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Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865.

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Erster Abschnitt.
A. Das Recht des Staats an der Person des Staatsbürgers.
a) Allgemeine Ansicht.
§. 16.

Die Stellung des Volks zum Staate gewährt der
wissenschaftlichen Betrachtung mehrfache Seiten. Vor
Allem ist das Volk die natürliche Grundlage des Staats,
d. h. sein Gemeinwesen ist es, für dessen Schutz und
Entwickelung der Staat besteht. Sodann ist es der
sittliche Geist des Volks, aus welchem die materiellen
Motive für das Handeln der Staatsgewalt hervorgehen.
Nicht minder ist es das Volk, aus dem der Staat die
persönlichen Kräfte zur Ausführung der Aufgaben der
Staatsgewalt erwartet. Alle diese Beziehungen zwischen
Volk und Staat sind nicht bloss überhaupt, sondern
auch rechtlich bedeutend. Aber keine ist für die recht-
liche Stellung des Volks im Systeme des Staatsrechts
so entscheidend, als die, dass das Volk Gegenstand
der Staatsherrschaft ist. 1 Diese Beziehung bedeutet
diess, dass alle einzelnen Volksglieder durch den Staats-
willen rechtlich gebunden sind; diess ist der Inhalt des
Rechts des Staats an der Person der Staatsbürger.
Es enthält dieses Recht eins jener organischen Gewalt-
verhältnisse, deren das Rechtssystem mehrere, freilich
sehr verschiedene sittliche Thatbestände angehende und
daher mit sehr verschiedenem Inhalte ausgestattete an-
erkennt. 2 Wie bei allen diesen, so beruht auch bei

1 Siehe meine Schrift über öffentliche Rechte, 1852, S. 76.
2 Es ist damit an die Gewaltverhältnisse des Familienrechts
gedacht. Die Analogie beruht ganz besonders darauf, dass bei
diesen wie bei dem Gewaltrechte des Staats das begründende
Moment nicht in der Willkühr des privatrechtlichen Willens, son-
Erster Abschnitt.
A. Das Recht des Staats an der Person des Staatsbürgers.
a) Allgemeine Ansicht.
§. 16.

Die Stellung des Volks zum Staate gewährt der
wissenschaftlichen Betrachtung mehrfache Seiten. Vor
Allem ist das Volk die natürliche Grundlage des Staats,
d. h. sein Gemeinwesen ist es, für dessen Schutz und
Entwickelung der Staat besteht. Sodann ist es der
sittliche Geist des Volks, aus welchem die materiellen
Motive für das Handeln der Staatsgewalt hervorgehen.
Nicht minder ist es das Volk, aus dem der Staat die
persönlichen Kräfte zur Ausführung der Aufgaben der
Staatsgewalt erwartet. Alle diese Beziehungen zwischen
Volk und Staat sind nicht bloss überhaupt, sondern
auch rechtlich bedeutend. Aber keine ist für die recht-
liche Stellung des Volks im Systeme des Staatsrechts
so entscheidend, als die, dass das Volk Gegenstand
der Staatsherrschaft ist. 1 Diese Beziehung bedeutet
diess, dass alle einzelnen Volksglieder durch den Staats-
willen rechtlich gebunden sind; diess ist der Inhalt des
Rechts des Staats an der Person der Staatsbürger.
Es enthält dieses Recht eins jener organischen Gewalt-
verhältnisse, deren das Rechtssystem mehrere, freilich
sehr verschiedene sittliche Thatbestände angehende und
daher mit sehr verschiedenem Inhalte ausgestattete an-
erkennt. 2 Wie bei allen diesen, so beruht auch bei

1 Siehe meine Schrift über öffentliche Rechte, 1852, S. 76.
2 Es ist damit an die Gewaltverhältnisse des Familienrechts
gedacht. Die Analogie beruht ganz besonders darauf, dass bei
diesen wie bei dem Gewaltrechte des Staats das begründende
Moment nicht in der Willkühr des privatrechtlichen Willens, son-
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[42/0060] Erster Abschnitt. A. Das Recht des Staats an der Person des Staatsbürgers. a) Allgemeine Ansicht. §. 16. Die Stellung des Volks zum Staate gewährt der wissenschaftlichen Betrachtung mehrfache Seiten. Vor Allem ist das Volk die natürliche Grundlage des Staats, d. h. sein Gemeinwesen ist es, für dessen Schutz und Entwickelung der Staat besteht. Sodann ist es der sittliche Geist des Volks, aus welchem die materiellen Motive für das Handeln der Staatsgewalt hervorgehen. Nicht minder ist es das Volk, aus dem der Staat die persönlichen Kräfte zur Ausführung der Aufgaben der Staatsgewalt erwartet. Alle diese Beziehungen zwischen Volk und Staat sind nicht bloss überhaupt, sondern auch rechtlich bedeutend. Aber keine ist für die recht- liche Stellung des Volks im Systeme des Staatsrechts so entscheidend, als die, dass das Volk Gegenstand der Staatsherrschaft ist. 1 Diese Beziehung bedeutet diess, dass alle einzelnen Volksglieder durch den Staats- willen rechtlich gebunden sind; diess ist der Inhalt des Rechts des Staats an der Person der Staatsbürger. Es enthält dieses Recht eins jener organischen Gewalt- verhältnisse, deren das Rechtssystem mehrere, freilich sehr verschiedene sittliche Thatbestände angehende und daher mit sehr verschiedenem Inhalte ausgestattete an- erkennt. 2 Wie bei allen diesen, so beruht auch bei 1 Siehe meine Schrift über öffentliche Rechte, 1852, S. 76. 2 Es ist damit an die Gewaltverhältnisse des Familienrechts gedacht. Die Analogie beruht ganz besonders darauf, dass bei diesen wie bei dem Gewaltrechte des Staats das begründende Moment nicht in der Willkühr des privatrechtlichen Willens, son-

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Zitationshilfe: Gerber, Carl Friedrich von: Grundzüge eines Systems des deutschen Staatsrecht. Leipzig, 1865, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/gerber_staatsrecht_1865/60>, abgerufen am 25.04.2024.