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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Einleitung.
allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. 2 Bände
1855 (5. Aufl. 1863). Zachariä, deutsches Staats- und
Bundesrecht, 2. Aufl. 2 Bände 1853 und 1854. Held,
System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten
Deutschlands, 2 Bände 1856 und 1857. Grotefend,
System des deutschen Staatsrechts I., 1863. Als beste
Quellensammlung ist zu bezeichnen die von Zachariä,
die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, 1855
(mit 2 Fortsetzungen). Sodann für die Bundesgesetze:
v. Meyer u. Zöpfl, vollständige Sammlung der Grund-
gesetze des Bundes u. der normativen Beschlüsse der hohen
deutschen Bundesversammlung, 2 Bde. 1859. Noch sind
als einleitende Schriften hervorzuheben: Mejer, Einleitung
in das deutsche Staatsrecht 1861 und v. Kaltenborn,
Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht 1863.

Entstehung staatsrechtlicher Rechtssätze,
Rechtsinstitute und Rechte.
§. 6.

Die Bedeutung des Staatsrechts als fundamentaler
Rechtsordnung lässt es als natürlich und wünschenswerth
erscheinen, dass wenigstens seine Hauptsätze die Form
des geschriebenen Rechts erhalten, damit sie der Sicher-
heit, Festigkeit und allgemeinen Erkennbarkeit theilhaf-
tig werden, welche dem Gesetzesrechte vorzugsweise
eigen ist. So haben denn auch wirklich fast alle deut-
schen Staaten, in denen sich die Umwandlung des älte-
ren deutschen Staatsrechts in das Recht des organischen
Volksstaats vollzogen hat, in ihren Grundgesetzen
oder Verfassungsurkunden eine mehr oder weniger
umfassende Gesammtcodification des öffentlichen Rechts

Einleitung.
allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. 2 Bände
1855 (5. Aufl. 1863). Zachariä, deutsches Staats- und
Bundesrecht, 2. Aufl. 2 Bände 1853 und 1854. Held,
System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten
Deutschlands, 2 Bände 1856 und 1857. Grotefend,
System des deutschen Staatsrechts I., 1863. Als beste
Quellensammlung ist zu bezeichnen die von Zachariä,
die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, 1855
(mit 2 Fortsetzungen). Sodann für die Bundesgesetze:
v. Meyer u. Zöpfl, vollständige Sammlung der Grund-
gesetze des Bundes u. der normativen Beschlüsse der hohen
deutschen Bundesversammlung, 2 Bde. 1859. Noch sind
als einleitende Schriften hervorzuheben: Mejer, Einleitung
in das deutsche Staatsrecht 1861 und v. Kaltenborn,
Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht 1863.

Entstehung staatsrechtlicher Rechtssätze,
Rechtsinstitute und Rechte.
§. 6.

Die Bedeutung des Staatsrechts als fundamentaler
Rechtsordnung lässt es als natürlich und wünschenswerth
erscheinen, dass wenigstens seine Hauptsätze die Form
des geschriebenen Rechts erhalten, damit sie der Sicher-
heit, Festigkeit und allgemeinen Erkennbarkeit theilhaf-
tig werden, welche dem Gesetzesrechte vorzugsweise
eigen ist. So haben denn auch wirklich fast alle deut-
schen Staaten, in denen sich die Umwandlung des älte-
ren deutschen Staatsrechts in das Recht des organischen
Volksstaats vollzogen hat, in ihren Grundgesetzen
oder Verfassungsurkunden eine mehr oder weniger
umfassende Gesammtcodification des öffentlichen Rechts

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[12/0030] Einleitung. allgemeinen und deutschen Staatsrechts, 4. Aufl. 2 Bände 1855 (5. Aufl. 1863). Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht, 2. Aufl. 2 Bände 1853 und 1854. Held, System des Verfassungsrechts der monarchischen Staaten Deutschlands, 2 Bände 1856 und 1857. Grotefend, System des deutschen Staatsrechts I., 1863. Als beste Quellensammlung ist zu bezeichnen die von Zachariä, die deutschen Verfassungsgesetze der Gegenwart, 1855 (mit 2 Fortsetzungen). Sodann für die Bundesgesetze: v. Meyer u. Zöpfl, vollständige Sammlung der Grund- gesetze des Bundes u. der normativen Beschlüsse der hohen deutschen Bundesversammlung, 2 Bde. 1859. Noch sind als einleitende Schriften hervorzuheben: Mejer, Einleitung in das deutsche Staatsrecht 1861 und v. Kaltenborn, Einleitung in das constitutionelle Verfassungsrecht 1863. Entstehung staatsrechtlicher Rechtssätze, Rechtsinstitute und Rechte. §. 6. Die Bedeutung des Staatsrechts als fundamentaler Rechtsordnung lässt es als natürlich und wünschenswerth erscheinen, dass wenigstens seine Hauptsätze die Form des geschriebenen Rechts erhalten, damit sie der Sicher- heit, Festigkeit und allgemeinen Erkennbarkeit theilhaf- tig werden, welche dem Gesetzesrechte vorzugsweise eigen ist. So haben denn auch wirklich fast alle deut- schen Staaten, in denen sich die Umwandlung des älte- ren deutschen Staatsrechts in das Recht des organischen Volksstaats vollzogen hat, in ihren Grundgesetzen oder Verfassungsurkunden eine mehr oder weniger umfassende Gesammtcodification des öffentlichen Rechts

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/30>, abgerufen am 29.03.2024.