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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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§. 15. Objecte der Staatsgewalt.
zelnen Beschlüssen der Bundesversammlung enthaltenen
Festsetzungen als wirkliche Schranken der Staatsgewalt
der Bundesstaaten aufgefasst werden müssen, kann
nicht allgemein, sondern nur nach Massgabe ihres be-
sonderen Characters bestimmt werden. 5

5. Die Staatsgewalt in der Beziehung zu den Objecten
ihrer Herrschaft.
§. 15.
Allgemeines.

Staatsbürger, Gemeinden und das Staatsgebiet sind
die natürlichen Gegenstände der Staatsgewalt, in deren
Beherrschung sie ihr eigenthümliches Wesen offenbar
macht. Wie unendlich mannichfaltig auch sonst die
Dinge und Verhältnisse sein mögen, welche sie in der
Verfolgung des Staatszwecks durch ihre Verfügungen
berührt, -- in allen ihren Handlungen wird eine Be-
ziehung derselben als herrschenden Subjects zu diesen
ihrer Gewalt unterworfenen Gegenständen hervortreten.
Die Herrschaft des Staats ist wesentlich die Ausübung
seines Gewaltrechts an Staatsbürgern und Gemeinden
innerhalb seines örtlichen Machtgebiets.

5 Denn ein gewöhnlicher, aus freier Entschliessung der
Bundesstaaten hervorgegangener Bundesbeschluss, der nicht die
Ausführung einer Bestimmung der Bundesgrundgesetze ist, kann
an und für sich ebensowenig als allgemeine Schranke der Staats-
gewalt aufgefasst werden, als jeder andere Staatsvertrag, der
selbst ein Product des freien Willens des Staats ist. Staatsver-
träge heben die Selbständigkeit der Staaten principiell sowenig
auf, als einzelne Privatrechtsverträge die allgemeine Handlungs-
fähigkeit der Personen.

§. 15. Objecte der Staatsgewalt.
zelnen Beschlüssen der Bundesversammlung enthaltenen
Festsetzungen als wirkliche Schranken der Staatsgewalt
der Bundesstaaten aufgefasst werden müssen, kann
nicht allgemein, sondern nur nach Massgabe ihres be-
sonderen Characters bestimmt werden. 5

5. Die Staatsgewalt in der Beziehung zu den Objecten
ihrer Herrschaft.
§. 15.
Allgemeines.

Staatsbürger, Gemeinden und das Staatsgebiet sind
die natürlichen Gegenstände der Staatsgewalt, in deren
Beherrschung sie ihr eigenthümliches Wesen offenbar
macht. Wie unendlich mannichfaltig auch sonst die
Dinge und Verhältnisse sein mögen, welche sie in der
Verfolgung des Staatszwecks durch ihre Verfügungen
berührt, — in allen ihren Handlungen wird eine Be-
ziehung derselben als herrschenden Subjects zu diesen
ihrer Gewalt unterworfenen Gegenständen hervortreten.
Die Herrschaft des Staats ist wesentlich die Ausübung
seines Gewaltrechts an Staatsbürgern und Gemeinden
innerhalb seines örtlichen Machtgebiets.

5 Denn ein gewöhnlicher, aus freier Entschliessung der
Bundesstaaten hervorgegangener Bundesbeschluss, der nicht die
Ausführung einer Bestimmung der Bundesgrundgesetze ist, kann
an und für sich ebensowenig als allgemeine Schranke der Staats-
gewalt aufgefasst werden, als jeder andere Staatsvertrag, der
selbst ein Product des freien Willens des Staats ist. Staatsver-
träge heben die Selbständigkeit der Staaten principiell sowenig
auf, als einzelne Privatrechtsverträge die allgemeine Handlungs-
fähigkeit der Personen.
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[41/0059] §. 15. Objecte der Staatsgewalt. zelnen Beschlüssen der Bundesversammlung enthaltenen Festsetzungen als wirkliche Schranken der Staatsgewalt der Bundesstaaten aufgefasst werden müssen, kann nicht allgemein, sondern nur nach Massgabe ihres be- sonderen Characters bestimmt werden. 5 5. Die Staatsgewalt in der Beziehung zu den Objecten ihrer Herrschaft. §. 15. Allgemeines. Staatsbürger, Gemeinden und das Staatsgebiet sind die natürlichen Gegenstände der Staatsgewalt, in deren Beherrschung sie ihr eigenthümliches Wesen offenbar macht. Wie unendlich mannichfaltig auch sonst die Dinge und Verhältnisse sein mögen, welche sie in der Verfolgung des Staatszwecks durch ihre Verfügungen berührt, — in allen ihren Handlungen wird eine Be- ziehung derselben als herrschenden Subjects zu diesen ihrer Gewalt unterworfenen Gegenständen hervortreten. Die Herrschaft des Staats ist wesentlich die Ausübung seines Gewaltrechts an Staatsbürgern und Gemeinden innerhalb seines örtlichen Machtgebiets. 5 Denn ein gewöhnlicher, aus freier Entschliessung der Bundesstaaten hervorgegangener Bundesbeschluss, der nicht die Ausführung einer Bestimmung der Bundesgrundgesetze ist, kann an und für sich ebensowenig als allgemeine Schranke der Staats- gewalt aufgefasst werden, als jeder andere Staatsvertrag, der selbst ein Product des freien Willens des Staats ist. Staatsver- träge heben die Selbständigkeit der Staaten principiell sowenig auf, als einzelne Privatrechtsverträge die allgemeine Handlungs- fähigkeit der Personen.

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 41. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/59>, abgerufen am 18.04.2024.