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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 53. Die Verwaltung.
zusteht, nicht als verwilligt einsetzen, sondern deshalb
nur um Vorlage einer nachträglichen Exigenz bitten.
Ist die Berathung der zweiten Kammer zu Ende, so
wird der Etat in der Gestalt, welche derselbe durch die
Beschlüsse derselben empfangen hat, an die erste Kam-
mer gebracht. Diese ist zwar nicht verhindert, eben-
falls in eine Detailberathung einzugehen, aber sie hat
nach der Vorschrift einzelner Verfassungen nicht das
Recht, wiederum über die einzelnen Punkte der Re-
gierungsvorlage Beschlüsse zu fassen, welche die zweite
Kammer zu erneuter Rücksichtnahme nöthigen würden;
vielmehr hat sie sich allein darüber schlüssig zu machen,
ob sie den von der zweiten Kammer amendirten Etat
im Ganzen annehmen oder verwerfen will.3 -- In an-
deren Staaten bestehen solche besondere Formen für die
Verabschiedung des Finanzgesetzes nicht. Dagegen ist
hie und da zur Ausgleichung von Differenzen zwischen
den beiden Kammern ein besonderes Vereinigungsver-
fahren vorgesehen.

2. Die Verwaltung.
§. 53.

In Bezug auf den Gesichtspunkt, welcher diesen
ganzen Abschnitt beherrscht, nämlich die Bestimmung
der rechtlichen Form der Willensäusserung des Staats,
erscheint es zulässig, die kaum übersehbare Menge von

3 Ob diess auch in Preussen so sei, ist bestritten. Vergleiche
v. Rönne, Preussisches Staatsrecht I., §. 65. Siehe überhaupt
v. Mohl, Württembergisches Staatsrecht I., S. 663 flg. Aus
Württemberg ist für den Fall der Verwerfung der Modus des
Durchzählens bemerkenswerth.
v. Gerber, Staatsrecht. 11

§. 53. Die Verwaltung.
zusteht, nicht als verwilligt einsetzen, sondern deshalb
nur um Vorlage einer nachträglichen Exigenz bitten.
Ist die Berathung der zweiten Kammer zu Ende, so
wird der Etat in der Gestalt, welche derselbe durch die
Beschlüsse derselben empfangen hat, an die erste Kam-
mer gebracht. Diese ist zwar nicht verhindert, eben-
falls in eine Detailberathung einzugehen, aber sie hat
nach der Vorschrift einzelner Verfassungen nicht das
Recht, wiederum über die einzelnen Punkte der Re-
gierungsvorlage Beschlüsse zu fassen, welche die zweite
Kammer zu erneuter Rücksichtnahme nöthigen würden;
vielmehr hat sie sich allein darüber schlüssig zu machen,
ob sie den von der zweiten Kammer amendirten Etat
im Ganzen annehmen oder verwerfen will.3 — In an-
deren Staaten bestehen solche besondere Formen für die
Verabschiedung des Finanzgesetzes nicht. Dagegen ist
hie und da zur Ausgleichung von Differenzen zwischen
den beiden Kammern ein besonderes Vereinigungsver-
fahren vorgesehen.

2. Die Verwaltung.
§. 53.

In Bezug auf den Gesichtspunkt, welcher diesen
ganzen Abschnitt beherrscht, nämlich die Bestimmung
der rechtlichen Form der Willensäusserung des Staats,
erscheint es zulässig, die kaum übersehbare Menge von

3 Ob diess auch in Preussen so sei, ist bestritten. Vergleiche
v. Rönne, Preussisches Staatsrecht I., §. 65. Siehe überhaupt
v. Mohl, Württembergisches Staatsrecht I., S. 663 flg. Aus
Württemberg ist für den Fall der Verwerfung der Modus des
Durchzählens bemerkenswerth.
v. Gerber, Staatsrecht. 11
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[161/0179] §. 53. Die Verwaltung. zusteht, nicht als verwilligt einsetzen, sondern deshalb nur um Vorlage einer nachträglichen Exigenz bitten. Ist die Berathung der zweiten Kammer zu Ende, so wird der Etat in der Gestalt, welche derselbe durch die Beschlüsse derselben empfangen hat, an die erste Kam- mer gebracht. Diese ist zwar nicht verhindert, eben- falls in eine Detailberathung einzugehen, aber sie hat nach der Vorschrift einzelner Verfassungen nicht das Recht, wiederum über die einzelnen Punkte der Re- gierungsvorlage Beschlüsse zu fassen, welche die zweite Kammer zu erneuter Rücksichtnahme nöthigen würden; vielmehr hat sie sich allein darüber schlüssig zu machen, ob sie den von der zweiten Kammer amendirten Etat im Ganzen annehmen oder verwerfen will. 3 — In an- deren Staaten bestehen solche besondere Formen für die Verabschiedung des Finanzgesetzes nicht. Dagegen ist hie und da zur Ausgleichung von Differenzen zwischen den beiden Kammern ein besonderes Vereinigungsver- fahren vorgesehen. 2. Die Verwaltung. §. 53. In Bezug auf den Gesichtspunkt, welcher diesen ganzen Abschnitt beherrscht, nämlich die Bestimmung der rechtlichen Form der Willensäusserung des Staats, erscheint es zulässig, die kaum übersehbare Menge von 3 Ob diess auch in Preussen so sei, ist bestritten. Vergleiche v. Rönne, Preussisches Staatsrecht I., §. 65. Siehe überhaupt v. Mohl, Württembergisches Staatsrecht I., S. 663 flg. Aus Württemberg ist für den Fall der Verwerfung der Modus des Durchzählens bemerkenswerth. v. Gerber, Staatsrecht. 11

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/179>, abgerufen am 29.03.2024.