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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 54. Die Verwaltung.
Betheiligten schriftlich oder mündlich eröffnet, bald be-
dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks einer öffentlichen
Bekanntmachung. Einen Theil der Verwaltungsange-
legenheiten behält sich der Monarch selbst zur Erle-
digung unter Mitwirkung der verantwortlichen Minister
vor; andere werden allein von den höchsten Staats-
stellen geordnet, -- ohne dass diese Competenzbestim-
mungen in der Regel durch eine staatsrechtliche Noth-
wendigkeit beherrscht würden.

§. 54.

Den Ständen steht zwar auch auf die Verwaltung
ein indirecter Einfluss durch ihr Recht der Ausgaben-
bewilligung sowie durch ihr allgemeines Beschwerde-
und Petitionsrecht zu,1 aber ein Recht unmittelbarer
Mitwirkung oder Zustimmung zur Vornahme von Ver-
waltungshandlungen haben sie im Allgemeinen nicht.
Eine Ausnahme hiervon findet statt 1. bezüglich der
vom Monarchen abgeschlossenen Staatsverträge, durch
welche dem Staate oder den Staatsbürgern Lasten auf-
gelegt, Theile des Staatsgebiets abgetreten, oder Gegen-
stände normirt werden, welche nur auf dem Wege der
Gesetzgebung bestimmt werden können. Zur staats-
rechtlichen Wirksamkeit solcher Verträge bedarf es der
Zustimmung der Stände.2 Nur bei Friedensverträgen

1 Sodann durch ihr Recht, von den Ministern Verantwortung
zu fordern und unter Umständen Anklage derselben zu erheben.
2 Der Monarch repräsentirt völkerrechtlich den Staat nach
aussen; er ist, wie man sich ausdrückt, legitimirt, mit anderen
Staaten für den Staat berechtigend und verpflichtend zu handeln;
insbesondere kann er Staatsverträge rechtsgültig abschliessen.

§. 54. Die Verwaltung.
Betheiligten schriftlich oder mündlich eröffnet, bald be-
dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks einer öffentlichen
Bekanntmachung. Einen Theil der Verwaltungsange-
legenheiten behält sich der Monarch selbst zur Erle-
digung unter Mitwirkung der verantwortlichen Minister
vor; andere werden allein von den höchsten Staats-
stellen geordnet, — ohne dass diese Competenzbestim-
mungen in der Regel durch eine staatsrechtliche Noth-
wendigkeit beherrscht würden.

§. 54.

Den Ständen steht zwar auch auf die Verwaltung
ein indirecter Einfluss durch ihr Recht der Ausgaben-
bewilligung sowie durch ihr allgemeines Beschwerde-
und Petitionsrecht zu,1 aber ein Recht unmittelbarer
Mitwirkung oder Zustimmung zur Vornahme von Ver-
waltungshandlungen haben sie im Allgemeinen nicht.
Eine Ausnahme hiervon findet statt 1. bezüglich der
vom Monarchen abgeschlossenen Staatsverträge, durch
welche dem Staate oder den Staatsbürgern Lasten auf-
gelegt, Theile des Staatsgebiets abgetreten, oder Gegen-
stände normirt werden, welche nur auf dem Wege der
Gesetzgebung bestimmt werden können. Zur staats-
rechtlichen Wirksamkeit solcher Verträge bedarf es der
Zustimmung der Stände.2 Nur bei Friedensverträgen

1 Sodann durch ihr Recht, von den Ministern Verantwortung
zu fordern und unter Umständen Anklage derselben zu erheben.
2 Der Monarch repräsentirt völkerrechtlich den Staat nach
aussen; er ist, wie man sich ausdrückt, legitimirt, mit anderen
Staaten für den Staat berechtigend und verpflichtend zu handeln;
insbesondere kann er Staatsverträge rechtsgültig abschliessen.
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[165/0183] §. 54. Die Verwaltung. Betheiligten schriftlich oder mündlich eröffnet, bald be- dürfen sie zur Erreichung ihres Zwecks einer öffentlichen Bekanntmachung. Einen Theil der Verwaltungsange- legenheiten behält sich der Monarch selbst zur Erle- digung unter Mitwirkung der verantwortlichen Minister vor; andere werden allein von den höchsten Staats- stellen geordnet, — ohne dass diese Competenzbestim- mungen in der Regel durch eine staatsrechtliche Noth- wendigkeit beherrscht würden. §. 54. Den Ständen steht zwar auch auf die Verwaltung ein indirecter Einfluss durch ihr Recht der Ausgaben- bewilligung sowie durch ihr allgemeines Beschwerde- und Petitionsrecht zu, 1 aber ein Recht unmittelbarer Mitwirkung oder Zustimmung zur Vornahme von Ver- waltungshandlungen haben sie im Allgemeinen nicht. Eine Ausnahme hiervon findet statt 1. bezüglich der vom Monarchen abgeschlossenen Staatsverträge, durch welche dem Staate oder den Staatsbürgern Lasten auf- gelegt, Theile des Staatsgebiets abgetreten, oder Gegen- stände normirt werden, welche nur auf dem Wege der Gesetzgebung bestimmt werden können. Zur staats- rechtlichen Wirksamkeit solcher Verträge bedarf es der Zustimmung der Stände. 2 Nur bei Friedensverträgen 1 Sodann durch ihr Recht, von den Ministern Verantwortung zu fordern und unter Umständen Anklage derselben zu erheben. 2 Der Monarch repräsentirt völkerrechtlich den Staat nach aussen; er ist, wie man sich ausdrückt, legitimirt, mit anderen Staaten für den Staat berechtigend und verpflichtend zu handeln; insbesondere kann er Staatsverträge rechtsgültig abschliessen.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/183>, abgerufen am 29.03.2024.