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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Zweiter Abschnitt.
rität Seitens des Publicums mit der öffentlichen Bekannt-
machung der Anstellung. Der Angestellt bekräftigt
seine rechtlichen Verpflichtungen durch einen Diensteid.

d) Beendigung.
§. 38.

Der Staatsdiener hat das Recht, freiwillig aus
dem Dienstverhältnisse auszuscheiden. Er kann um seine
Entlassung bitten, welche ihm gewährt werden muss,
sofern sie nicht unzeitig verlangt wird.1 Der freiwillig
Ausscheidende tritt nicht nur aus seinen Pflichten, son-
dern auch aus allen damit verbundenen Rechten heraus.
Nur wenn der Grund des Ausscheidens in dem Eintritte
der Dienstuntüchtigkeit oder höheren Lebensalters liegt,
darf er mit Beibehaltung von Titel, Rang und einer für
diesen Fall gesetzlich bestimmten Pension ausscheiden;
den Ministern wird dieses Recht in der Regel auch ohne
die erwähnten Voraussetzungen beigelegt.2

Der Monarch hat das Recht, einen Staatsdiener für
immer oder nur vorübergehend3 unter Gewährung der

einzutreten pflegen. In den meisten deutschen Staaten sind die
Anstellungen nichtrichterlicher Beamten erst einige Jahre hin-
durch provisorische in diesem Sinne.
1 Der Staat kann vorher Rechenschaftsablegung, nach Be-
dürfniss auch Cautionsstellung fordern. Das Dienstverhältniss
kann übrigens natürlich nicht einseitig gelöst werden, daher die
Dienstpflicht erst mit der Ertheilung der Entlassung aufhört.
2 Sie sollen Vertrauenspersonen sowohl des Monarchen als
des Volks sein; wenn sie fühlen, dass sie diess nicht mehr sind,
mögen sie zurücktreten, ohne dabei ihre bürgerliche Existenz zum
Opfer bringen zu müssen. Siehe §. 35. Note 13.
3 Eine vorübergehende Pensionirung (auch wohl Quiescirung
im engeren Sinne, Stellung zur Disposition, auf Wartegeld, ge-

Zweiter Abschnitt.
rität Seitens des Publicums mit der öffentlichen Bekannt-
machung der Anstellung. Der Angestellt bekräftigt
seine rechtlichen Verpflichtungen durch einen Diensteid.

d) Beendigung.
§. 38.

Der Staatsdiener hat das Recht, freiwillig aus
dem Dienstverhältnisse auszuscheiden. Er kann um seine
Entlassung bitten, welche ihm gewährt werden muss,
sofern sie nicht unzeitig verlangt wird.1 Der freiwillig
Ausscheidende tritt nicht nur aus seinen Pflichten, son-
dern auch aus allen damit verbundenen Rechten heraus.
Nur wenn der Grund des Ausscheidens in dem Eintritte
der Dienstuntüchtigkeit oder höheren Lebensalters liegt,
darf er mit Beibehaltung von Titel, Rang und einer für
diesen Fall gesetzlich bestimmten Pension ausscheiden;
den Ministern wird dieses Recht in der Regel auch ohne
die erwähnten Voraussetzungen beigelegt.2

Der Monarch hat das Recht, einen Staatsdiener für
immer oder nur vorübergehend3 unter Gewährung der

einzutreten pflegen. In den meisten deutschen Staaten sind die
Anstellungen nichtrichterlicher Beamten erst einige Jahre hin-
durch provisorische in diesem Sinne.
1 Der Staat kann vorher Rechenschaftsablegung, nach Be-
dürfniss auch Cautionsstellung fordern. Das Dienstverhältniss
kann übrigens natürlich nicht einseitig gelöst werden, daher die
Dienstpflicht erst mit der Ertheilung der Entlassung aufhört.
2 Sie sollen Vertrauenspersonen sowohl des Monarchen als
des Volks sein; wenn sie fühlen, dass sie diess nicht mehr sind,
mögen sie zurücktreten, ohne dabei ihre bürgerliche Existenz zum
Opfer bringen zu müssen. Siehe §. 35. Note 13.
3 Eine vorübergehende Pensionirung (auch wohl Quiescirung
im engeren Sinne, Stellung zur Disposition, auf Wartegeld, ge-
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[116/0134] Zweiter Abschnitt. rität Seitens des Publicums mit der öffentlichen Bekannt- machung der Anstellung. Der Angestellt bekräftigt seine rechtlichen Verpflichtungen durch einen Diensteid. d) Beendigung. §. 38. Der Staatsdiener hat das Recht, freiwillig aus dem Dienstverhältnisse auszuscheiden. Er kann um seine Entlassung bitten, welche ihm gewährt werden muss, sofern sie nicht unzeitig verlangt wird. 1 Der freiwillig Ausscheidende tritt nicht nur aus seinen Pflichten, son- dern auch aus allen damit verbundenen Rechten heraus. Nur wenn der Grund des Ausscheidens in dem Eintritte der Dienstuntüchtigkeit oder höheren Lebensalters liegt, darf er mit Beibehaltung von Titel, Rang und einer für diesen Fall gesetzlich bestimmten Pension ausscheiden; den Ministern wird dieses Recht in der Regel auch ohne die erwähnten Voraussetzungen beigelegt. 2 Der Monarch hat das Recht, einen Staatsdiener für immer oder nur vorübergehend 3 unter Gewährung der 4 1 Der Staat kann vorher Rechenschaftsablegung, nach Be- dürfniss auch Cautionsstellung fordern. Das Dienstverhältniss kann übrigens natürlich nicht einseitig gelöst werden, daher die Dienstpflicht erst mit der Ertheilung der Entlassung aufhört. 2 Sie sollen Vertrauenspersonen sowohl des Monarchen als des Volks sein; wenn sie fühlen, dass sie diess nicht mehr sind, mögen sie zurücktreten, ohne dabei ihre bürgerliche Existenz zum Opfer bringen zu müssen. Siehe §. 35. Note 13. 3 Eine vorübergehende Pensionirung (auch wohl Quiescirung im engeren Sinne, Stellung zur Disposition, auf Wartegeld, ge- 4 einzutreten pflegen. In den meisten deutschen Staaten sind die Anstellungen nichtrichterlicher Beamten erst einige Jahre hin- durch provisorische in diesem Sinne.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/134>, abgerufen am 16.04.2024.