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Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790.

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1. Buch. 4. Tit.
herrn die avthendische Interpretation bey den Privilegien
nur alsdann zu, wenn eine solche Dunkelheit oder ein
solcher Zweifel vorhanden, so durch die Regeln der Aus-
legungskunst schlechterdings nicht gehoben werden kann,
wie ich schon bey einer andern Gelegenheit bemerkt habe.
(S. 215.) 45).

3) Da Privilegien eine Ausnahme vom gemeinen
Recht machen, so können sie im Zweifel nicht vermu-
thet
werden, sondern demjenigen liegt jederzeit der Be-
weiß ob, der sich auf ein Privilegium beruft. Denn in
der Regel pflegen Privilegien nicht ordentlich bekannt
gemacht zu werden. Die in unsern Korpus Juris ent-
haltene besondere Rechte bedürfen jedoch keines Beweises.
Endlich

4) niemand kann in der Regel genöthiget werden,
sich einer ihm durch ein Privilegium oder gesetzliche San-
ction zum besten ertheilten Wohlthat wider seinen Willen
zu bedienen; denn Wohlthaten werden Keinem aufgedrun-
gen. Ein jeder Privilegiat muß also die Freyheit haben,
sich seines Vortheils auch begeben zu können; es wäre
denn daß der Gebrauch des Privilegiums oder des beson-
dern Rechts mit den erworbenen Gerechtsamen eines Drit-

ten
45) Verschiedene Rechtsgelehrten haben behaupten wollen, als
ob das Recht, Privilegien auszulegen, nur allein dem Re-
genten zustehe. Sie berufen sich deshalb auf L. 43. pr. D.
de vulg. et pupillar. substitut.
wo es heißt: Beneficia quidem
principalia ipsi principes solent interpretari.
Allein wer sieht
nicht, daß die Worte des Rechtsgelehrten blos enunciativ
sind, und keinesweges eine Verordnung enthalten, daß Rich-
ter und Rechtsgelehrte sich der Auslegung in Ansehung zwei-
felhafter Privilegien enthalten sollen? S. wasmuth in der
angef. Diss. Cap. I. §. XII.

1. Buch. 4. Tit.
herrn die avthendiſche Interpretation bey den Privilegien
nur alsdann zu, wenn eine ſolche Dunkelheit oder ein
ſolcher Zweifel vorhanden, ſo durch die Regeln der Aus-
legungskunſt ſchlechterdings nicht gehoben werden kann,
wie ich ſchon bey einer andern Gelegenheit bemerkt habe.
(S. 215.) 45).

3) Da Privilegien eine Ausnahme vom gemeinen
Recht machen, ſo koͤnnen ſie im Zweifel nicht vermu-
thet
werden, ſondern demjenigen liegt jederzeit der Be-
weiß ob, der ſich auf ein Privilegium beruft. Denn in
der Regel pflegen Privilegien nicht ordentlich bekannt
gemacht zu werden. Die in unſern Korpus Juris ent-
haltene beſondere Rechte beduͤrfen jedoch keines Beweiſes.
Endlich

4) niemand kann in der Regel genoͤthiget werden,
ſich einer ihm durch ein Privilegium oder geſetzliche San-
ction zum beſten ertheilten Wohlthat wider ſeinen Willen
zu bedienen; denn Wohlthaten werden Keinem aufgedrun-
gen. Ein jeder Privilegiat muß alſo die Freyheit haben,
ſich ſeines Vortheils auch begeben zu koͤnnen; es waͤre
denn daß der Gebrauch des Privilegiums oder des beſon-
dern Rechts mit den erworbenen Gerechtſamen eines Drit-

ten
45) Verſchiedene Rechtsgelehrten haben behaupten wollen, als
ob das Recht, Privilegien auszulegen, nur allein dem Re-
genten zuſtehe. Sie berufen ſich deshalb auf L. 43. pr. D.
de vulg. et pupillar. ſubſtitut.
wo es heißt: Beneficia quidem
principalia ipſi principes ſolent interpretari.
Allein wer ſieht
nicht, daß die Worte des Rechtsgelehrten blos enunciativ
ſind, und keinesweges eine Verordnung enthalten, daß Rich-
ter und Rechtsgelehrte ſich der Auslegung in Anſehung zwei-
felhafter Privilegien enthalten ſollen? S. wasmuth in der
angef. Diſſ. Cap. I. §. XII.
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[550/0570] 1. Buch. 4. Tit. herrn die avthendiſche Interpretation bey den Privilegien nur alsdann zu, wenn eine ſolche Dunkelheit oder ein ſolcher Zweifel vorhanden, ſo durch die Regeln der Aus- legungskunſt ſchlechterdings nicht gehoben werden kann, wie ich ſchon bey einer andern Gelegenheit bemerkt habe. (S. 215.) 45). 3) Da Privilegien eine Ausnahme vom gemeinen Recht machen, ſo koͤnnen ſie im Zweifel nicht vermu- thet werden, ſondern demjenigen liegt jederzeit der Be- weiß ob, der ſich auf ein Privilegium beruft. Denn in der Regel pflegen Privilegien nicht ordentlich bekannt gemacht zu werden. Die in unſern Korpus Juris ent- haltene beſondere Rechte beduͤrfen jedoch keines Beweiſes. Endlich 4) niemand kann in der Regel genoͤthiget werden, ſich einer ihm durch ein Privilegium oder geſetzliche San- ction zum beſten ertheilten Wohlthat wider ſeinen Willen zu bedienen; denn Wohlthaten werden Keinem aufgedrun- gen. Ein jeder Privilegiat muß alſo die Freyheit haben, ſich ſeines Vortheils auch begeben zu koͤnnen; es waͤre denn daß der Gebrauch des Privilegiums oder des beſon- dern Rechts mit den erworbenen Gerechtſamen eines Drit- ten 45) Verſchiedene Rechtsgelehrten haben behaupten wollen, als ob das Recht, Privilegien auszulegen, nur allein dem Re- genten zuſtehe. Sie berufen ſich deshalb auf L. 43. pr. D. de vulg. et pupillar. ſubſtitut. wo es heißt: Beneficia quidem principalia ipſi principes ſolent interpretari. Allein wer ſieht nicht, daß die Worte des Rechtsgelehrten blos enunciativ ſind, und keinesweges eine Verordnung enthalten, daß Rich- ter und Rechtsgelehrte ſich der Auslegung in Anſehung zwei- felhafter Privilegien enthalten ſollen? S. wasmuth in der angef. Diſſ. Cap. I. §. XII.

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Zitationshilfe: Glück, Christian Friedrich von: Versuch einer ausführlichen Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld ein Commentar für meine Zuhörer. Erlangen, 1790, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/glueck_pandecten01_1790/570>, abgerufen am 18.04.2024.