage bei der Eingehung einer Ehe zukommt. Er bereitet
den Eintritt des Rechtsverhältnisses vor, aber der Inhalt dieses
letzteren selbst besteht dann nicht als ein vertragsmässiger, son-
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[114/0132] Zweiter Abschnitt. Befugnisse, welche dem Staatsdiener auf die Lebens- dauer 13 zukommen, haben den Character wohlerwor- bener Rechte. c) Begründung. §. 37. Das Staatsdienstverhältniss wird begründet durch eine Verfügung des Monarchen, welche die Anstellung für ein Staatsamt bestimmt und die ganze damit ver- bundene Rechtsstellung auf den Angestellten überträgt. Ihrem allgemeinen Character nach gehört eine solche Verfügung in die Classe der Privilegien. Hat der An- zustellende seine Bereitwilligkeit zum Eintritte in den Staatsdienst schon dadurch, dass er als Candidat auf- getreten ist, zu erkennen gegeben, so bedarf es nur der Einhändigung eines Anstellungsdecrets, welches aus dem allgemeinen Staatsdienerrechte zu ergänzen ist; ist jenes nicht der Fall, so pflegen der Anstellung Verhand- lungen voranzugehen, deren Ergebniss nach Umstän- den in das Decret aufgenommen wird. 1 12 13 Der Staatsdiener darf ausserdem auch noch Ersatz seines besonderen Aufwands für den Dienst in Anspruch nehmen, und dieser ist bisweilen in runder Summe fixirt (Entschädigung für Dienstpferde, Repräsentationsgelder, Canzleiaufwand). Aber Be- züge dieser Art dauern nur so lange, als die wirkliche Amtsaus- übung besteht. 1 Die Bedeutung, welche der Vertrag bei der Begründung des Staatsdienstverhältnisses hat, ist ähnlich derjenigen, welche dem Vertrage bei der Eingehung einer Ehe zukommt. Er bereitet den Eintritt des Rechtsverhältnisses vor, aber der Inhalt dieses letzteren selbst besteht dann nicht als ein vertragsmässiger, son- 12 Wittwen- und Waisenpension, welches ebenfalls auf der Conse- quenz der in der Note 11. entwickelten Gesichtspunkte beruht.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/132>, abgerufen am 28.03.2024.